Beschluss vom 20.07.2010 -
BVerwG 8 B 53.10ECLI:DE:BVerwG:2010:200710B8B53.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.07.2010 - 8 B 53.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:200710B8B53.10.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 53.10

  • VG Magdeburg - 06.04.2010 - AZ: VG 4 A 9/10 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 6. April 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt und nicht innerhalb der am 14. Juni 2010 abgelaufenen Frist begründet worden ist. Auf das Erfordernis der Vertretung und die Frist zur Begründung des Rechtsmittels ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.