Beschluss vom 20.01.2005 -
BVerwG 1 B 86.04ECLI:DE:BVerwG:2005:200105B1B86.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2005 - 1 B 86.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:200105B1B86.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 86.04

  • Hessischer VGH - 25.02.2004 - AZ: VGH 6 UE 2054/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die auf die Rüge von Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Gestalt der Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Die Beschwerde rügt zunächst die unzureichende Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 26. März 2003 zu den Gerichtsakten gereichten eidesstattlichen Versicherung des Neffens des Klägers Y.C. durch das Berufungsgericht. Darin bekundet der Neffe u.a., er sei während der Polizeihaft im Jahre 1993 unter Folter verhört und nach dem Aufenthaltsort des Klägers befragt worden. Die von dem Neffen verlangte Aussage, der Kläger habe sich der Guerilla angeschlossen und sei in die Berge gegangen, habe er verweigert. Der nach dem Verzicht des Klägers auf das Dorfschützenamt auf dessen Familie ausgeübte Druck erkläre sich aus der Vermutung der türkischen Sicherheitskräfte, der Kläger habe sich den kämpfenden Einheiten der PKK angeschlossen. Die Beschwerde macht geltend, die Argumentation des Berufungsgerichts zur Frage der asylerheblichen Rückkehrgefährdung (UA S. 18 f.) belege, dass dieses die in der erwähnten eidesstattlichen Versicherung enthaltenen Ausführungen nicht in der Bedeutung zur Kenntnis genommen und verwertet habe, die sie für diese Frage tatsächlich hätten.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie sind auch sonst nicht erkennbar. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht die in Rede stehende eidesstattliche Versicherung nicht hinreichend berücksichtigt hat. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass das Berufungsgericht sich in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils mehrfach mit dieser eidesstattlichen Versicherung befasst hat (UA S. 15, 17, 18). Es hat namentlich im Hinblick auf die in der eidesstattlichen Versicherung und vom Kläger geschilderten Schwierigkeiten seiner Familienangehörigen in den Jahren 1993/94 angenommen, dass die örtlichen Sicherheitskräfte aufgrund des Verschwindens des Klägers ursprünglich den Verdacht hegten, er habe sich den kämpfenden Einheiten der PKK angeschlossen. Es sieht die sich maßgeblich auf Vorgänge aus dem Jahr 1993 beziehende eidesstattliche Versicherung des Neffen Y.C. des Klägers aber auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der ermittelten Umstände als nicht relevant für die Frage an, ob dem Kläger im Falle seiner Rückkehr die Gefahr einer längeren Polizeihaft und der Überstellung "an die politische Abteilung" - verbunden mit der Gefahr von Misshandlung und Folter - drohe. Dies schließt es vor allem daraus, dass die türkische Anklageschrift aus dem Jahr 1998 dem Kläger nur unerlaubten Waffenbesitz und die Weitergabe dieser Waffe anlaste, und ihm nicht etwa vorwerfe, sich der PKK angeschlossen zu haben. Außerdem gehe die Staatsanwaltschaft entsprechend den Angaben des Neffen V.A. des Klägers davon aus, dass der Kläger als Gastarbeiter ins Ausland gegangen sei (UA S. 18 f.). Soweit die Beschwerde demgegenüber geltend macht, der Inhalt der Anklageschrift lasse entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keinerlei Rückschlüsse auf den Verdacht der örtlichen Sicherheitskräfte zu, der Kläger habe sich den kämpfenden Verbänden der PKK angeschlossen (Berufungsbegründung S. 4 oben), lässt sich dem wie auch dem weiteren Vorbringen der behauptete Gehörsverstoß nicht entnehmen. Vielmehr greift die Beschwerde in Wahrheit im Gewande der Gehörsrüge lediglich die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht sowie seine Gefahrenprognose an, ohne einen Gehörsverstoß schlüssig darzulegen. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind indessen regelmäßig revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann daher ein Verfahrensmangel grundsätzlich - und so auch hier - nicht begründet werden. Für eine ausnahmsweise zu berücksichtigende grobe und eindeutige Verletzung des Gebots der freien Beweiswürdigung ist in diesem Zusammenhang nichts ersichtlich (vgl. zu den Voraussetzungen Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 B 463.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 275).
2. Die Beschwerde macht darüber hinaus als Gehörsverletzung geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers befasst, im Rückkehrfall asylerheblicher Verfolgung aufgrund sippenhaftsähnlicher Praktiken wegen der exilpolitischen Aktivitäten seines Bruders E. ausgesetzt zu sein.
Insoweit fehlt es bereits an der gebotenen substantiierten Darlegung des - nach Auffassung der Beschwerde vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten - erstinstanzlichen Vortrags des Klägers. Schon deshalb kann die Beschwerde insoweit mangels Erfüllung der Darlegungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO keinen Erfolg haben. Der Kläger hat hierzu im Übrigen im Rahmen seiner Vernehmung als Partei vor dem Verwaltungsgericht am 17. Dezember 1998 lediglich vorgetragen, sein Bruder betreibe ein Asylverfahren und "sei in größerem Umfang in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch aktiv".
Darüber hinaus legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der angeblichen Gehörsverletzung nicht hinreichend dar. Das Berufungsgericht hat die Problematik exilpolitischer Aktivitäten von Kurden in Deutschland eingehend erörtert und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass derartige Aktivitäten bei einer Rückkehr in die Türkei nur unter engen Voraussetzungen zu einer politischen Verfolgung führen können. Mit diesen - nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen - Ausführungen hätte sich die Beschwerde bezogen auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Bruders des Klägers im Hinblick auf den engen Zusammenhang mit der Frage, ob hieraus eine Rückkehrgefährdung des Klägers abzuleiten ist, befassen müssen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).