Beschluss vom 20.06.2017 -
BVerwG 20 F 1.17ECLI:DE:BVerwG:2017:200617B20F1.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2017 - 20 F 1.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:200617B20F1.17.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 1.17

  • OVG Lüneburg - 24.01.2017 - AZ: OVG 14 PS 10/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 20. Juni 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2017 geändert. Die Sperrerklärung des Beklagten vom 24. November 2016 ist rechtswidrig, soweit sie sich auf Blatt 5, 32, 175, 178, 180, 187, 188 und 192 der Sachakte (Beiakte D) bezieht.
  2. Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt in dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren Auskunft über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten.

2 Nach Anforderung durch das Verwaltungsgericht legte der Beklagte lediglich einen Teil der bei ihm zur Person des Klägers geführten Unterlagen vor. Die vollständige und ungeschwärzte Vorlage der Akten lehnte der Beklagte mit Sperrerklärung vom 24. November 2016 unter Verweis auf den Schutz der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes, den Schutz der Informationsquellen und den Schutz der Persönlichkeitsrechte und sonstiger Belange Dritter ab.

3 Auf Antrag des Klägers legte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 9. Dezember 2016, in dem die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Akten dargelegt wurde, dem Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung vor.

4 Mit Beschluss vom 24. Januar 2017 hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Weigerung des Beklagten, die angeforderten Akten vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, rechtmäßig sei, weil insoweit die mit der Sperrerklärung geltend gemachten Geheimhaltungsgründe vorlägen und die hierauf bezogene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

5 Die Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Sperrerklärung vom 24. November 2016 ist rechtswidrig, soweit sie sich auf die im Entscheidungsausspruch bezeichneten Unterlagen bezieht. Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet. Insoweit hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts zutreffend entschieden, dass die Weigerung des Beklagten, die angeforderten Unterlagen vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, rechtmäßig und der Antrag demnach abzulehnen ist.

6 1. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat auf den - nach ordnungsgemäßer Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen durch das Verwaltungsgericht - zulässigen Antrag des Klägers das Vorliegen der mit der Sperrerklärung vom 24. November 2016 differenzierend auf die einzelnen Aktenbestandteile geltend gemachten Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und Alt. 3 VwGO unter Anlegung der zutreffenden rechtlichen Maßstäbe geprüft. Danach ist ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 18 f. und vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 4 m.w.N.). Personenbezogene Daten sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO. Im Falle des Informantenschutzes tritt neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen, seine persönlichen Daten geheim zu halten, das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben sicherzustellen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 10 f. m.w.N.). Sind Behörden - wie dies namentlich auf die Verfassungsschutzämter zutrifft - bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 10.02 - BVerwGE 118, 10 <14>).

7 2. Hiernach ist die Weigerung des Beklagten, die im Entscheidungsausspruch aufgeführten Unterlagen lediglich teilgeschwärzt bzw. mit weniger umfangreichen Schwärzungen vorzulegen, rechtswidrig. Für diese Dokumente ist nicht ersichtlich, dass die in der Sperrerklärung insoweit in Anspruch genommenen Weigerungsgründe ihre Vorlage vollständig ausschließen bzw. die vorgenommenen Schwärzungen insgesamt rechtfertigen (a). Im Übrigen ist die Sperrerklärung rechtlich nicht zu beanstanden (b).

8 a) Die Aktenseite 178 der Sachakte ist Teil einer Auflistung von Einzelpersonen. Der Beklagte hat die Verweigerung der Vorlage damit begründet, dass auf Grund der vorzunehmenden Schwärzungen nur noch eine inhaltsleere Seite vorgelegt werden könnte. Im Einklang mit der Senatsrechtsprechung geht er davon aus, dass ein vollständiges Zurückhalten von Aktenseiten unter anderem für den Fall gerechtfertigt ist, dass nach Durchführung der gebotenen Teilschwärzungen nur ein letztlich inhaltsleerer und nichtssagender Restbestand verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 18). Indes hat er nicht substantiiert dargetan, dass hiervon auch in Bezug auf die betreffende Aktenseite auszugehen ist. Insoweit hätte es auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte bei vergleichbaren Inhalten ("Kurzprofil/Personalien") sowohl auf Blatt 177 und 179 als auch auf Blatt 33, 34, 190 und 191 von einer vollumfänglichen Schwärzung abgesehen hat, näherer Ausführungen bedurft, dass die Teilschwärzung der Aktenseite 178 der Beiakte dieser jeglichen Informationsgehalt genommen hätte oder zu einer Verfälschung des Aussagegehalts und damit zu Missverständnissen hätte führen können.

9 Zu Recht geht der Beklagte zwar davon aus, dass personenbezogene Daten Dritter grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig sind. Eine Schutzwürdigkeit ist aber nicht gegeben, wenn - bei im Übrigen offen gelegtem Aufklärungsinteresse der Sicherheitsbehörden - ausdrücklich der Inhalt öffentlicher Register wiedergegeben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​201216B20F10.15.0] - juris Rn. 27). Folglich ist die Schwärzung der Namen der Vorsitzenden des Buntes Haus e.V. auf Blatt 5, 35, 180 und 192 der Sachakte, wo jeweils ein Auszug aus dem Vereinsregister wiedergegeben wird, nicht gerechtfertigt. Entsprechendes gilt für die Schwärzung des Namens des Kaufinteressenten auf Blatt 188 der Sachakte, über den in der Presse ausführlich berichtet wurde.

10 Der Schutz der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden trägt die Schwärzung auf Blatt 175 der Sachakte in der Zeile über "Im Bunten Haus agierende Gruppen" nicht. Denn die geschwärzten einleitenden Worte haben keinen zusätzlichen Informationsgehalt bezüglich des Aufklärungsinteresses, das sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.

11 Schließlich haben auch die Schwärzungen auf Blatt 32 und Blatt 187 unter "Celler Forum gegen Atomenergie" sowie auf Blatt 192 der Sachakte (nach den Vorsitzenden "Buntes Haus e.V.") keinen Bestand. Denn eine Geheimhaltungsbedürftigkeit im dortigen Umfang ist bereits deswegen nicht nachvollziehbar dargetan, weil auf Blatt 5, 175, 187 unten und 188 oben sowie auf Blatt 180 der Sachakte die entsprechenden Passagen in weiterem Ausmaße offen gelegt werden. Auf ein Geheimhaltungsinteresse der übermittelnden Behörde kann insoweit nicht tragend abgestellt werden; denn auch dies muss in sich stimmig sein. Ob eine andere Bewertung angezeigt ist, wenn inhaltlich übereinstimmende Ausführungen in einem je unterschiedlichen sachlichen Zusammenhang stehen, kann dahinstehen; denn das ist hier nicht der Fall.

12 b) Hinsichtlich der übrigen Aktenteile bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung.

13 Die Durchsicht der dem Senat im Original vorliegenden Unterlagen bestätigt, dass der Beklagte jeweils zu Recht von dem Vorliegen von Weigerungsgründen ausgegangen ist.

14 Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Vorlageverweigerung erfüllt sind, ist auch die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte in seiner Sperrerklärung eine auf den laufenden Rechtsstreit bezogene und auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten im Prozess beruhende Ermessensentscheidung getroffen hat, die den rechtlichen Anforderungen genügt.

15 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.