Beschluss vom 20.08.2003 -
BVerwG 20 F 11.03ECLI:DE:BVerwG:2003:200803B20F11.03.0

Beschluss

BVerwG 20 F 11.03

  • Niedersächsisches OVG - 24.01.2003 - AZ: OVG 14 PS 1/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 20. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die außerordentliche Beschwerde der Beigeladenen gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2003 wird verworfen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

§ 158 Abs. 1 VwGO schließt die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung aus. Auch als "außerordentliche Beschwerde ist das Rechtsmittel nicht statthaft. Dies gilt seit In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes auch in den Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14). Davon abgesehen liegt ein solcher Fall nicht vor. Schon nach der bisherigen Rechtslage war eine "außerordentliche Beschwerde" allenfalls dann gegeben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 S. 9 m.w.N.; BGHZ 121, 397). Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. In der Regel entspricht es nur dann der Billigkeit, wenn der Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat, weil er mit der Antragstellung auch das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat, oder wenn der Beigeladene das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat. Die Beigeladene trägt selbst vor, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Stellung als Verfahrensbeteiligter allein jedenfalls reicht nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.