Beschluss vom 19.12.2005 -
BVerwG 3 B 34.05ECLI:DE:BVerwG:2005:191205B3B34.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.12.2005 - 3 B 34.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:191205B3B34.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 34.05

  • VG Dresden - 25.11.2004 - AZ: VG 7 K 1727/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l er und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 25. November 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 2 923 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2 Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, wie bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Rechte, die einen Anteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, gemäß § 2 Abs. 6 AusglLeistG Gewinnverrechnungskonten zu berücksichtigen sind.

3 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 35.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.