Beschluss vom 20.08.2008 -
BVerwG 9 B 50.08ECLI:DE:BVerwG:2008:200808B9B50.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.08.2008 - 9 B 50.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:200808B9B50.08.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 50.08

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 30.04.2008 - AZ: OVG 1 L 169/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 344,03 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die von ihr als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage,
„welche Anforderungen von einem Verordnungsgeber bei der Bekanntgabe des Genehmigungserfordernisses einer Satzung gestellt werden können“,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Mit der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage kritisiert der Beklagte die Auslegung von § 5 Satz 4 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV-DVO M-V) durch das Berufungsgericht und damit einer Norm des Landesrechts, dessen Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).

3 Bezüge zum revisiblen Recht zeigt die Beschwerde nicht auf. Solche Bezüge können sich nicht schon aus der Rüge ergeben, dass Bundesrecht eine andere Auslegung einer landesrechtlichen Norm zulasse. Sie vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.). Eine derartige Frage wirft die Beschwerde nicht auf. Sie verweist lediglich darauf, dass Art. 80 Abs. 1 GG einen Rahmen festlege, aus dem sich Maßgaben für ein Zitiergebot entnehmen ließen, das für die hier in Streit stehende Norm herangezogen werden könne. Damit legt die Beschwerde aber nicht dar, dass die Auslegung von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG klärungsbedürftig ist, sondern meint, dass die Norm für eine von der des Berufungsgerichts abweichende Auslegung von § 5 Satz 4 KV-DVO M-V herangezogen werden könne. Auch mit ihrem Hinweis auf das Rechtsstaatsprinzip zeigt die Beschwerde einen solchen bundesrechtlichen Klärungsbedarf nicht auf. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich damit auf eine allgemeine Kritik an der materiellen Richtigkeit des angefochtenen Urteils, was die Zulassung der Revision nicht begründen kann.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3, § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG.