Beschluss vom 19.11.2007 -
BVerwG 6 B 23.07ECLI:DE:BVerwG:2007:191107B6B23.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2007 - 6 B 23.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:191107B6B23.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 23.07

  • OVG Berlin-Brandenburg - 20.12.2006 - AZ: OVG 7 B 28.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Beiladung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird abgelehnt.
  2. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Dezember 2006 wird aufgehoben, soweit die Berufung mit dem Antrag zu 13 zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Revision zugelassen.
  3. Die weitergehende Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen.
  4. Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er bestand im Jahre 1994 die erste juristische Staatsprüfung und befand sich vom 2. Oktober 1995 bis zum 1. Oktober 1996 im juristischen Vorbereitungsdienst.

2 Im November 1997 wurde er als Attorney-at-Law am Supreme Court des Staates New York, im Juli 2004 (nach Absolvierung einer vorgeschriebenen zweijährigen Traineezeit mit anschließenden Kursen an der Londoner Anwaltsakademie mit Abschlussprüfung <„Qualified Lawyers Transfer Test“>) als Solicitor des Supreme Court of England and Wales zugelassen.

3 Der Kläger beantragte im September 1998 die Zulassung zur Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie den Erlass aller Prüfungsleistungen. Das Gemeinsame Prüfungsamt der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein für die Eignungsprüfung (GPA) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. November 1998 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Kläger mit der (damals allein vorliegenden) Zuerkennung des Titels des Attorney-at-Law des Staates New York nicht über ein den Zugang zur Eignungsprüfung eröffnendes Diplom im Sinne des seinerzeit noch geltenden Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verfüge.

4 Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.

5 Die Beklagten lehnten einen erneuten Antrag des Klägers auf Zulassung zur Eignungsprüfung und Aufhebung des Bescheides vom 24. November 1998 mit Bescheid vom 4. Juni 2002 ab.

6 Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt,
die Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 24. November 1998 und vom 4. Juni 2002 zu verpflichten, ihn zur Eignungsprüfung zuzulassen.

7 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Januar 2003 abgewiesen.

8 Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.

9 Während des Berufungsverfahrens stellte der Kläger bei den Beklagten am 10. April 2006 den Antrag, ihn zur Diplomanerkennung im Wege der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, ihn von der Eignungsprüfung vollständig freizustellen und ihm eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass er die für die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Kenntnisse habe, sowie mehrere Hilfsanträge.

10 Die Beklagten haben ihn in einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 10. August 2006 zur Eignungsprüfung zugelassen, jedoch mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 den darüber hinausgehenden Antrag abgelehnt und den Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 für den 5. und 6. Dezember 2006 zur Prüfung geladen.

11 In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht hat der Kläger dreizehn Anträge, teilweise mit jeweils zugehörigen Hilfsanträgen, gestellt. Soweit noch von Bedeutung, handelt es sich um die Anträge,
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 2003 zu ändern und festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 24. November 1998 und 4. Juni 2002 rechtswidrig waren und die Beklagten verpflichtet waren, ihn auf Grund seiner Berufsqualifikation als Attorney-at-Law zur Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen,
hilfsweise,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 2003 zu ändern und festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 24. November 1998 und 4. Juni 2002 rechtswidrig waren und die Beklagten verpflichtet waren, in unmittelbarer Anwendung der Niederlassungsfreiheit und unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ihn dahingehend zu bescheiden, dass ihm auf Grund der von ihm vorgelegten Qualifikationsnachweise insgesamt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden darf,
....
10. den Bescheid vom 18. Oktober 2006 aufzuheben,
11. die Beklagten zu verpflichten, ihn vollständig von der Eignungsprüfung für Rechtsanwälte freizustellen (mit mehreren Hilfsanträgen),
13. die Beklagten zu verpflichten, ihm eine Diplomanerkennungsbescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass er auf Grund seiner anerkannten Qualifikation als englischer Solicitor gemäß der Richtlinie 89/48/EWG berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland die gleichen reglementierten beruflichen Tätigkeiten insgesamt, also die beruflichen Tätigkeiten des Anwaltsnotars insgesamt, auszuüben.

12 Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 20. Dezember 2006 der Berufung mit den Anträgen zu 10 und 11 stattgegeben, sie im Übrigen zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

13 Der Kläger erstrebt mit der Beschwerde die Zulassung der Revision, soweit seine Anträge zu 1 und 13 erfolglos geblieben sind.

II

14 1. Der Antrag auf Beiladung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist abzulehnen. Die notwendige Beiladung soll sicherstellen, dass eine Sachentscheidung, die in die Rechte Dritter eingreift und aus diesem Grunde auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, nicht ohne Beteiligung dieser Dritten erlassen wird, um auf diese Weise zu gewährleisten, dass sie an die Rechtskraft des in der Sache ergehenden Urteils nach Maßgabe des § 121 VwGO gebunden sind. § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO lässt die notwendige Beiladung auch im Revisionsverfahren zu. Damit soll eine Zurückverweisung der Sache an den Vorderrichter im Interesse unnötiger Verfahrensverzögerungen vermieden werden, wenn der Beizuladende ein berechtigtes Interesse an der Zurückverweisung nicht haben kann, weil weitere Tatsachenfeststellungen nicht notwendig sind. Für eine entsprechende Anwendung des § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem Beschwerdeverfahren nach § 133 VwGO, in dem regelmäßig nur über die Zulassung des Rechtsmittels entschieden wird, fehlt es an einer vergleichbaren Ausgangslage. Da sich das Verfahren auf die Prüfung der Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt, kann es den wesentlichen Zweck der notwendigen Beiladung, nämlich eine einheitliche Sachentscheidung gegenüber allen an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligten Personen zu ermöglichen, nicht erfüllen. Die mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht eintretende Rechtskraft des angegriffenen Urteils der Vorinstanz würde den erst im Beschwerdeverfahren beigeladenen Dritten nicht binden. Das hindert eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Verfahren nach § 133 VwGO. In diesem Verfahren kann allerdings ausnahmsweise auch ein Zugriff auf die Sache selbst, nämlich nach Maßgabe des § 133 Abs. 6 VwGO erfolgen. In derartigen Fällen sind die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Rechtssache an die Vorinstanz möglich. Etwaige Beteiligungsrechte Dritter können aber hier, wie auch bei einem Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde, durch eine Beiladung in dem dann zu führenden Revisionsverfahren gewahrt werden (zum Ganzen Beschluss vom 20. Oktober 2000 - BVerwG 7 B 58.00 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 136 S. 6 f.).

15 Davon abgesehen hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften keine Rechte in Bezug auf den hier in Rede stehenden Streitgegenstand, sondern nur die ihr aus dem Vertrag über die Europäische Gemeinschaft folgenden Zuständigkeiten.

16 2. Die hilfsweise ebenfalls beantragte Anhörung der Kommission kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine Pflicht hierzu ist weder in der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet, noch aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abzuleiten. Die Aufgaben der Kommission sind in Art. 211 EG aufgeführt. Die Beteiligung an Gerichtsverfahren vor den nationalen Gerichten gehört nicht dazu. Allerdings kann die Kommission nach Maßgabe des Art. 226 EG eine begründete Stellungnahme abgeben. Diese erfolgt indessen gegenüber der Regierung. Die Beachtung des Gemeinschaftsrechts wird durch das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG gewährleistet.

17 3. Die Beschwerde ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob sich aus der Zulassung als Solicitor des Supreme Court of England and Wales ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung darüber ergibt, dass damit (auch) die Ausbildungsvoraussetzungen für die Zulassung zum Anwaltsnotariat erfüllt sind. Entgegen den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 14. September 2007 bildet der Anspruch des Klägers auf Ausstellung dieser Bescheinigung im Verhältnis zu dem Klageantrag zu 10, dem das Oberverwaltungsgericht entsprochen hat, einen weiteren selbständigen Streitgegenstand mit der Folge, dass die Revisionszulassung in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten nicht, wie von ihnen hilfsweise erstrebt, auf diesen Antrag ausgedehnt werden kann.

18 4. Die weitergehende, auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits und eines Verfahrensmangels gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

19 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Wegen eines Verfahrensmangels kann die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur zugelassen werden, wenn ein Mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in Bezug auf die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).

20 Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.

21 a) Das Oberverwaltungsgericht hat den Klageantrag zu 1 nebst zugehörigem Hilfsantrag abgewiesen, weil diese Anträge wegen fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig seien. Dabei hat es das Vorliegen dieses Interesses unter dem Aspekt der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs nach nationalem Recht und eines gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruchs geprüft.

22 aa) Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruch hält der Kläger folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

23 (1.) Kann sich ein Unionsbürger wegen der Anwendbarkeit von Art. 43 EG auf die Verpflichtung zur Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen Qualifikation auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-313/01 ... berufen oder kann sich ein Unionsbürger nicht auf Grund des Urteils in der Rechtssache C-313/01 auf die Verpflichtung zur Anerkennung von in Drittstaaten erworbenen Qualifikationen berufen, weil es in der Rechtssache C-313/01 im konkreten Ausgangsfall ... darauf nicht ankam?

24 (2.) Ist Art. 43 EG - nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - dahin auszulegen und anzuwenden, dass die Berücksichtigung eines in einem Drittstaat erworbenen Diploms nur dann, wenn ein Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaates einen Antrag stellt, Anwendung findet, und ist es deshalb ausgeschlossen, dass ein Unionsbürger, der ein Drittstaatendiplom erworben hat, sich gegenüber dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist, auf Art. 43 EG beruft?

25 Die erste Frage kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, weil sie entgegen § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf die Auslegung oder Anwendung von revisiblem Recht gerichtet ist. Sie betrifft vielmehr den Inhalt der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-313/01 (Slg. 2003, I-13467), auf die sich der Kläger zur Untermauerung seiner in der zweiten Frage zur Überprüfung durch das Revisionsgericht gestellten Rechtsauffassung zu Art. 43 EG beruft. Abgesehen davon liegt dieser Entscheidung ein Fall zugrunde, der für die Situation des Klägers in den für den Klageantrag zu 1 maßgeblichen Jahren vor seiner Zulassung als Solicitor nicht vergleichbar ist. Eine Aussage zu einem Diplom, das ein Angehöriger eines Mitgliedstaates in einem Drittstaat erworben hat und in dem Mitgliedstaat, dem er angehört, zum Nachweis seiner Qualifikation geltend machen will, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen.

26 Auch die zweite Frage rechtfertigt die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht, weil der Kläger nicht aufzeigt, dass diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt zu klären wäre.

27 Die Erwägungen des Berufungsurteils im Zusammenhang mit Art. 43 EG betreffen das Feststellungsinteresse als Voraussetzung der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage unter dem Aspekt der möglichen Verfolgung eines gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruchs. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat entschieden, dass der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zurechenbare Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, untrennbar zu der durch den EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung gehört. Dabei hat er den Grundsatz der Staatshaftung wesentlich mit der Überlegung begründet, den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sei die ihnen nach dem Vertrag zukommende volle Wirksamkeit zu verschaffen und die dem Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte seien zu schützen. Er hat in diesem Zusammenhang auch auf die Pflicht der Mitgliedstaaten hingewiesen, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner und besonderer Art zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu treffen (Art. 10 EG). Vor diesem Hintergrund kommt ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch in Betracht, wenn die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, wenn der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und wenn zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - Slg. 2003, I-10239 Rn. 51). Darüber hinaus kommt es für das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes auch entscheidend darauf an, welcher Ermessensspielraum dem nationalen Gesetzgeber auf dem in Rede stehenden Rechtsgebiet noch zusteht; soweit nur ein erheblich verringerter oder auf Null reduzierter Ermessensspielraum besteht, kann der Haftungsanspruch bereits durch die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausgelöst werden, etwa wenn eine inhaltlich bestimmte Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - C-6/90 - Slg. 1991, I-5357 Rn. 40; zum Ganzen auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - III ZR 151/99 - BGHZ 146, 153 Rn. 13 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften).

28 Das Oberverwaltungsgericht ist nach Darlegung der Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruchs davon ausgegangen, dass ein derartiger Anspruch wegen einer Verletzung des Art. 43 EG einen qualifizierten Verstoß der Beklagten gegen das Gemeinschaftsrecht voraussetze, dieser aber nicht vorliege, weil sich die Beklagten bei ihrer Entscheidung „im Rahmen verschiedener ernsthaft vertretbarer Auslegungen“ bewegt hätten.

29 Der Kläger legt nicht dar, dass die Ansicht, dass ein in einem Drittstaat (hier: USA) erworbenes Diplom eines deutschen Staatsangehörigen gemeinschaftsrechtlich nicht als Qualifikationsnachweis anzuerkennen sei, in qualifizierter Weise gegen Art. 43 EG verstößt. Selbst wenn seine Frage in dem von ihm bevorzugten Sinn zu beantworten wäre, was ohnehin nicht nahe liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2003 - AnwZ (B) 74/02 - NJW 2003, 3706), schlösse dies nicht aus, dass auch die von den Beklagten bevorzugte Auffassung vertretbar und keineswegs offensichtlich fehlerhaft gewesen wäre und damit ein qualifizierter Verstoß gegen Art. 43 EG ausscheidet. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass es zur Annahme eines gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruchs eines qualifizierten Verstoßes gegen Art. 43 EG bedarf, stellt der Kläger nicht mit rechtsgrundsätzlichen Erwägungen in Frage. Er erhebt in diesem Zusammenhang lediglich eine Verfahrensrüge, die nicht begründet ist (s. nachfolgend cc).

30 bb) Der Kläger macht als Verfahrensrüge geltend, das Urteil beruhe insoweit auf einem Verstoß gegen das „gemeinschaftsrechtliche Effektivitätsgebot“ und stelle ein Überraschungsurteil dar, als in dem Urteil unzutreffend behauptet werde, er habe das Fortsetzungsfeststellungsinteresse damit begründet, dass er die Beklagten infolge ihres ablehnenden Verhaltens auf Schadensersatz nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Anspruch nehmen wolle. Er habe indessen erklärt, Ersatzansprüche auf die Grundsätze stützen zu wollen, die für die gemeinschaftsrechtliche Haftung der Organe der Mitgliedstaaten von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entwickelt worden seien.

31 Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensverstoß nicht dargetan. Abgesehen davon, dass nicht einmal ansatzweise dargelegt wird, inwiefern die Prüfung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses unter dem Gesichtspunkt des Amtshaftungsanspruches nach nationalem Recht ein gemeinschaftsrechtliches „Effektivitätsgebot“ berühren kann, wenn das Gericht, wie hier, auch ein derartiges Interesse unter dem Aspekt einer gemeinschaftsrechtlichen Haftung geprüft hat, legt der Kläger nicht dar, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Mangel beruhen kann. Wenn der genannte Gesichtspunkt gar nicht überprüft werden durfte, kann die Verneinung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses unter diesem Aspekt hinweggedacht werden, ohne dass sich an der Entscheidung außer dem Prüfungsduktus etwas ändern könnte; die entsprechenden Passagen wären dann schlicht entbehrlich gewesen. Im Übrigen prüft das Gericht den geltend gemachten Anspruch unter allen denkbaren Gesichtspunkten und ist dabei grundsätzlich nicht an Vorgaben der Parteien gebunden (§ 86 Abs. 1 VwGO).

32 cc) Der Kläger rügt eine Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgebotes, das in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO dahingehend auszulegen sei, dass das Gericht die für seine Anwendung des Gemeinschaftsrechts wesentlichen Gründe anzugeben habe. In den Ausführungen zur Aussichtslosigkeit des gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruchs fehlten die Gründe für die konkrete Entscheidung.

33 Es mag auf sich beruhen, ob aus dem in entsprechender Anwendung des Art. 5 des EWG-Vertrags (Art. 10 EG) abgeleiteten Gebot der effektiven Gewährung des Rechtsschutzes zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1978 - Rs. C-106/77 - Slg. 1978, 629 Rn. 23 und vom 19. Juni 1990 - Rs. C-213/89 - Slg. 1990, I-2466 Rn. 19) überhaupt die vom Kläger vorausgesetzte Auswirkung auf die Begründungsdichte eines Urteils folgt. Selbst wenn entsprechend der Ansicht des Klägers unterstellt wird, dass es außer dem in § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestimmten Begründungsgebot auch ein vom Oberverwaltungsgericht zu beachtendes gemeinschaftsrechtliches Effektivitätsgebot als prozessuales Verfahrensrecht dahin gehend gibt, dass das nationale Gericht im Urteil die Gründe angeben muss, die für die Bildung der richterlichen Überzeugung leitend gewesen sind, entspricht das angefochtene Urteil diesen Anforderungen. Wie umfangreich und detailliert die leitenden oder wesentlichen Gründe im Urteil niederzulegen sind, lässt sich nicht abstrakt umschreiben. Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist insbesondere, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig auch nicht geschlossen werden, das Gericht habe diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Art. 103 Abs. 1 GG). Dass das Gemeinschaftsrecht weitergehende Anforderungen stellen könnte, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.

34 Das Oberverwaltungsgericht hat sich in seinen Entscheidungsgründen mit dem vom Kläger in den Vordergrund gerückten gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruch auseinandergesetzt. Das Gericht stellt auf S. 25 des Urteils die Voraussetzungen dar, unter denen ein gemeinschaftsrechtlicher Haftungsanspruch gegeben sein kann. Es unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen den Fällen, in denen bereits eine „bloße Verletzung“ des Gemeinschaftsrechts zu einem derartigen Anspruch führen kann, und den Fällen, in denen ein sog. qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht gefordert wird. Einen Haftungsanspruch wegen einer Verletzung des Art. 43 EG sieht das Gericht nach dem Gesamtzusammenhang nur als möglich an, wenn eine qualifizierte Verletzung dieser Vertragsbestimmung vorliegt. Unter diesen Umständen bedurfte es in diesem Zusammenhang keiner Ausführungen dazu, dass (auch) kein „bloßer Verstoß“ vorlag. Das Oberverwaltungsgericht hat mithin seine Überlegungen zum Aspekt des gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruchs nachvollziehbar dargelegt.

35 dd) Der Kläger rügt als weiteren Verfahrensmangel, dass entgegen § 104 Abs. 1 VwGO die Streitsache in der Berufungsverhandlung hinsichtlich der Anträge in Bezug auf die Bescheide vom 24. November 1998 und vom 4. Juni 2002 nicht unter dem Aspekt eines Verstoßes „gegen Art. 43 EG in der Funktion als Diskriminierungsverbot“ erörtert worden sei, obwohl er dazu ausführlich vorgetragen habe. Auch damit wird ein beachtlicher Verfahrensverstoß nicht aufgezeigt.

36 Gemäß § 104 Abs. 1 VwGO hat der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Der Umfang der tatsächlichen und rechtlichen Erörterungen ist nicht formell festgelegt, sondern an der jeweiligen konkreten Sachlage auszurichten (Beschluss vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 = NVwZ 2003, 1132). Die Erörterungspflicht nach § 104 Abs. 1 VwGO ist kein Selbstzweck, sondern soll verhindern, dass die Prozessparteien bei ihrer Argumentation und in ihrem Sachvortrag wesentliche Gesichtspunkte übersehen und infolgedessen vor der Entscheidung nicht das ihnen zustehende rechtliche Gehör erhalten (vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - Buchholz 11 Art. 4 Nr. 45 S. 8). Nach diesen Grundsätzen liegt hier ein Verfahrensverstoß nicht vor. Der Kläger führt selbst aus, dass er zu dem von ihm genannten Gesichtspunkt vorgetragen hat. Das Gericht hat in seiner Entscheidung nicht auf „Art. 43 EG in der Funktion als Diskriminierungsverbot“ abgehoben. Unter diesen Umständen musste es zwar den Vortrag des Klägers zur Kenntnis nehmen, der Vorsitzende brauchte aber insoweit keine Erörterung vorzunehmen. Wenn das Gericht einen von einer Prozesspartei angesprochenen Aspekt nicht für entscheidungserheblich hält, braucht es dazu Weiteres nicht zu erörtern. Eine zügige und straffe Verhandlungsführung liegt im Interesse aller Rechtsuchenden. Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen damit rechnen musste, dass das Oberverwaltungsgericht Art. 43 EG nicht zu seinen Gunsten anwenden würde, hat es ihm insoweit auch nicht das rechtliche Gehör versagt.

37 5. Die Entscheidung über die Kosten muss, soweit die Revision zugelassen worden ist, der Schlussentscheidung vorbehalten werden und folgt im Übrigen aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 40.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 08.05.2008 -
BVerwG 6 B 69.07ECLI:DE:BVerwG:2008:080508B6B69.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2008 - 6 B 69.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:080508B6B69.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 69.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 19. November 2007 - BVerwG 6 B 23.07 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 1. Gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO entscheidet der Senat durch Beschluss.

2 2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der Senat bei der Entscheidung über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Dezember 2006 entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat. Aus der Anhörungsrüge lässt sich ableiten, dass der Kläger den Beschluss vom 19. November 2007 für unrichtig hält. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern zu einem anderen Ergebnis gelangt als es der Beteiligte für richtig hält (Beschluss vom 31. Juli 2007 - BVerwG 6 B 30.07 -). Da es nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO ist, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Entscheidung zu veranlassen (vgl. BTDrucks 15/3706 S. 16), sind lediglich folgende Hinweise angezeigt:

3 Mit dem im Zusammenhang mit der Prüfung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses zu berücksichtigenden gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruch hat sich der Senat ausführlich auseinandergesetzt. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dazu, dass sich ein Unionsbürger auch gegenüber dem Mitgliedstaat, dem er angehört, unter bestimmten Umständen auf Gemeinschaftsrecht berufen kann, musste nicht eigens angeführt werden, weil es an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in Bezug auf einen „qualifizierten Verstoß“ gegen Art. 43 EG fehlte (Rn. 29 des Beschlusses).

4 Mit der Rüge des Vorliegens einer Überraschungsentscheidung hat sich der Senat befasst und unter Rn. 36 ausgeführt: „Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen damit rechnen musste, dass das Oberverwaltungsgericht Art. 43 EG nicht zu seinen Gunsten anwenden würde, hat es ihm insoweit auch nicht das rechtliche Gehör versagt.“ Das Verbot einer „Überraschungsentscheidung“ ist ein Ausfluss des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs.

5 3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.