Beschluss vom 20.06.2002 -
BVerwG 3 B 88.02ECLI:DE:BVerwG:2002:200602B3B88.02.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.06.2002 - 3 B 88.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:200602B3B88.02.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 88.02
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.04.2002 - AZ: OVG 8 E 328/02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2002 und vom 8. Mai 2002 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21,39 € festgesetzt.
Die "sofortige Beschwerde" des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen davon, dass dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wurde - die angefochtenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts nach § 17 a GVG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Ebenso wenig wie ein Verweisungsbeschluss eines Oberverwaltungsgerichts gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG mit einer Beschwerde angegriffen werden kann, wenn das Oberverwaltungsgericht sie nicht gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen hat (vgl. Beschlüsse vom 16. März 1994 - BVerwG 4 B 223.93 - Buchholz 300 § 17 a Nr. 9 sowie vom 30. September 1994 - BVerwG 8 B 158.94 - Buchholz 300 § 17 a Nr. 11), kann mit einer (Nichtzulassungs-)Beschwerde gegen einen Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts vorgegangen werden, der - wie im Streitfall - eine sofortige Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG) verwirft oder zurückweist und die Beschwerde nicht zugelassen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.