Beschluss vom 19.11.2010 -
BVerwG 3 B 69.10ECLI:DE:BVerwG:2010:191110B3B69.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2010 - 3 B 69.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:191110B3B69.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 69.10

  • VGH Baden-Württemberg - 18.05.2010 - AZ: VGH 9 S 859/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 In Baden-Württemberg obliegt die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen des Rettungsdienstes gesetzlich benannten Rettungsdienstorganisationen, mit denen das Land eine Rahmenvereinbarung geschlossen hat. Diese Leistungsträger bilden ihr Personal an einer Ausbildungsstätte des Deutschen Roten Kreuzes aus (sog. Landesschule für Rettungsassistenten); sie erhalten hierfür vom Beklagten Fördermittel aus dem Landeshaushalt. Die Klägerin, die aufgrund einer Genehmigung im Rettungsdienst tätig ist, betreibt seit 1994 eine eigene Ausbildungsstätte für Rettungsassistenten, die als Ergänzungsschule nach dem Privatschulgesetz anerkannt ist. Sie verlangt, an den Fördermitteln des Beklagten beteiligt zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ihre Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

3 1. Die Klägerin legt den allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht schlüssig dar, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu wäre erforderlich gewesen, eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu bezeichnen, die sich dem Berufungsgericht gestellt hat, und näher auszuführen, inwiefern diese der - ggf. erneuten oder weitergehenden - Klärung bedarf, inwiefern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist und inwiefern dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus beiträgt. Das leistet die Klägerin nicht.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil die Entscheidung des Beklagten, Fördermittel zur Finanzierung der Ausbildung nur denjenigen Leistungsträgern zu gewähren, mit denen er eine Rahmenvereinbarung nach § 2 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes (RDG) in der Fassung vom 16. Juli 1998 (GBl S. 437) geschlossen hat, auf sachlichen Gründen beruhe und daher mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Die Klägerin legt nicht dar, inwiefern dies eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufwirft. Sie meint zwar, der Verwaltungsgerichtshof habe „den Inhalt von Artikel 3 GG in krasser Weise missverstanden“, setzt sich aber mit der Auslegung dieser bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift durch den Verwaltungsgerichtshof nicht weiter auseinander und stellt ihr auch keine eigene - abweichende oder weiterführende - Auslegung entgegen. Ihre Ausführungen erschöpfen sich stattdessen in einer näheren Begründung ihrer Auffassung, dass der Verwaltungsgerichtshof Art. 3 Abs. 1 GG auf den vorliegenden Fall falsch angewendet habe. Damit ist eine klärungsbedürftige Frage zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht dargetan.

5 Insgesamt scheint die Klägerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs missverstanden zu haben. Sie hebt allein darauf ab, dass ihre Schule ebenso zur Ausbildung von Rettungsassistenten zugelassen ist wie die aus Landesmitteln geförderte sog. Landesschule des Deutschen Roten Kreuzes. Damit übersieht sie, dass der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Träger der Schulen als solche fördert, sondern dass er den Leistungsträgern des Rettungsdienstes Fördermittel (auch) für Ausbildungszwecke gewährt, dass er dies aber auf diejenigen Leistungsträger beschränkt, mit denen eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 RDG besteht, und daher andere, sog. private Rettungsdienstunternehmen von dieser Förderung ausnimmt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anknüpfung der Förderung an das Bestehen einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 RDG für sachgerecht erachtet. Dagegen bringt die Klägerin nichts vor. Sie rügt namentlich nicht, dass sie ebenfalls in die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 RDG hätte aufgenommen werden müssen, und bemängelt auch nicht, dass dies nur „bei Bedarf“ vorgesehen ist.

6 2. Die Klägerin bemängelt jedoch, der Verwaltungsgerichtshof habe angenommen, dass der Ausbildungsbedarf im Land Baden-Württemberg allein von der sog. Landesschule des DRK gedeckt werden könne, obwohl der Beklagte hierzu nichts vorgetragen habe. Offenbar möchte die Klägerin damit als Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einen Mangel in der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) rügen. Die Rüge geht aber fehl.

7 Die Frage war allerdings für die Berufungsentscheidung erheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hält eine Förderung der Ausbildungstätigkeit der Klägerin auch ohne Aufnahme in die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 RDG offenbar dann für nach Gleichbehandlungsgrundsätzen geboten, wenn die Ausbildungstätigkeit der Leistungsträger, mit denen eine solche Vereinbarung besteht, zur Deckung des Personalbedarfs nicht - auch nicht „im Wesentlichen“ - hinreicht. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof indessen festgestellt, dass das Rettungswesen in Baden-Württemberg nicht von der Ausbildungskapazität der Klägerin abhänge; vielmehr werde der weit überwiegende Teil der zum Erhalt des Rettungswesens erforderlichen Ausbildungsleistung von Rettungsdienstorganisationen nach § 2 Abs. 1 RDG erbracht. Diese Feststellung hat der Verwaltungsgerichtshof in Würdigung etlicher Zahlen gewonnen, welche die Beteiligten vorgetragen hatten und die er in den Entscheidungsgründen seines Urteils wiedergibt. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Sie bezieht sich demgegenüber auf andere - zusätzliche - Zahlen, die der Beklagte im Verfahren ebenfalls vorgetragen habe. Allein damit ist aber die Tragfähigkeit der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erschüttert. Namentlich ist nicht dargetan, dass das Berufungsgericht diese - zusätzlichen - Zahlen übersehen hätte und dass es, hätte es sie in Betracht gezogen, zu einer anderen Feststellung hätte gelangen müssen.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.