Beschluss vom 20.07.2011 -
BVerwG 7 B 47.11ECLI:DE:BVerwG:2011:200711B7B47.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 7 B 47.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:200711B7B47.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 47.11

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 17.05.2011 - AZ: OVG 1 O 62/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Mai 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.