Beschluss vom 20.04.2010 -
BVerwG 7 KSt 1.10ECLI:DE:BVerwG:2010:200410B7KSt1.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.04.2010 - 7 KSt 1.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:200410B7KSt1.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 KSt 1.10

  • Bayerischer VGH München - 18.01.2010 - AZ: VGH 5 C 10.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2010
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

Die sinngemäß eingelegte Erinnerung des Klägers vom 10. April 2010 gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren BVerwG 7 B 5.10 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet. Der Kläger hat die Gerichtskosten für das von ihm betriebene Verfahren aufgrund des Beschlusses vom 19. Februar 2010 zu tragen (§§ 22, 29 Nr. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Kosten sind der Höhe nach zutreffend angesetzt worden.