Beschluss vom 20.04.2011 -
BVerwG 2 B 65.11ECLI:DE:BVerwG:2011:200411B2B65.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.04.2011 - 2 B 65.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:200411B2B65.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 65.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.01.2011 - AZ: OVG 6 A 1109/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2011 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 31. März 2011 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.