Beschluss vom 20.08.2007 -
BVerwG 3 C 19.07ECLI:DE:BVerwG:2007:200807B3C19.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.08.2007 - 3 C 19.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:200807B3C19.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 19.07

  • VG Berlin - 02.04.2007 - AZ: VG 20 A 314.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Liebler
beschlossen:

  1. Die Sprungrevision des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2007 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Sprungrevision ist unzulässig, weil diese den Beteiligten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts nur unter den Voraussetzungen des § 134 VwGO zusteht.

2 Hier liegt weder ein Urteil des Verwaltungsgerichts vor, noch sind die Voraussetzungen des § 134 VwGO erfüllt.

3 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.