Beschluss vom 19.10.2007 -
BVerwG 8 B 39.07ECLI:DE:BVerwG:2007:191007B8B39.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.10.2007 - 8 B 39.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:191007B8B39.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 39.07

  • VG Magdeburg - 18.01.2007 - AZ: VG 5 A 167/06 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger zu 2 bis 6 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 18. Januar 2007 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger zu 2 bis 6 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift nicht durch. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenzrüge gehört u.a. die Darlegung, mit welchem das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden, abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz in der zu benennenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht abgewichen ist. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Die Beschwerde führt nur das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 1994 - 7 C 41.93 - an, ohne darzulegen, in welchem Punkt das Verwaltungsgericht von diesem Urteil durch Aufstellung eines eigenen Rechtssatzes abgewichen sein soll. Stattdessen kritisiert die Beschwerde im Grunde die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nach der Art einer Berufungsbegründung und kritisiert in erster Linie die Subsumtion des Verwaltungsgerichts unter § 1 Abs. 3 VermG. Das reicht aber gerade für die Erhebung einer erfolgreichen Divergenzrüge nicht aus.

2 Zu Gunsten der Beschwerde kann auch nicht von einer möglichen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ausgegangen werden, da der rechtliche Fragenkreis des § 1 Abs. 3 VermG vom Bundesverwaltungsgericht in bisher erschöpfender Weise aufgearbeitet wurde und die Beschwerde keinerlei Gesichtspunkte vorträgt, die zu einer weiteren Fortbildung des Rechts führen könnten.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 72 GKG.