Beschluss vom 19.11.2002 -
BVerwG 5 B 237.02ECLI:DE:BVerwG:2002:191102B5B237.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2002 - 5 B 237.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:191102B5B237.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 237.02

  • Hamburgisches OVG - 13.08.2002 - AZ: OVG 1 Bf 225/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. August 2002 und vom 13. August 2002 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 490,00 € (960,00 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse zur "Anschlussbeschwerde" des Klägers sowie zur Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht. Über den vom Kläger mit Schriftsatz vom 4. November 2002 gestellten "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" nach § 153 VwGO hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden, weil keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angefochten wird (§ 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 584 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.