Beschluss vom 20.02.2003 -
BVerwG 7 B 164.02ECLI:DE:BVerwG:2003:200203B7B164.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.02.2003 - 7 B 164.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:200203B7B164.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 164.02

  • VG Schwerin - 30.07.2002 - AZ: VG 3 A 2331/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l und K l e y
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 089,14 € festgesetzt.

Die Kläger wenden sich gegen die zweimalige nachträgliche Erhöhung eines Ablösebetrages nach § 18 des Vermögensgesetzes - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil die untergegangenen Grundpfandrechte entgegen der Auffassung der Kläger nicht durch einen staatlichen Verwalter bestellt worden seien und daher auch keine Abschläge nach § 18 Abs. 2 VermG vorgenommen werden müssten; auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern - VwVfG M-V - sei durch die Änderungsbescheide gewahrt worden.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Es ist auch kein Verfahrensfehler erkennbar, auf dem die angegriffene Entscheidung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht.
Die Kläger halten sinngemäß für klärungsbedürftig, ob für den Begriff des "staatlichen Verwalters" im Sinne des § 18 Abs. 2 VermG auf die Definition der "staatlichen Verwaltung" im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG zurückgegriffen werden darf. Diese Rechtsfrage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet ist. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 6. März 1996 - BVerwG 7 B 358.95 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 2) darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 18 Abs. 2 VermG an die Anordnung einer staatlichen Treuhandverwaltung nach § 1 Abs. 4 VermG anknüpft. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 29. April 1999 - BVerwG 7 C 18.98 - (Buchholz a.a.O., § 1 Abs. 4 VermG Nr. 3) vertieft und dabei klargestellt, dass es an einem solchen Bezug zu dem Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 4 VermG fehlt, wenn Grundpfandrechte von dem Berechtigten selbst oder - wie hier - von einem privaten Verwalter bestellt wurden. Dazu hat er Folgendes ausgeführt:
"Staatliche Verwaltung erfolgte typischerweise aufgrund hoheitlicher Anordnung durch den Rat des Kreises. Demgegenüber ist von privater Grundstücksverwaltung auszugehen, wenn der Verwalter aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften als Bevollmächtigter des privaten Grundstückseigentümers eingesetzt wurde. Als nicht staatlicher Verwalter konnte auch eine dem Staat zugeordnete Stelle wie die kommunale Wohnungsverwaltung beauftragt werden. Grundlage der Verwaltung blieb unter solchen Umständen die zivilrechtliche Übertragung. Ob staatliche oder private Verwaltung anzunehmen ist, richtet sich bei der Verwaltung durch eine staatliche Stelle nicht nach der organisatorischen Zuordnung des Verwalters, sondern vorrangig nach dem Rechtsgrund des Verwaltungsverhältnisses. Die Folgen einer auf Zivilrecht beruhenden Grundstücksverwaltung, die das Gesetz nicht generell als wiedergutmachungspflichtiges Unrecht begreift, sind dabei grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts abzuwickeln. Insoweit ist die Rechtslage keine andere als bei einem aufgrund von § 105 FGB-DDR oder § 1911 BGB bestellten Abwesenheitspfleger. Auch ein solcher ist, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 18.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 137), selbst dann kein staatlicher Verwalter im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG, wenn er der Sache nach Aufgaben wahrnimmt, die auch ein staatlicher Verwalter erfüllen könnte."
An dieser Rechtsauffassung, der das Verwaltungsgericht gefolgt ist, hält der Senat fest. Insbesondere bietet der Umstand, dass von den Klägern zunächst aufgrund fehlerhafter Anwendung des § 18 Abs. 2 VermG ein zu geringer Ablösebetrag gefordert worden ist, keinen nachvollziehbaren Anlass für ein grundlegend anderes Gesetzesverständnis.
Soweit sich die Kläger daneben auf eine "Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Anwendung des § 48 Abs. 4 VwVfG" berufen, zeigen sie keine bislang nicht geklärte Frage auf, die der Beantwortung in einem Revisionsverfahren bedürfte. Vielmehr beschränken sie sich darauf, die Feststellung und Würdigung des konkreten Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht in Zweifel zu ziehen, ohne dass erkennbar wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben soll. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ihr Vorbringen verdeutlicht nicht, welche weiteren Ermittlungen sich dem Gericht auf der Grundlage der die Entscheidung tragenden Rechtsauffassung hätten aufdrängen müssen und welche Erkenntnismittel dafür in Betracht gekommen wären.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.