Beschluss vom 20.02.2003 -
BVerwG 2 B 9.03ECLI:DE:BVerwG:2003:200203B2B9.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.02.2003 - 2 B 9.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:200203B2B9.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 9.03

  • OVG Berlin-Brandenburg - 19.11.2002 - AZ: OVG 4 B 4.01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 400 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Unter welchen Voraussetzungen die Entlassung eines Beamten nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages oder nach inhaltsgleichen Regelungen zulässig ist, hat der beschließende Senat bereits rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl. BVerwGE 108, 64 ff.). Darüber hinausgehende Fragen werden von der Beschwerde nicht aufgeworfen. Die von ihr als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen:
"Widerspricht der grundgesetzlich gebotenen Einzelfallentscheidung, wenn davon ausgegangen wird, dass Angaben eines inoffiziellen Mitarbeiters allein deshalb schon geeignet waren, Nachteile für die Betroffenen auszulösen, weil das Ministerium für Staatssicherheit in die Personalentscheidungen der Deutschen Volkspolizei verstrickt war." –
"Ist es ausreichend, wenn ein inoffizieller Mitarbeiter über dienstliche Vorgänge berichtet, bei denen Mängel und Fehler aufgetreten sind(,) oder bedarf es zusätzlich einer negativen Persönlichkeitseinschätzung, um diesen Bericht als schwerwiegende negative Information für das Ministerium für Staatssicherheit mit Auswirkung auf die Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ansehen zu lassen."
haben keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, soweit sie sich nicht ohnehin auf die Würdigung des konkreten Sachverhaltes beziehen, die dem Tatsachengericht vorbehalten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b GKG.