Beschluss vom 20.01.2009 -
BVerwG 9 A 18.08ECLI:DE:BVerwG:2009:200109B9A18.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2009 - 9 A 18.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:200109B9A18.08.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 18.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden.

2 Danach erscheint es angemessen, die Kosten überwiegend dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte hat dem wesentlichen Rechtsschutzziel des Klägers, die Anlegung einer Baustraße und eines Wartungsweges auf seinem Grundeigentum zu verhindern, durch eine entsprechende Änderung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses Rechnung getragen und dadurch insoweit die Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt. Der weitere Antrag des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten, über weitergehende Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu entscheiden, war dadurch veranlasst, dass zunächst kein aussagekräftiger Kostenvergleich für verschiedene Schallschutzmaßnahmen vorlag und die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende schalltechnische Untersuchung an einem der Gebäude des Klägers unzutreffend erhebliche Überschreitungen der Lärmgrenzwerte ergeben hatte. Der Kläger hat die Erledigungserklärung insoweit erst abgegeben, nachdem der Beklagte im gerichtlichen Verfahren einen Kostenvergleich vorgelegt und die Lärmsituation korrekt dargestellt hatte. Demgegenüber wäre das auf die Feinstaubbelastung bezogene Rechtsschutzbegehren des Klägers voraussichtlich von vornherein ohne Erfolg geblieben. Die vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Neuberechnung der Luftschadstoffbelastung hat das Ergebnis der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Untersuchung bestätigt, dass Überschreitungen der maßgeblichen Grenzwerte der 22. BImSchV hinsichtlich der Grundstücke des Klägers ausgeschlossen werden können. Der Beklagte hat die Neuberechnung auch nicht wegen methodischer Mängel der vorangegangenen Untersuchung veranlasst, sondern deshalb, weil inzwischen durch Erlass neue Vorschriften zur Ermittlung der Luftschadstoffbelastung eingeführt wurden.

3 Dies führt bei einer Bewertung der Anträge mit 1/2 (Inanspruchnahme des Grundeigentums) und jeweils 1/4 (Schallschutz, Feinstaubbelastung) des gesamten Klagebegehrens zu der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenquote.

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.