Beschluss vom 19.11.2012 -
BVerwG 4 BN 15.12ECLI:DE:BVerwG:2012:191112B4BN15.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2012 - 4 BN 15.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:191112B4BN15.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 15.12

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.12.2011 - AZ: OVG 2 D 96/10.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beimessen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten öffentlich-rechtlichen Planung zustehen kann und in welchem Umfang daraus sich ergebende Interessen eines Grundstückseigentümers in die bei Aufstellung einer Satzung vorzunehmende Planung einzubeziehen sind, ist zu unbestimmt, weil sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist. Der Senat könnte sie deshalb nur in der Art eines Lehrbuchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens. Aus demselben Grund führt auch die Frage nicht zur Zulassung der Revision, welches Maß erforderlicher Aufklärung und Nachweispflichten einem Grundstückseigentümer im Hinblick auf die durch eine öffentlich-rechtliche Planung für sein Grundstück ausgelösten Gefährdungen und Beeinträchtigungen obliegen und welcher Maßstab in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Antragsbefugnis im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens in Ansatz zu bringen sind, sofern ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück von der betreffenden Planung umfasst wird. Eine den Bestimmtheitserfordernissen genügende, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung formulieren die Antragsteller nicht. Ihr Vorbringen erschöpft sich in einer Kritik an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung.

3 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

4 Die Zulassung der Revision scheitert allerdings nicht daran, dass die Antragsteller § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht nennen. Da sie dem Oberverwaltungsgericht vorwerfen, ihnen die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu Unrecht abgesprochen zu haben, rügen sie der Sache nach erkennbar einen Verfahrensmangel.

5 Der behauptete Mangel liegt indes nicht vor. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, dass den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle, ist nicht zu beanstanden.

6 a) Das Oberverwaltungsgericht hat zum einen verneint, dass die Antragsteller durch die Einbeziehung eines Teilstücks ihrer Parzelle 258 in den Geltungsbereich der Innenbereichssatzung in eigenen Rechten verletzt sein können. Dagegen ist nichts zu erinnern. Zwar wird das Grundeigentum der Antragsteller unmittelbar betroffen. Daraus allein folgt aber noch nicht die Antragsbefugnis. Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Gebiet eines Bebauungsplans gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, regelmäßig gegeben ist (Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44), trägt dem Umstand Rechnung, dass ihn selbst Festsetzungen, die ihn im Vergleich zur bisherigen Rechtslage begünstigen, zugleich in der baulichen Nutzung beschränken und für ihn nachteilig sein können.

7 Die Antragsteller machen nicht geltend, dass die Einbeziehung eines Teils der Parzelle 258 in den Innenbereich sie in der baulichen Nutzung beschränkt, sondern berufen sich darauf, dass sie auf die bisherige Planungskonzeption der Antragsgegnerin, an der Ortsrandlage keine weitere Bebauung zuzulassen, vertraut hätten. Die Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens legen sie jedoch nicht dar. Sie ist auch nicht ersichtlich. Als allein Verfügungsberechtigte brauchen sie eine unerwünschte Bebauung der Parzelle 258 nicht zu befürchten.

8 b) Das Oberverwaltungsgericht hat den Antragstellern zum anderen entgegengehalten, eine mögliche Rechtsverletzung auch mit Blick darauf nicht aufgezeigt zu haben, dass das benachbarte Flurstück 316 in den Innenbereich einbezogen worden ist (UA S. 10). Das ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

9 Das Oberverwaltungsgericht ist konkludent davon ausgegangen, dass eine aus der baulichen Umsetzung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB resultierende Vernässung des eigenen Grundstücks ein abwägungserheblicher Belang sein kann. Seiner Ansicht nach musste sich die Antragsgegnerin mit einer etwaig drohenden Vernässung des Grundstücks der Antragsteller aber nicht abwägend befassen, weil dieser Umstand weder von den Antragstellern noch von dritter Seite im Satzungsverfahren zur Sprache gebracht worden sei und er sich der Antragsgegnerin auch nicht habe aufdrängen müssen (UA S. 11 ff.). Mit der bloßen, nicht weiter substantiierten Behauptung der Antragsteller, der Antragsgegnerin sei die „prekäre Entwässerungsproblematik des Nordhangs des Steimel“ „seit Jahrzehnten bekannt“, sei nicht hinreichend dargelegt, dass die Antragsgegnerin bei der Aufstellung der Satzung hätte in Betracht ziehen müssen, dass die geplante Bebauung des Flurstücks 316 zu einer (mehr als nur geringfügigen) Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch (zusätzliche) Grund-, Schichten- oder Oberflächenwasser führen könnte. Zum einen habe die Antragsgegnerin ohne Weiteres davon ausgehen können, dass eine ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers vor einer Bebauung sichergestellt würde. Zum anderen habe es weder objektive Anhaltspunkte dafür gegeben noch hätten die Antragsteller auch nur ansatzweise substantiiert dargelegt, dass die Wasserführung im Boden durch eine Bebauung überhaupt nennenswert beeinflusst werden könnte, geschweige denn, dass ein solcher Einfluss unter Umständen negative Folgen für das Hausgrundstück der Antragsteller hätte. Die im Zuge der Aufstellung der angegriffenen Satzung intern beteiligten Stadtwerke sowie das Tiefbau- und Ordnungsamt hätten keine Einwände erhoben, die auf eine Vernässungsproblematik hindeuteten. Entgegen der Kritik der Antragsteller liegen den vorinstanzlichen Ausführungen keine überzogenen Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugrunde. Erheben fachkundige Stellen, die als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt worden sind, keine Bedenken und hat ein Antragsteller seinerseits - wie hier - darauf verzichtet, substantiiert Einwände im Aufstellungsverfahren vorzutragen, musste sich dem Plangeber - wie das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ausgeführt hat - eine Befassung mit einer erstmals im gerichtlichen Verfahren aufgeworfenen Frage auch nicht aufdrängen.

10 Zu Unrecht halten die Antragsteller dem Oberverwaltungsgericht vor, ihre Antragsbefugnis nicht daraus hergeleitet zu haben, dass die Einbeziehung des Flurstücks 316 in die Innenbereichssatzung eine „Gefälligkeitsplanung“ zugunsten des Eigentümers sei. Sollte die Planung insoweit tatsächlich daran kranken, dass für sie keine öffentlichen (städtebaulichen) Belange streiten, wären Rechte der Antragsteller nicht berührt. Die Antragsteller haben als Grundstücksnachbarn keinen Anspruch auf eine objektiv fehlerfreie Planung, sondern nur ein Recht auf fehlerfreie Abwägung eigener schutzwürdiger Interessen (vgl. Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - BRS 67 Nr. 51).

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.