Beschluss vom 20.01.2006 -
BVerwG 3 B 1.06ECLI:DE:BVerwG:2006:200106B3B1.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2006 - 3 B 1.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:200106B3B1.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 1.06

  • VG Chemnitz - 29.09.2005 - AZ: VG 6 K 28/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. September 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Am 19. Oktober 2005 hat der Kläger zur Niederschrift bei der Rechtsantragstelle bei dem Verwaltungsgericht Chemnitz die Erklärung abgegeben, dass er das Urteil vom 18. Oktober 2005, ihm zugestellt am 19. Oktober 2005, in allen Punkten ablehne und Berufung einlege. Die gesetzliche Berufungsfrist von 4 Wochen bitte er um 14 Tage zu verlängern, da er angehalten sei, sich "einen Fachanwalt bei der nächsten Instanz zu beschaffen".

2 Unter Verweisung auf die dem Urteil vom 29. September 2005 angefügte Rechtsmittelbelehrung teilt das Verwaltungsgericht Chemnitz dem Kläger mit, dass eine Berufung gegen sein Urteil nicht zulässig, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das einzige zulässige Rechtsmittel sei, im Übrigen die einmonatige Beschwerdefrist gesetzlich nicht verlängert werden könne und für die Einlegung der Beschwerde die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei. Mit beim Verwaltungsgericht Chemnitz am 21. November 2005 eingegangenen Schreiben bezog sich der Kläger auf seine am 19. Oktober 2005 eingelegte "Beschwerde vom 19. Oktober 2005 wegen der Nichtzulassung der Revision".

3 Die Beschwerde des Klägers, der das Verwaltungsgericht Chemnitz nicht abgeholfen hat und über die deshalb das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 133 Abs. 5 VwGO zu entscheiden hat, ist unzulässig, da sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt und innerhalb der am 19. Dezember 2005 abgelaufenen Frist begründet worden ist. Auf das Erfordernis der Vertretung und die Fristen ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie mehrfach - letztmalig durch Schreiben vom 10. Januar 2006 - hingewiesen worden.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 14.02.2006 -
BVerwG 3 B 1.06ECLI:DE:BVerwG:2006:140206B3B1.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.02.2006 - 3 B 1.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:140206B3B1.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 1.06

  • VG Chemnitz - 29.09.2005 - AZ: VG 6 K 28/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 In seinem Schreiben vom 2. Februar 2006 hat der Kläger "1. Widerspruch, 2. Beschwerde und 3. Erinnerung" gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2006 eingelegt. Der Sache nach handelt es sich um eine Gegenvorstellung zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2006. Ob ein solcher Rechtsbehelf überhaupt statthaft ist, kann dahinstehen, da die vorgetragenen Gründe dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen können. Mit seiner Gegenvorstellung möchte der Kläger offenbar geltend machen, keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. September 2005 eingelegt zu haben und deswegen nicht verpflichtet zu sein, die Verfahrenskosten zu tragen. Er habe vielmehr stattdessen den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages beauftragt, für ihn tätig zu werden.

2 Entgegen diesem Vorbringen war das Verhalten des Klägers indessen als Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. September 2005 zu werten. Am 19. Oktober 2005 hat der Kläger zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle bei dem Verwaltungsgericht Chemnitz die Erklärung abgegeben, dass er "das Urteil vom 18. Oktober 2005" (richtig: 29. September 2005) in allen Punkten ablehne und Berufung einlege. Auf die unter Hinweis auf die dem Urteil angefügte Rechtsmittelbelehrung erfolgte Mitteilung des Verwaltungsgerichts Chemnitz, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das einzig zulässige Rechtsmittel sei, bezog sich der Kläger mit beim Verwaltungsgericht Chemnitz am 21. November 2005 eingegangenen Schreiben auf seine "Beschwerde vom 19. Oktober 2005 wegen der Nichtzulassung der Revision". Nachdem der Kläger auch durch das Bundesverwaltungsgericht - letztmalig durch Schreiben vom 10. Januar 2006 - auf das Erfordernis der Vertretung gemäß § 67 Abs. 1 VwGO und die Fristen hingewiesen worden ist, hat er zwar auf seine parallel an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gerichtete Petition hingewiesen, seine Beschwerde jedoch nicht zurückgenommen. Deshalb hatte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 133 Abs. 5 VwGO über die Beschwerde, der das Verwaltungsgericht Chemnitz nicht abgeholfen hatte, zu entscheiden.

3 Auch wenn man das Vorbringen des Klägers als Rüge unrichtiger Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG auffasste, bleibt sein Begehren ohne Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Wie dargelegt, ist die Sache jedoch richtig behandelt worden.

Beschluss vom 04.04.2006 -
BVerwG 3 KSt 2.06ECLI:DE:BVerwG:2006:040406B3KSt2.06.0

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    BVerwG, Beschluss vom 04.04.2006 - 3 KSt 2.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:040406B3KSt2.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 KSt 2.06

  • VG Chemnitz - 29.09.2005 - AZ: VG 6 K 28/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung zu dem Verfahren BVerwG 3 B 1.06 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das als „Erinnerung“ bezeichnete Schreiben des Klägers vom 20. März 2006, dem das Begehren, des Klägers zu entnehmen ist, von der Kostenerhebung abzusehen, ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten, da es nach Zugang der Kostenrechnung erstellt wurde. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Nach dem Beschluss des Senats über die senatsinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2006 vom 13. Dezember 2005 ist Einzelrichter in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen der Berichterstatter. Dies gilt im Falle des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch für Erinnerungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 -).

2 Die Erinnerung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit seiner Erinnerung möchte der Kläger offenbar geltend machen, nicht verpflichtet zu sein, die Kosten des von ihm beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens - BVerwG 3 B 1.06 - zu tragen, da unterdessen der Petitionsausschuss des Sächsischen Landtags mit seiner Angelegenheit befasst sei. Dabei verkennt der Kläger, dass das Petitionsverfahren von formalen Verwaltungs- und Rechtsbehelfsverfahren unabhängig ist. Zwar steht es ihm frei, sein Anliegen in Form einer Petition weiter zu verfolgen, auch nachdem sämtliche Rechtsmittel erschöpft sind. Das ändert aber nichts daran, dass das förmliche Verfahren als solches rechtskräftig abgeschlossen ist und die dort angefallenen Kosten zu tragen sind.

3 Auch wenn man das Vorbringen des Klägers als Rüge unrichtiger Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG auffasste, bleibt sein Begehren ohne Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Wie bereits im Beschluss vom 14. Februar 2006 zur mit Schreiben vom 2. Februar 2006 geäußerten Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 20. Januar 2006 dargelegt, ist die Sache richtig behandelt worden.

4 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).