Beschluss vom 20.01.2004 -
BVerwG 7 B 6.04ECLI:DE:BVerwG:2004:200104B7B6.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 7 B 6.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:200104B7B6.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 6.04

  • VG Berlin - 24.09.2003 - AZ: VG 25 A 60.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen geändert. Nach § 29 Abs. 3 VermG, der durch Art. 3 Nr. 6 des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471, 2473) angefügt wurde, ist seit dem 1. Januar 2004 das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen für vermögensrechtliche Ansprüche zuständig, auf die das Vermögensgesetz nach § 1 Abs. 6 VermG entsprechend anzuwenden ist. Aufgrund des behördlichen Zuständigkeitswechsels ist im vorliegenden Verfahren ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten.
Die Klägerin beansprucht die Rückübertragung eines Mietwohngrundstücks, das nach verfolgungsbedingter Veräußerung 1949 in Volkseigentum überführt wurde und seit 1994 im Eigentum der Beigeladenen steht. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen stellte die Berechtigung der Klägerin fest und lehnte die Rückübertragung ab. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben, weil der Rückgabe des Grundstücks insoweit nicht der Ausschlussgrund der Verwendung im komplexen Wohnungsbau entgegenstehe (§ 5 Abs. 1 Buchst. c VermG). Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beigeladenen hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob und inwieweit und welchen Grenzen trotz Vorliegens sämtlicher von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderter Merkmale des komplexen Wohnungsbaus trotzdem im Rahmen des richterlichen Ermessens wegen Fehlens eines anderen Elements des komplexen Wohnungsbaus das Vorliegen insgesamt verneint werden kann und - wenn man dies bejahen wollte - dies mit der Konzeption des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG durch den Gesetzgeber beabsichtigt war", weist ungeachtet ihrer abstrakten Einkleidung nicht über den Einzelfall hinaus und betrifft deshalb keine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich der Sache nach in der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen der Verwendung eines Grundstücks im komplexen Wohnungsbau i.S. des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG im konkreten Fall zu Unrecht verneint. Mit solchen einzelfallbezogenen Angriffen gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung des vorinstanzlichen Gerichts lässt sich eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreichen.
Hiervon abgesehen geht das Beschwerdevorbringen an den tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht hat die Einbeziehung des Grundstücks in eine grundstücksübergreifende, vernünftigerweise nicht trennbare städtebauliche Einheit verneint, weil es bei der vorhandenen, durch eine Mischung von Alt- und Neubauten geprägten Bebauung an dem erforderlichen baulichen Zusammenhang fehle. Dieser rechtliche Ansatz steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der als eine Verwendung von Grundstücken und Gebäuden im komplexen Wohnungsbau deren Einbeziehung in eine planerische und städtebauliche, durch eine komplexe Vielfalt der Bebauung und Nutzung gebildete Einheit gekennzeichnet hat, die zu einer im öffentlichen Interesse aufrechtzuerhaltenden Änderung der Zweckbestimmung geführt hat. Hiernach reicht für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG allein die einheitliche Planung und Durchführung der Baumaßnahmen nicht aus, erforderlich ist vielmehr die Entstehung eines gesteigerten städtebaulichen Zusammenhangs aus Wohnbauten und sonstiger dem gemeinschaftlichen Wohnen dienender Grundstücksnutzung, der vernünftigerweise nicht trennbar ist (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77 <80>; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 20.96 - BVerwGE 102, 288 <291 f.>; Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 16; Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 7 C 12.03 - zur Veröffentlichung bestimmt). Ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt sind, ist für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ohne Belang.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.