Beschluss vom 19.10.2009 -
BVerwG 4 KSt 1000.09ECLI:DE:BVerwG:2009:191009B4KSt1000.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.10.2009 - 4 KSt 1000.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:191009B4KSt1000.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 KSt 1000.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Auf die Erinnerung der Klägerinnen vom 26. Februar 2009 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Januar 2009 geändert.
  2. Der Beklagte hat aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 an die Klägerinnen noch folgende Beträge zu entrichten:
  3. an die Klägerin zu 1
  4. 824,06 €,
  5. an die Klägerin zu 2
  6. 494,44 €,
  7. an die Klägerin zu 3
  8. 395,55 € und
  9. an die Klägerin zu 4
  10. 659,25 €
  11. jeweils zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. November 2006.
  12. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
  13. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen zu 5/7 und der Beklagte zu 2/7. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
  14. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Erinnerungsverfahren auf 70 340 € festgesetzt.

Gründe

1 Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat teilweise Erfolg.

2 1. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 4 KSt 1001.08 - die unter II 1.6.2, II 1.6.3 und II 1.6.6 des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. Februar 2008 bezeichneten Gutachterkosten dem Grunde nach als weitere erstattungsfähige Kosten der Klägerinnen anerkannt und insoweit die Rechtssache zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückverwiesen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Januar 2009 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerinnen keinen weiteren Erstattungsanspruch haben, da die geltend gemachten Kosten der Höhe nach nicht substantiiert belegt seien. Die Klägerinnen haben daraufhin weitere Unterlagen vorgelegt. Diese verhelfen der Erinnerung teilweise zum Erfolg.

3 2. Auf der Grundlage des nochmals ergänzten Vortrags der Klägerinnen und nach Überprüfung der dem Senat vorliegenden Akten erweist sich die Rechnung der fdc Airport Consulting & Partner vom 30. März 2005 i.H.v. 42 116,12 € (Anlage 2 zum Kostenfestsetzungsantrag; Kostenfestsetzungsbeschluss II 1.6.2) als nicht erstattungsfähig. Diese Rechnung bezieht sich auf die Erstellung einer fachplanerischen Stellungnahme zur Antragserwiderung des Beklagten und der Beigeladenen vom 8. November 2004. Nach der im Erinnerungsverfahren erfolgten Erläuterung (Schreiben vom 2. April 2009) sind mit dieser Rechnung alle Leistungen erfasst, die in der Zeit vom 16. August 2004 bis 8. November 2004 erbracht wurden. Dieser Zeitraum war jedoch bereits Gegenstand der Rechnung vom 6. November 2004 (Gesamthöhe 51 183,52 €), die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Februar 2008 als erstattungsfähig angesehen worden ist. Auch die weitere Beschreibung der Tätigkeiten im Schreiben vom 2. April 2009 - Lesen des Planfeststellungsbeschlusses, Gutachten zur Planrechtfertigung und zur Standortentscheidung etc. - lässt nicht darauf schließen, dass diese Rechnung Leistungen erfasst, die die vom Senat in seinem Beschluss vom 19. August 2008 (Rn. 4) genannten fachplanerischen Stellungnahmen vom 28. und 31. März 2005 betreffen.

4 Diesem Ergebnis steht der Beschluss des Senats vom 19. August 2008 nicht entgegen, denn in diesem hat der Senat in der Sache über die Erstattungsfähigkeit der genannten fachplanerischen Stellungnahmen, nicht aber über die eingereichten Rechnungen entschieden. Zur weiteren Überprüfung der erwähnten Rechnungen wurde die Rechtssache an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückverwiesen.

5 3. Die Rechnung vom 1. April 2005 (Anlage 3 zum Kostenfestsetzungsantrag; Kostenfestsetzungsbeschluss II 1.6.3) über 6 960 € (6 000 € zzgl. Umsatzsteuer) ist erstattungsfähig. Der Gutachter hat in seinem Schreiben vom 2. April 2009 im Erinnerungsverfahren erläutert, die Rechnung beinhalte die Beratungsleistungen vom 7. Februar 2005 bis 30. März 2005. Die über das beauftragte Honorar von (netto) 6 000 € hinausgehenden Leistungen seien mit anderen Auftraggebern abgerechnet worden. Bei diesen Beratungsleistungen sei es um die Aufarbeitung und gutachterlichen Stellungnahmen zu den Schriftsätzen des Beklagten und der Beigeladenen sowie deren Gutachtern gegangen. Dies erscheint plausibel. Die fachplanerische Stellungnahme zu den Antragserwiderungen ist am 28. März 2005 erstellt worden. Als Auftraggeber ist die Schutzgemeinschaft „Umlandgemeinden Flughafen Schönefeld e.V.“ benannt. In der geltend gemachten Höhe ist der Aufwand sachgerecht.

6 Der vom Gutachter durchgängig angewendete Stundensatz von 80 € für ihn persönlich und von 75 € für seinen Mitarbeiter ist ebenfalls angemessen.

7 Der Hinweis des Beklagten (Schriftsatz vom 1. Dezember 2008), die Rechnung sei auch im Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 eingereicht worden, steht einer Festsetzung in diesem Verfahren nicht entgegen. Denn die Rechnung ist an die Schutzgemeinschaft „Umlandgemeinden Flughafen Schönefeld e.V.“ adressiert worden und diese ist im Gutachten als Auftraggeberin bezeichnet worden; sie kann daher im Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 nicht geltend gemacht werden (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2009 im Verfahren BVerwG 4 KSt 1009.07 - BVerwG 4 A 1075.04 - unter 3.3).

8 Dagegen kann die weitere Rechnung über 2 626,24 € (2 264 € zzgl. Umsatzsteuer), die als Anlage 4 zum Kostenfestsetzungsantrag eingereicht worden ist, nicht als erstattungsfähig anerkannt werden, da sie an die Rechtsanwälte Grawert, Schöning und Partner adressiert ist. Aus dieser Rechnung wird im Übrigen deutlich, dass die Schutzgemeinschaft „Umlandgemeinden Flughafen Schönefeld e.V.“ diesen Honoraranteil ausdrücklich nicht übernommen hat.

9 4. Die Rechnung des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 11. Februar 2005 (Anlage 7 zum Kostenfestsetzungsantrag; Kostenfestsetzungsbeschluss II 1.6.6) ist i.H.v. 14 136 € erstattungsfähig.

10 In seinem Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 4 KSt 1001.08 - hat der Senat die Kosten für das vergleichende Gutachten über die eisenbahnseitige Anbindung eines Großflughafens an den Standorten Schönefeld bzw. Sperenberg vom 31. Januar 2005 als erstattungsfähige Kosten der Klägerinnen anerkannt. Er ist jedoch davon ausgegangen, dass die Höhe der angesetzten Gutachterkosten von 18 396,44 € (15 859 € zzgl. Umsatzsteuer i.H.v. 2 537,44 €) noch nicht glaubhaft gemacht worden sei; vielmehr fehle die Angabe eines Stundensatzes sowie die Anzahl der für die Erstellung des Gutachtens benötigten Stunden (Rn. 7).

11 Die Klägerinnen haben daraufhin ein Schreiben des Gutachters vom 13. Januar 2006 (GA Bl. 3110) vorgelegt, in dem dieser auf die Art seiner Tätigkeit näher eingeht und darlegt, dass er mit der Auftraggeberin eine Festpreisvereinbarung getroffen habe. Es sei ein Arbeitsaufwand von mindestens 120 Stunden angefallen. Hinzu komme der Zeitaufwand für eine vorbereitende Besprechung am 12. November 2004 in Blankenfelde-Mahlow sowie eine - näher dargestellte - Besichtigung von Eisenbahnanlagen am 4. Januar 2005. Im Erinnerungsverfahren hat der Gutachter ferner die entstandenen 120 Stunden Arbeitsaufwand näher aufgeschlüsselt (Schreiben vom 5. März 2009). Damit wird den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung der Anzahl der für die Erstellung des Gutachtens benötigten Stunden genügt. Auch der Zeitaufwand für die genannten Reisen zur Vorbesprechung und zur Besichtigung von jeweils einem Tag vor Ort und zwei Mal 1/2 Tag für An- und Abfahrt sind plausibel.

12 Der Gutachter hat für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Senats einen Stundensatz von 93 € zugrunde gelegt. Dieser ist vom Senat bereits als angemessen angesehen worden. Er ist auch für den jetzt näher aufgeschlüsselten Zeitaufwand als angemessen zugrunde zu legen. Für die im Schreiben vom 5. März 2009 näher dargelegte Stundenzahl von 120 Stunden sowie die im Schreiben vom 13. Januar 2006 genannten Besichtigungsreisen sind (120 + 16 + 16 =) 152 Stunden zu veranschlagen. Bei einem Stundensatz von 93 € ergibt sich damit ein Betrag von 14 136 €.

13 Der Hinweis des Beklagten (Schriftsatz vom 1. Dezember 2008), die Rechnung sei auch im Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 eingereicht worden, steht einer Festsetzung in diesem Verfahren nicht entgegen. Denn die Rechnung ist an die Schutzgemeinschaft „Umlandgemeinden Flughafen Schönefeld e.V.“ adressiert worden und kann daher im Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 nicht geltend gemacht werden (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2009 im Verfahren BVerwG 4 KSt 1009.07 - BVerwG 4 A 1075.04 - unter 3.3).

14 5. Somit können die Klägerinnen insgesamt einen weiteren Betrag von 21 096 € (6 960 € + 14 136 €) in Ansatz bringen, wovon auf die Klägerinnen unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils an dem Gesamtstreitwert und der Kostengrundentscheidung des Urteils vom 16. März 2006 folgende Beträge entfallen:
Klägernummer
Anteil an weiteren Gutachterkosten
21 096 €
vom Beklagten
zu erstatten

1 10/32 = 6 592,50 €
1/8 = 824,06 €

2 6/32 = 3 955,50 €
1/8 = 494,44 €

3 6/32 = 3 955,50 €
1/10 = 395,55 €

4 10/32 = 6 592,50 €
1/10 = 659,25 €

15 6. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.