Beschluss vom 20.02.2006 -
BVerwG 3 C 9.06ECLI:DE:BVerwG:2006:200206B3C9.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.02.2006 - 3 C 9.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:200206B3C9.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 9.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die (Sprung-)Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Juli 2005 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird abgesehen.

Gründe

1 Die (Sprung-)Revision ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil sie nicht gemäß § 134 Abs. 1 VwGO vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist.

2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben.