Beschluss vom 20.01.2003 -
BVerwG 7 PKH 1.03ECLI:DE:BVerwG:2003:200103B7PKH1.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2003 - 7 PKH 1.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:200103B7PKH1.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 1.03

  • Sächsisches OVG - 21.11.2002 - AZ: OVG 1 B 809/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l und Ne u m a n n
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. November 2002 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, ist abzulehnen, weil eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. August 2002 zu Recht als unzulässig verworfen; nach § 37 Abs. 2 Satz 1 des Vermögensgesetzes ist in vermögensrechtlichen Verfahren die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Soweit der Kläger u.a. Verfahrensfehler mit Blick auf das erstinstanzliche Verfahren geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz bereits mit Beschluss vom 25. November 2002 abgelehnt hat.