Verfahrensinformation

Das Land Berlin begehrt die Zuordnung eines mit einem Bunker bebauten Grundstücks, das mindestens seit 1923 im Eigentum des Landes Preußen gestanden hatte und 1963 zu Volkseigentum der ehemaligen DDR in der Rechtsträgerschaft des Verteidigungsministeriums erklärt worden war. Der Kläger meint, die auf dem Gebiet des ehemaligen Landes Preußen gebildeten Länder seien dessen Rechtsnachfolger; die beklagte Bundesrepublik Deutschland bestreitet das.


Beschluss vom 20.04.2004 -
BVerwG 3 C 20.03ECLI:DE:BVerwG:2004:200404B3C20.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.04.2004 - 3 C 20.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:200404B3C20.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 20.03

  • VG Berlin - 13.12.2002 - AZ: VG 3 A 539.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2002 mit Schriftsatz vom 15. April 2004 zurückgenommen. Die Beigeladene hat ihre Revision mit Schriftsatz vom 16. April 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.