Beschluss vom 20.06.2012 -
BVerwG 2 KSt 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:200612B2KSt1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2012 - 2 KSt 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:200612B2KSt1.12.0]

Beschluss

BVerwG 2 KSt 1.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 7. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung, mit der die Halbierung des festgesetzten Streitwerts begehrt wird, hat keinen Erfolg.

2 Zwar ist im Eilverfahren der Streitwert, der für das Hauptsacheverfahren anzusetzen ist, in der Regel zu halbieren. Das gilt aber dann nicht, wenn das Rechtsschutzbegehren im Eilverfahren die Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltet. So war es hier. Der Eilantrag war darauf gerichtet, die Antragsgegnerin „vorläufig“ zu verpflichten, dem Antragsteller zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen eine Aussagegenehmigung gegenüber seinen Verfahrensbevollmächtigten zu erteilen. Der Erfolg dieses Antrags hätte zwingend die Vorwegnahme der Hauptsache zur Folge gehabt, denn eine Aussagegenehmigung, von der Gebrauch gemacht worden ist, kann in ihren Wirkungen nicht rückgängig gemacht werden. Deshalb war im vorliegenden Eilverfahren eine Reduzierung des für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren angemessenen Streitwerts nicht geboten.