Beschluss vom 20.04.2007 -
BVerwG 5 B 129.07ECLI:DE:BVerwG:2007:200407B5B129.07.0

Beschluss

BVerwG 5 B 129.07

  • VG Potsdam - 24.01.2007 - AZ: VG 6 K 3246/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 230 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.

2 Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden, weil der Rechtssache nicht, wie der Kläger geltend macht, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

3 Mit der Behauptung der Verletzung höherrangigen Rechts ist noch nicht eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet.

4 Soweit der Kläger vorträgt, „die Nichtrückgängigmachung der Enteignung des streitgegenständlichen Grundstücks (lasse sich) rechtlich nicht mit Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK vereinbaren“, verkennt er, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Rückgängigmachung der von DDR-Behörden verfügten Enteignung ist, sondern die Festsetzung der Bemessungsgrundlage für eine Entschädigung. Zudem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 2. März 2005 - 71916/01 - DVBl 2005, 831 = NJW 2005, 2530, auf die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil hingewiesen hat, bereits entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht für in der ehemaligen DDR nach 1949 ergriffene Maßnahmen verantwortlich ist und „die bloße Hoffnung, ein Vermögensrecht, das nicht wirksam ausgeübt werden konnte, werde anerkannt, nicht als ‚Eigentum’ im Sinne von Art. 1 Zusatzprotokoll zur EMRK angesehen werden“ könne.

5 Soweit der Kläger geltend macht, dass Nutzer des streitgegenständlichen Grundstücks am 29. September 1990 ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen war, die Errichtung des heute auf dem streitgegenständlichen Grundstück stehenden Wohngebäudes überhaupt erst im März 1990 begonnen wurde und die Fertigstellung der Mietwohnungen erst am 22. Mai 1991 erfolgte, und soweit er weiter geltend macht, dass für die Entschädigung Art. 14 Abs. 3 GG maßgeblich sei, lässt er im Tatsächlichen unzulässig außer Acht, dass das Grundstück bereits 1982 durch Inanspruchnahmebescheid des Rates der Stadt Potsdam in Anspruch genommen und in Eigentum des Volkes überführt worden war - auf Seite 2 seiner Beschwerdebegründung spricht der Kläger von einer von den DDR-Behörden verfügten Enteignung -, und lässt er rechtlich außer Acht, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 - BVerfGE 102, 254, auf das das Verwaltungsgericht in seinem Urteil hingewiesen hat, Art. 14 GG die Bundesrepublik Deutschland nicht zur Wiedergutmachung von Vermögensschäden verpflichtet, die eine nicht an das Grundgesetz gebundene Staatsgewalt zu verantworten hat.

6 Aus den Darlegungen in den angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts folgt zugleich, dass der Kläger durch die Auslegung und Anwendung der entschädigungsrechtlichen Vorschriften durch das Verwaltungsgericht nicht, wie der Kläger meint, in Rechten aus dem nach Maßgabe des Gesetzes vom 15. November 1973 (BGBl II S. 1533) geltenden Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl II S. 1534) verletzt wird.

7 Zu Unrecht rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag des Klägers zur Verletzung höherrangigen Rechts in den „Entscheidungsgründen praktisch zur Gänze unberücksichtigt gelassen“. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht dazu berechtigterweise auf die genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts verwiesen.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.