Beschluss vom 20.08.2012 -
BVerwG 7 B 34.12ECLI:DE:BVerwG:2012:200812B7B34.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.08.2012 - 7 B 34.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:200812B7B34.12.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 34.12

  • VG Schwerin - 05.10.2011 - AZ: VG 7 A 1530/11
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 23.07.2012 - AZ: OVG 3 O 25/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Juli 2012 wird verworfen.
  2. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden.

3 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund fehlender Anfechtbarkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.