Beschluss vom 19.12.2002 -
BVerwG 8 B 96.02ECLI:DE:BVerwG:2002:191202B8B96.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.12.2002 - 8 B 96.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:191202B8B96.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 96.02

  • VG Frankfurt/Oder - 11.04.2002 - AZ: VG 4 K 1504/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
  2. Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. April 2002 wird zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 52 560 € festgesetzt.

Die allein auf Verfahrensrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung (vgl. u.a. Beschluss vom 22. August 2000 - 2 B 29.00 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 310) darin liegt, dass das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung (hilfsweise) beantragte Beiziehung der Akten des Rechtsnachfolgers des VEB Gebäudewirtschaft Neuenhagen abgelehnt hat. Aus den Vorgängen sollte sich die Nichteinbeziehung des staatlichen Verwalters in das Enteignungsverfahren ergeben. Doch vom Gegenteil, meinte das Verwaltungsgericht, bereits überzeugt sein zu können (UA S. 10). Den Bedenken zur Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) braucht der Senat indes nicht weiter nachzugehen; denn das Verwaltungsgericht hat den Restitutionsantrag aus zweierlei Gründen abgelehnt: Zum einen fehle es an einer schädigenden Maßnahme im Sinne von § 1 VermG, zum anderen sei eine Restitution wegen redlichen Erwerbs durch die Beigeladenen zu 1 und 2 ausgeschlossen.
Zum zweiten Aspekt verhält sich die Beschwerde nicht. Ist das angefochtene Urteil aber auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund prozessordnungsgemäß geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 10 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.