Beschluss vom 20.04.2012 -
BVerwG 5 PKH 3.12ECLI:DE:BVerwG:2012:200412B5PKH3.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.04.2012 - 5 PKH 3.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:200412B5PKH3.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 3.12

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 05.03.2012 - AZ: OVG 3 LA 4/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2012 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, worauf dieses ausdrücklich hingewiesen hat, von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).