Beschluss vom 20.08.2008 -
BVerwG 5 B 75.08ECLI:DE:BVerwG:2008:200808B5B75.08.0

Beschluss

BVerwG 5 B 75.08

  • VG Dresden - 23.05.2008 - AZ: VG 7 K 1444/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 691,96 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt weder auf eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch auf eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2 Die Beschwerde erblickt eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 30.04 - (Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 1) darin, dass das Verwaltungsgericht Dresden zur Bemessung der Entschädigung für ein Grundstück zwar hinsichtlich des Werts auf einen mit kurz vor der Schädigung ergangenen Bescheid vom 10. August 1948 festgestellten Einheitswert (37 900 M) abgestellt hat, aber diesem Bescheid insofern nicht gefolgt ist, als darin - so die Behauptung der Beschwerde - auch die Grundstücksnutzung verbindlich festgelegt worden sei. Wie sich aus einem „Haken“, welcher damals angebracht worden sei, ergebe, sei die früher zutreffende Nutzung des Grundstücks weiterhin gemischt genutzt geblieben, obgleich zwischenzeitlich das Grundstück kriegsbedingt total zerstört worden sei.

3 Es liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung, dass die Divergenzrüge bereits deswegen fehlgeht, weil die Beschwerde verkennt, dass dem von ihr herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 eine andere tatsächliche und rechtliche Ausgangslage zugrunde liegt als dem Streitfall. Dies schließt die behauptete Divergenz aus. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil vom 9. Juni 2005 (BVerwG 3 C 30.04 - a.a.O.) darüber zu befinden, ob auf die Höhe einer auf den Stichtag 1. Januar 1983 bezogenen Neufestsetzung eines Einheitswerts auch dann abzustellen ist, wenn diese im Vergleich zur Bewertung zum 1. Januar 1973 gleich geblieben ist, obgleich zwischenzeitlich erhebliche bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück durchgeführt worden waren, die - so das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen - nach dem Recht der DDR an sich zu einer Höherbewertung hätten führen müssen. Für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die neu festgesetzte Höhe als verbindlich zugrunde zu legen ist, es sei denn, die Festsetzung erweise sich als nichtig.

4 Hiervon unterscheidet sich der Streitfall offensichtlich bereits dadurch, dass hier ein früherer, die Bebauung berücksichtigender Einheitswert wegen der Totalzerstörung in ganz erheblicher Weise herabgesetzt worden ist, so dass den zwischenzeitlichen tatsächlichen Veränderungen gerade Rechnung getragen worden ist und sich insoweit Fragen von Fehlerhaftigkeit und Nichtigkeit der Neufestsetzung nicht stellen.

5 Keinerlei entscheidungstragende Aussagen enthält das herangezogene Urteil hingegen zur Frage, ob durch Neufestsetzungen der Höhe in Einheitswertbescheiden auch die Nutzungsart verbindlich festgelegt wird; im Gegenteil ergibt die Ausgangslage, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen hat, dass es zumindest eher für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung als für diejenige der Beschwerde spricht: Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie die Gründe des Urteils vom 9. Juni 2005 ergeben, gebilligt, dass das Grundstück hinsichtlich seiner Nutzung als bebautes eingestuft worden und hieraus der maßgebliche Vervielfältiger abgeleitet worden ist, obgleich auch im Neufestsetzungsbescheid als Art des Grundstücks „Gartenland“ angegeben worden ist, wie es auch im früheren Bescheid der Fall war. Wäre das Bundesverwaltungsgericht der von der Beschwerde vorgetragenen Auffassung gewesen, hätte es zumindest nahe gelegen, bezüglich des Vervielfältigers das Grundstück als unbebautes bzw. land- und forstwirtschaftliches Grundstück zu bewerten.

6 Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich ohne weiteres, dass sich mit dem Streitfall - mangels einzelfallübergreifender Fragestellungen - keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung verbinden.

7 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

9 Bei der gemäß §§ 47, 52 GKG durchzuführenden Streitwertbemessung folgt der beschließende Senat dem Verwaltungsgericht, gegen dessen Bemessung Bedenken nicht geltend gemacht worden sind.