Beschluss vom 20.03.2002 -
BVerwG 5 B 25.02ECLI:DE:BVerwG:2002:200302B5B25.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.03.2002 - 5 B 25.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:200302B5B25.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 25.02

  • Hessischer VGH - 12.11.2001 - AZ: VGH 1 UZ 2205/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die vom Kläger als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2001 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren zweiter Instanz nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.