Beschluss vom 20.01.2003 -
BVerwG 8 B 105.02ECLI:DE:BVerwG:2003:200103B8B105.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2003 - 8 B 105.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:200103B8B105.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 105.02

  • VG Cottbus - 27.02.2002 - AZ: VG 1 K 690/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r sowie die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Februar 2002 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 251 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der sinngemäß gestellten Frage bieten, welche Anforderungen an werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c VermG) zu stellen sind, insbesondere ob und in welchem Umfang sie Veränderungen im Erscheinungsbild des zu restituierenden Vermögensgegenstandes bewirken müssen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 und 14 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 3.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.