Beschluss vom 19.12.2005 -
BVerwG 8 PKH 7.05ECLI:DE:BVerwG:2005:191205B8PKH7.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.12.2005 - 8 PKH 7.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:191205B8PKH7.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 7.05

  • VG Gera - 02.09.2005 - AZ: VG 6 K 756/03GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und
G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 2. September 2005 Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Gesuch um Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera ist nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die zugleich mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil in der "einstweiligen" Beschwerdebegründung keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO dargetan wird. Stattdessen wird nach Art einer Berufungsbegründung lediglich pauschal geltend gemacht, in dem Urteil sei die Sach- und Rechtslage nicht zutreffend erfasst worden und die Entscheidungsgründe rechtfertigten die Klageabweisung deswegen nicht. Es kommt hinzu, dass die Begründung erst am 16. November 2005 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, obwohl die Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO bereits am Montag, dem 14. November 2005 abgelaufen war. Wegen des Fristablaufs ist auch eine ergänzende Begründung der Beschwerde nicht mehr möglich.