Beschluss vom 20.04.2006 -
BVerwG 8 B 27.06ECLI:DE:BVerwG:2006:200406B8B27.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.04.2006 - 8 B 27.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:200406B8B27.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 27.06

  • VG Cottbus - 08.02.2006 - AZ: VG 1 K 2137/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 78 312,50 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

3 Die Beschwerde bezeichnet die Frage als grundsätzlich bedeutsam:
Ist die zunächst irrtümlich falsche Bezeichnung eines Klägers/einer Klägerin im Klagerubrum bei ansonsten eindeutiger Beschreibung des Klagegegenstandes im Klageantrag und danach erfolgter Berichtigung des Klägers, bevor die Beklagtenseite zur Stellungnahme aufgefordert wurde, ein zwingender prozessualer Grund, die Klage als unzulässig abzuweisen?

4 Diese Frage lässt sich nicht generalisierend beantworten. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, wer nach dem Inhalt der Klageschrift als Kläger anzusehen ist. Ist die Bezeichnung des Klägers - wie hier - eindeutig, kann entgegen der Ansicht der Beschwerde der Klagegegenstand nicht zu Zweifeln an der Person des Klägers führen. Ist nämlich der Kläger für das mit der Klage geltend gemachte Begehren nicht klagebefugt, führt dies zur Unzulässigkeit der Klage, rechtfertigt als solches aber keine Zweifel hinsichtlich der richtigen Bezeichnung des Klägers.

5 Soweit der Grundsatzrüge zugleich eine Verfahrensrüge zu entnehmen sein sollte, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe, könnte dies ebenfalls der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach dem Inhalt der Klageschrift vom 8. Dezember 2001 war es nicht verfahrensfehlerhaft, Frau Ingrid P. als die Klägerin des Verfahrens anzusehen. Für eine Rubrumsberichtigung war daher kein Raum. Der Schriftsatz vom 18. Januar 2002 konnte daher nur als Parteiwechsel hinsichtlich der klagenden Partei verstanden werden. Einem solchen Parteiwechsel stand aber entgegen, dass für den neuen Kläger die Klagefrist bereits abgelaufen war. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem Urteil im Einzelnen zutreffend dargelegt.

6 Auch die weitere von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
ob trotz eindeutiger Klarstellung durch die klagende Partei hinsichtlich der Person des Klägers in Form einer Rubrumsberichtigung das Gericht gezwungen ist, eine weitere Akte als gesonderte Klage - mit entsprechenden Kostenkonsequenzen - anzulegen,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die Frage könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil durch die spätere Verbindung der beiden Verfahren die Führung von zunächst zwei Klageverfahren sich jedenfalls nicht auf das Urteil auswirken konnte, das allein Gegenstand einer revisionsgerichtlichen Überprüfung wäre. Ob die Eintragung von zwei Klageverfahren mit den entsprechenden Folgen für die Gerichtskosten zu beanstanden ist, kann nur im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz oder durch einen Antrag nach § 21 GKG geklärt werden.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 47, 52 GKG.