Beschluss vom 20.03.2003 -
BVerwG 1 B 71.03ECLI:DE:BVerwG:2003:200303B1B71.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.03.2003 - 1 B 71.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:200303B1B71.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 71.03

  • Bayerischer VGH München - 21.11.2002 - AZ: VGH 9 B 99.30135

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Der Kläger rügt eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese leitet er daraus ab, dass das Berufungsgericht den Kläger "bezüglich seiner Aktivitäten für die OLF" für unglaubwürdig halte und "als Beweis für die Unglaubwürdigkeit des Klägers" die Vorlage eines gefälschten Haftbefehls ansehe (Beschwerdebegründung S. 1). Damit wendet sich die Beschwerde im Gewande der Gehörsrüge gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne den behaupteten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann ein Verfahrensmangel regelmäßig - und so auch hier - nicht begründet werden (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Im Übrigen behauptet der Kläger auch nicht, das Berufungsgericht habe sein Vorbringen zu den im Wege der richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO behandelten Fragen nicht zur Kenntnis genommen, so dass auch insoweit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht erkennbar ist.
Entsprechendes gilt für die weiteren Rügen (Beschwerdebegründung S. 2), das Gericht habe "trotz der Stellungnahmen verschiedener Auskunftsstellen" zu einer asylrelevanten Rückkehrgefährdung auch von einfachen Mitgliedern der EPRP oder ihres Unterstützungskomitees dies als Mutmaßungen "abgetan" und es habe bei der Bewertung der Rückkehrgefährdung wegen exilpolitischer Aktivitäten nicht berücksichtigt, "dass in den letzten Jahren nahezu keine Abschiebungen nach Äthiopien erfolgt" seien. Der angefochtene Beschluss setzt sich mit diesem Vortrag durchaus auseinander, würdigt ihn aber als Argument gegen eine Rückkehrgefahr.
Soweit die Beschwerde im Rahmen der Gehörsrügen der Sache nach zweimal geltend macht (Beschwerdebegründung S. 2), der Verwaltungsgerichtshof hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, legt sie einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht dar (zu den Bezeichnungsanforderungen vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.