Beschluss vom 20.05.2010 -
BVerwG 6 BN 3.09ECLI:DE:BVerwG:2010:200510B6BN3.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.05.2010 - 6 BN 3.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:200510B6BN3.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 BN 3.09

  • VGH Baden-Württemberg - 29.10.2009 - AZ: VGH 9 S 1858/09

In der Normenkontrollsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Oktober 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Art. 12 Abs. 1 GG und das aus ihm herzuleitende Gebot einer erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Studienkapazität eine Regelung in Gestalt einer Rechtsverordnung zulässt, die die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen an die Voraussetzung eines Antrags im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang und für den betreffenden Studienort bindet. In diesem Zusammenhang kann insbesondere Gelegenheit zu einer Klärung der Problematik bestehen, welchen Anforderungen die Prognose des Normgebers über die Auswirkungen seiner Regelung auf die potentielle Zahl von Kapazitätsklagen als Voraussetzung für eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Kapazitätsfestsetzungen genügen muss und welche Bedeutung hierbei einer den Hochschulen eingeräumten Möglichkeit zukommt, die Zulassung von einer Ortspräferenz abhängig zu machen.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 CN 3.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.