Beschluss vom 20.01.2006 -
BVerwG 3 B 1.06ECLI:DE:BVerwG:2006:200106B3B1.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.01.2006 - 3 B 1.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:200106B3B1.06.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 1.06
- VG Chemnitz - 29.09.2005 - AZ: VG 6 K 28/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. September 2005 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Am 19. Oktober 2005 hat der Kläger zur Niederschrift bei der Rechtsantragstelle bei dem Verwaltungsgericht Chemnitz die Erklärung abgegeben, dass er das Urteil vom 18. Oktober 2005, ihm zugestellt am 19. Oktober 2005, in allen Punkten ablehne und Berufung einlege. Die gesetzliche Berufungsfrist von 4 Wochen bitte er um 14 Tage zu verlängern, da er angehalten sei, sich "einen Fachanwalt bei der nächsten Instanz zu beschaffen".
2 Unter Verweisung auf die dem Urteil vom 29. September 2005 angefügte Rechtsmittelbelehrung teilt das Verwaltungsgericht Chemnitz dem Kläger mit, dass eine Berufung gegen sein Urteil nicht zulässig, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das einzige zulässige Rechtsmittel sei, im Übrigen die einmonatige Beschwerdefrist gesetzlich nicht verlängert werden könne und für die Einlegung der Beschwerde die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei. Mit beim Verwaltungsgericht Chemnitz am 21. November 2005 eingegangenen Schreiben bezog sich der Kläger auf seine am 19. Oktober 2005 eingelegte "Beschwerde vom 19. Oktober 2005 wegen der Nichtzulassung der Revision".
3 Die Beschwerde des Klägers, der das Verwaltungsgericht Chemnitz nicht abgeholfen hat und über die deshalb das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 133 Abs. 5 VwGO zu entscheiden hat, ist unzulässig, da sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt und innerhalb der am 19. Dezember 2005 abgelaufenen Frist begründet worden ist. Auf das Erfordernis der Vertretung und die Fristen ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie mehrfach - letztmalig durch Schreiben vom 10. Januar 2006 - hingewiesen worden.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.