Beschluss vom 20.04.2011 -
BVerwG 7 B 27.11ECLI:DE:BVerwG:2011:200411B7B27.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.04.2011 - 7 B 27.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:200411B7B27.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 27.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 21.12.2010 - AZ: OVG 20 E 1479/10 u.a.

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3 Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.