Beschluss vom 20.06.2002 -
BVerwG 3 B 88.02ECLI:DE:BVerwG:2002:200602B3B88.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2002 - 3 B 88.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:200602B3B88.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 88.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.04.2002 - AZ: OVG 8 E 328/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2002 und vom 8. Mai 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21,39 € festgesetzt.

Die "sofortige Beschwerde" des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen davon, dass dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wurde - die angefochtenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts nach § 17 a GVG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Ebenso wenig wie ein Verweisungsbeschluss eines Oberverwaltungsgerichts gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG mit einer Beschwerde angegriffen werden kann, wenn das Oberverwaltungsgericht sie nicht gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen hat (vgl. Beschlüsse vom 16. März 1994 - BVerwG 4 B 223.93 - Buchholz 300 § 17 a Nr. 9 sowie vom 30. September 1994 - BVerwG 8 B 158.94 - Buchholz 300 § 17 a Nr. 11), kann mit einer (Nichtzulassungs-)Beschwerde gegen einen Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts vorgegangen werden, der - wie im Streitfall - eine sofortige Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG) verwirft oder zurückweist und die Beschwerde nicht zugelassen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.