Beschluss vom 19.12.2005 -
BVerwG 6 B 47.05ECLI:DE:BVerwG:2005:191205B6B47.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.12.2005 - 6 B 47.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:191205B6B47.05.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 47.05

  • Hessischer VGH - 10.05.2005 - AZ: VGH 11 UE 3488/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n ,
Dr. G r a u l i c h und Dr. B i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Eine solche Rüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19.August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Dem Vorbringen der Klägerin kann die Formulierung einer entsprechenden Rechtsfrage nicht entnommen werden.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Einstufung des Hundes der Klägerin als gefährlich auf der Grundlage der zum hessischen Landesrecht gehörenden Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) für rechtmäßig erachtet. Der Rottweiler der Klägerin sei nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. HundeVO als gefährlich anzusehen, weil er ein anderes Tier durch Biss geschädigt habe, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Diese Rechtsanwendung betrifft das der Revision nicht zugängliche Landesrecht.

3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Zwar rügt sie, die vom Verwaltungsgerichtshof unternommene Auslegung sei "nicht zugleich einerseits mit dem Tierschutz aus Art. 20 a GG und andererseits mit den Grundrechten des Tierhalters vereinbar". Dieses Vorbringen rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Revision.

4 Die Beschwerde legt schon nicht dar, welche ungeklärte Frage des Bundesrechts damit aufgeworfen worden sein soll.

5 Im Übrigen wird nicht dargetan, inwiefern das Verhältnis zwischen dem Tierschutz und den erwähnten Grundrechten des Tierhalters für die Durchführung einer erfolgreichen Revision von Bedeutung sein könnte. Der angebliche Widerspruch zwischen dem von der Hundeverordnung verlangten und dem sog. artgerechten Verhalten hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nämlich den Vorfall gar nicht ausgelöst, der zur streitgegenständlichen Verfügung geführt hat. Im Berufungsurteil wird vielmehr festgestellt, die Einlassung der Klägerin, ihr Hund sei auf den Hund des Zeugen S. zugelaufen, habe dann aber abgedreht und sei seinerseits von dem Border-Collie angefallen und verletzt worden, stehe im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen S. und K. und werde durch die Erklärung des Zeugen Dr. R., der eine Bissverletzung bei dem Hund des Zeugen S. bestätigt habe, widerlegt (Urteil S. 10 ff.). Diese Feststellung hat die Klägerin nicht mit einer Aufklärungsrüge angegriffen, so dass der erkennende Senat an sie gebunden ist. Das Berufungsgericht geht also nicht von einem "artgerechten" Angriff des klägerischen Hundes aus, sondern von einem solchen ohne erkennbaren Anlass. Bereits deshalb bestünde in einem etwaigen Revisionsverfahren keine Veranlassung, auf die bundesrechtlichen Maßgaben, die die Beschwerde andeutet, näher einzugehen.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 2 VwGO.