Urteil vom 20.08.2014 -
BVerwG 6 C 15.13ECLI:DE:BVerwG:2014:200814U6C15.13.0

Filmabgabe der Videowirtschaft, Mindestlaufzeit und Special-Interest-Charakter von Filmen

Leitsätze:

1. Für die (Mindest-)Laufzeit von mehr als 58 Minuten, die nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG Voraussetzung für die Veranlagung eines Bildträgers zur Filmabgabe der Videowirtschaft ist, kommt es bei einem mit mehreren Filmen bespielten Bildträger nicht auf die Gesamtlaufzeit des Trägers an; entscheidend ist, ob mindestens einer der auf dem Bildträger enthaltenen Filme für sich genommen die Mindestlaufzeit aufweist.

2. Nach § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG sind Filme als Special-Interest-Programme von der Filmabgabe der Videowirtschaft freigestellt, wenn sie - ausgerichtet auf die Vermittlung von Wissen und Informationen und abgegrenzt von Programmen mit überwiegend unterhaltendem Charakter - einem der Bereiche Bildung, Hobby, Ausbildung oder Tourismus zugeordnet werden können.

  • Rechtsquellen
    FFG §§ 1, 13, 14a, 66, 66a, 66b, 67, 70
    VwGO § 42 Abs. 1, § 70 Abs. 1

  • VG Berlin - 31.05.2011 - AZ: VG 21 K 483.10
    OVG Berlin-Brandenburg - 05.06.2013 - AZ: OVG 6 B 2.12

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 20.08.2014 - 6 C 15.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:200814U6C15.13.0]

Urteil

BVerwG 6 C 15.13

  • VG Berlin - 31.05.2011 - AZ: VG 21 K 483.10
  • OVG Berlin-Brandenburg - 05.06.2013 - AZ: OVG 6 B 2.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich, Dr. Möller, Hahn und Prof. Dr. Hecker
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten getroffene Feststellung, dass von ihr vertriebene Bildträger der Filmabgabe der Videowirtschaft nach dem Filmförderungsgesetz unterliegen.

2 Die Klägerin ist ein Unternehmen der Film- und Videowirtschaft. Sie vertrieb bzw. vertreibt unter anderem Bildträger mit den folgenden, ursprünglich für das Fernsehen produzierten Titeln:
1. Adobe Towns
2. American Chopper Staffel 1 - 3, Vol. 4
3. BBC: Space Race - Wettlauf zum Mond
4. BBC: Deep Ocean
5. BBC: Hannibal, der Albtraum Roms
6. BBC: Mythos Ägypten
7. BBC: Space Odyssey - Mission zu den Planeten
8. BBC: Superstorm - Hurrikan außer Kontrolle
9. BBC: Supervulkan
10. Brennendes Indien
11. Das Diät-Duell
12. Der gefährlichste Job Alaskas - Komp. 1. Staffel
13. Die Drachenjäger - Dragonhunters Vol. 1
14. Die Erde von oben - Ein kostbares Geschenk
15. Die Ludolfs - 4 Brüder auf dem Schrottplatz
16. Discovery Channel: Everest - Spiel mit dem Tod
17. Discovery Channel: Nostradamus
18. Galileo: Extreme Jobs
19. Glastonbury
20. Hoffen zwischen Leben und Tod
21. Kalte Heimat
22. Maria von Nazareth
23. Mätressen - Die geheime Macht der Frauen
24. Miami lnk - Tattoos fürs Leben
25. Michael Hutchence - The Loved One
26. Perfect Disaster - Wenn die Natur Amok läuft
27. Pompeji - Der letzte Tag
28. Punk Attitude
29. Sturm über Washington
30. Tarka
31. The Beatles - Beatles' Biggest Secret
32. Unsere 50er Jahre - Wie wir wurden, was wir sind
33. Der Wolf und die sieben Geißlein
34. Von den Sockeln.

3 Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 25. Juli 2008 fest, dass die Klägerin für 82 näher bezeichnete Bildträger - darunter die zuvor genannten (im Folgenden: die veranlagten Bildträger) - die Filmabgabe der Videowirtschaft nach § 66a Abs. 1 FFG zu entrichten habe. Die Voraussetzungen der nach § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG bestehenden Abgabefreiheit für Special-Interest-Programme seien nicht erfüllt. Die Klägerin wandte sich am 7. August 2008 telefonisch gegen die Feststellung der Beklagten und übersandte Inhaltsangaben zu davon betroffenen Titeln. Unter dem 6. September 2010 erließ die Beklagte einen (Teil-)Widerspruchsbescheid, in dem es unter anderem heißt, für die 34 veranlagten Bildträger werde der Widerspruch der Klägerin vom 7. August 2008 gegen den Bescheid vom 25. Juli 2008 zurückgewiesen.

4 In dem Verfahren über die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage haben die Beteiligten in erster Instanz den Rechtsstreit für die Nummern 10, 21, 22, 29 und 30 der veranlagten Bildträger übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Für die Nummern 1, 2, 3, 6, 12, 13, 15, 16, 20, 23, 24, 26, 27, 32, 33 und 34 der veranlagten Bildträger hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 25. Juli 2008 in der Gestalt des (Teil-)Widerspruchsbescheids vom 6. September 2010 - zum Teil nach Maßgabe des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO - aufgehoben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

5 Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten den Rechtsstreit über die bereits erstinstanzlich abgegebenen Erledigungserklärungen hinaus für die Nummer 33 der veranlagten Bildträger übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Klägerin insoweit stattgegeben, als es die streitigen Feststellungen der Beklagten auch für die Nummern 4, 18, 19, 25, 28 und 31 der veranlagten Bildträger aufgehoben hat. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin ebenso wie diejenige der Beklagten zurückgewiesen.

6 Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Nur für die Nummern 5, 7, 8, 9, 11, 14 und 17 der veranlagten Bildträger komme die Erhebung einer Filmabgabe in Betracht, weil nur diese die Voraussetzungen des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG erfüllten, das heißt, mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt seien, ohne dem Ausnahmetatbestand für Special-Interest-Programme nach § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG zu unterfallen.

7 Was den Abgabetatbestand des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG anbelange, würden zwar durch den weit zu verstehenden Begriff des Films nicht nur Kinofilme, sondern auch Fernsehfilme einschließlich einzelner Teile oder Folgen von Fernsehserien erfasst. Der Abgabepflicht unterlägen jedoch nur Bildträger, die mit Filmen bespielt seien, deren Einzellaufzeit mehr als 58 Minuten betrage. Es reiche nicht aus, dass nur die Gesamtlaufzeit des jeweiligen Bildträgers die Zeitgrenze von 58 Minuten überschreite, die einzelnen darauf gespeicherten Filme aber kürzer seien. Für dieses Verständnis, das bereits durch den Gesetzeswortlaut nahegelegt werde, spreche eindeutig die Gesetzessystematik. Die Vorschriften des § 66a Abs. 2 FFG, des § 66 Abs. 1 FFG und des § 67 Abs. 1 FFG, auf deren Grundlage die Videoabrufdienste, die Filmtheater und die Fernsehveranstalter zur Filmabgabe herangezogen würden, knüpften der Sache nach nahezu ausschließlich an (einzelne) Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten an. Fernsehfilme oder Teile von Fernsehserien, deren einzelne Folgen diese Laufzeit nicht erreichten, würden jedenfalls faktisch von keinem dieser Abgabetatbestände erfasst. Dass für die Abgabepflicht der Programmanbieter nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG nichts anderes gelten könne, ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Gesetzesmaterialien zu ihrer Einführung im Jahr 1986 deuteten darauf hin, dass die Abgabe nur für solche Filme erhoben werden sollte, die programmfüllend und echte Spielfilme seien. Zudem hänge die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Filmabgabe als Sonderabgabe davon ab, dass ihr Bezugspunkt nach allen Abgabetatbeständen jedenfalls im Grundsatz der Kinofilm sei. Dieser Umstand drohe aus dem Blick zu geraten und seine Wirkung zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Abgabe zu verlieren, wenn von § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG hierneben nicht nur Fernsehfilme mit einer Einzellaufzeit von mehr als 58 Minuten, sondern darüber hinaus auch Fernsehproduktionen mit kürzeren Einzellaufzeiten erfasst würden. Soweit zwischen den einzelnen Teilen eines Films bzw. den Folgen einer Fernsehserie oder Dokumentation eine inhaltliche Verknüpfung bestehe, rechtfertige dies die Annahme eines einheitlichen, dann in seiner Laufzeit die Zeitgrenze von 58 Minuten überschreitenden Films jedenfalls nicht, wenn sich bei einer Addition der einzelnen Laufzeiten eine Gesamtlaufzeit ergebe, die ein kinotaugliches Format von regelmäßig höchstens zwei Stunden und nur in seltenen Fällen länger weit überschreite. Danach unterlägen die Nummern 1, 2, 3, 6, 12, 13, 15, 16, 20, 23, 24, 26, 27, 32 und 34 der veranlagten Bildträger nicht der Abgabepflicht, weil zwar diese Bildträger, nicht aber die auf ihnen enthaltenen Filme bzw. Folgen von Fernsehserien oder Dokumentationen die erforderliche Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten erreichten. Das gelte auch im Hinblick auf diejenigen Bildträger, für die das Verwaltungsgericht wegen der exakten Laufzeit der auf ihnen aufgespielten Teile von Filmen, Serien oder Dokumentationen bzw. einer etwaigen inhaltlichen Verknüpfung dieser Teile zu einem einheitlichen Film eine weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich gehalten und deshalb den angefochtenen Bescheid nach § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO aufgehoben habe, ohne in der Sache zu entscheiden. Die Fernsehproduktionen, mit denen die Nummern 3, 6, 12, 16, 26, 32, 34 der veranlagten Bildträger bespielt seien, wiesen mit ihren Gesamtlaufzeiten von 240 bis 500 Minuten kein kinotaugliches Format auf, so dass es nicht darauf ankomme, ob die einzelnen Teile oder Folgen überhaupt inhaltlich miteinander verknüpft seien. Für die Teile der Dokumentationen, die auf den Nummern 1 und 23 der veranlagten Bildträger enthalten seien, könne keine solche inhaltliche Verknüpfung festgestellt werden.

8 Für die Anwendung des Ausnahmetatbestands aus § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG für Special-Interest-Programme auf die verbleibenden Nummern 4, 5, 7, 8, 9, 11, 14, 17, 18, 19, 25, 28 und 31 der veranlagten Bildträger sei entscheidend, ob die auf ihnen aufgespielten Filme eher dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- oder Tourismusbereich als der Kategorie des Spielfilms zuzuordnen seien. Entgegen dem Normverständnis, das dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu Grunde liege, sei für die Bejahung des Special-Interest-Charakters nicht zusätzlich zu fordern, dass die Filme sich nur an einen bestimmten beschränkten Zuschauerkreis richteten, der sich nicht aus allgemeinem Interesse oder zwecks Unterhaltung, sondern zur gezielten Wissensvermittlung für ein bestimmtes Thema interessiere. Für eine solche Einschränkung biete § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG nach Wortlaut und Systematik keinen Anhalt. Zudem spreche in entstehungsgeschichtlicher und teleologischer Hinsicht für eine weite Auslegung der Freistellungsvorschrift, dass die Filmabgabepflicht aus Sicht des Gesetzgebers prinzipiell an den Kinofilm bzw. an den Spielfilm anknüpfe und es in der Konsequenz dieser Anknüpfung liege, Filme aus den in § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG genannten Bereichen, denen im Kino vorgeführte Filme typischerweise nicht entstammten, die jedoch für die Videowirtschaft wegen eines gesteigerten Marktanteils entsprechender Bildträger zunehmende Bedeutung erlangt hätten, von der Abgabepflicht auszunehmen. Danach blieben die Nummern 4, 18, 19, 25, 28 und 31 der veranlagten Bildträger von der Filmabgabe frei, weil die auf ihnen enthaltenen Filme den Special-Interest-Bereichen Bildung oder jedenfalls Hobby zuzuordnen seien und insoweit Kenntnisse vermittelten, Tatsachen dokumentierten oder Personen porträtierten. Dagegen sei für die Nummern 5, 7, 8, 9, 11, 14 und 17 der veranlagten Bildträger keine Ausnahme von der Abgabenerhebung zu machen, weil sie mit Filmen bespielt seien, die schon von ihrem Thema her keinem der in § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG genannten Bereiche angehörten oder aber durch einen Spielfilmcharakter geprägt seien.

9 Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten: Das Berufungsgericht verstehe zwar den in § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG enthaltenen Begriff des Films zunächst zu Recht in einem weiten Sinne, setze diesen Begriff im weiteren jedoch in widersprüchlicher und gegen die Denkgesetze verstoßender Weise faktisch mit dem Kinofilm einer bestimmten Mindest- und Höchstlänge gleich. Das Berufungsgericht habe ferner bei seiner Gesetzesauslegung, was seine Annahme anbelange, die Abgabepflicht werde tatbestandsübergreifend faktisch nur durch einzelne Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten ausgelöst, keine hinreichende Sachverhaltsaufklärung betrieben und durch die Verwertung seiner insoweit gleichwohl getroffenen Feststellungen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Nach zutreffender Normauslegung komme es für die Abgabepflicht aus § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG darauf an, ob die Gesamtlaufzeit des jeweiligen Bildträgers mehr als 58 Minuten betrage, wogegen nicht entscheidend sei, ob ein einzelner auf dem Bildträger aufgespielter Film bzw. eine dort befindliche Serienfolge die Mindestlaufzeit erreichten. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass § 66 Abs. 1 FFG als Grundtatbestand der Filmabgabe für die Abgabepflicht der Filmtheater auf die Laufzeit der Vorführung, für die Eintrittskarten verkauft würden, nicht aber auf die Laufzeit eines einzelnen vorgeführten Films abstelle. Diesen Grundgedanken habe der Gesetzgeber auf die Filmabgabe der Videowirtschaft nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG übertragen. Ungeachtet dessen seien jedenfalls bei denjenigen Serien, deren Folgen sich als Teile einer fortlaufenden Handlung oder eines zusammenfassenden Themas darstellten, die einzelnen Folgen aus inhaltlichen Gründen zusammenzurechnen und jeweils als einheitlicher Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten zu behandeln. Durch die in diesem Zusammenhang erhobene und auf die Nummern 3, 6, 12, 16, 26, 32 und 34 der veranlagten Bildträger angewandte Forderung eines in zeitlicher Hinsicht kinotauglichen Formats habe das Oberverwaltungsgericht in verfahrensfehlerhafter Weise und durch eine Rechtsfortbildung contra legem ein zusätzliches Kriterium eingeführt, das dem Gebot der Rechtssicherheit nicht genüge. Eine inhaltliche Verknüpfung der Filmteile auf den Nummern 1 und 23 der veranlagten Bildträger habe das Berufungsgericht lediglich auf Grund der jeweiligen Inhaltsbeschreibungen verneint, ohne hierzu rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Frage einer Verknüpfung der Inhalte der Nummern 2, 13, 15, 20, 24 und 27 der veranlagten Bildträger enthielten die Gründe des Berufungsurteils keine Aussage; insoweit liege ein Begründungsmangel im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO vor. Rechtsfehlerhaft sei schließlich auch die Einordnung der Filme auf den Nummern 4, 18, 19, 25, 28 und 31 der veranlagten Bildträger als Special-Interest-Programme im Sinne von § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG, die das Berufungsgericht auf Grund einer weiten Auslegung der Vorschrift vorgenommen habe. Zutreffend sei das restriktive Normverständnis der erstinstanzlichen Entscheidung, wonach der jeweilige Film einem der in § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG genannten Bereiche zuzuordnen und außerdem auf ein daran speziell interessiertes Publikum zugeschnitten sein müsse. Soweit das Oberverwaltungsgericht auf einen gesteigerten Marktanteil von Bildträgern mit kino- bzw. spielfilmfremden Inhalten verwiesen habe, würden die Aufklärungs- und die Gehörsrüge erhoben.

10 Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Mai 2011 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2013 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

11 Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

14 Die zulässige Revision der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 141 i.V.m. § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, bezieht sich unter Berücksichtigung der in den Vorinstanzen erledigten und abgewiesenen Teile der Klage auf die von der Klägerin erfolgreich angefochtenen Feststellungen der Beklagten zu den Nummern 1, 2, 3, 4, 6, 12, 13, 15, 16, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 31, 32 und 34 der veranlagten Bildträger.

15 Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem Verfahren über die Berufungen der Beteiligten gegen das teilweise klagzusprechende Urteil des Verwaltungsgerichts der Berufung der Klägerin im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) teilweise stattgegeben und die Berufung der Beklagten, auch soweit sein Urteil diesbezüglich nicht in vollem Umfang im Einklang mit Bundesrecht steht, jedenfalls im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen (§ 144 Abs. 4 VwGO), indem es die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage als zulässig (1.) und in dem hier zur Überprüfung stehenden Umfang als begründet (2.) erachtet hat.

16 1. Die Anfechtungsklage, mit der die Klägerin die Aufhebung des als Bescheid verstandenen Schreibens der Beklagten vom 25. Juli 2008 in der Gestalt des (Teil-)Widerspruchsbescheids vom 6. September 2010 begehrt, ist nach Bundesprozessrecht statthaft (a)) und auch sonst zulässig (b)).

17 a) Die Klägerin hat die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO in statthafter Weise erhoben. Das Schreiben der Beklagten vom 25. Juli 2008 hat jedenfalls mit dem Erlass des (Teil-)Widerspruchsbescheids vom 6. September 2010 den von dem Oberverwaltungsgericht implizit angenommenen Rechtscharakter eines Verwaltungsakts erlangt (zur insoweit gestaltenden Wirkung eines Widerspruchsbescheids: Urteil vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 <4 ff.> = Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 23). Dessen Regelungsgehalt besteht in der verbindlichen Feststellung, dass unter anderem die hier in Rede stehenden Bildträger dem Grunde nach - unabhängig von den erzielten Umsätzen - gemäß § 66a Abs. 1 FFG der Filmabgabe der Videowirtschaft unterliegen (zur Regelung bei einem feststellenden Verwaltungsakt: Urteil vom 5. November 2009 - BVerwG 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 Rn. 15 = Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 60).

18 b) Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat sich zwar nur telefonisch gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2008 gewandt, hiermit einen nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO formgerechten Widerspruch nicht eingelegt und dadurch eine Prozessvoraussetzung verfehlt (vgl. Urteil vom 20. Juni 1988 - BVerwG 6 C 24.87 - Buchholz 448.6 § 18 KDVG Nr. 2 S. 3). Dies steht jedoch aus Gründen der Prozessökonomie der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da der Zweck eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens erreicht worden ist. Denn die Beklagte hat sich, nachdem sie den (Teil-)Widerspruchsbescheid vom 6. September 2010 als nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 FFG zuständige Widerspruchsbehörde erlassen hatte, sachlich auf die erhobene Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt (vgl. zu dieser Konstellation: Urteile vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16 S. 15 f. und vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 2.93 - Buchholz 436.36 § 18 BAföG Nr. 13 S. 3 f.).

19 2. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage in dem hier zu überprüfenden Umfang ohne durchschlagenden Verstoß gegen revisibles Recht als begründet angesehen.

20 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Filmabgabe der Videowirtschaft von Programmanbietern wie der Klägerin ist für die hier in Betracht kommenden Veranlagungszeiten entweder - bis Ende 2008 - § 66a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277) oder - ab Januar 2009 bis zum Erlass des (Teil-)Widerspruchsbescheids vom 6. September 2010 - die besagte Bekanntmachung in ihrer zuletzt durch Art. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) rückwirkend geänderten Fassung. Nach den hier nur relevanten Teilen der in Betracht kommenden Fassungen des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG hat derjenige als Programmanbieter eine Filmabgabe zu entrichten, der als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft. Nach dem nach allen einschlägigen Gesetzesfassungen übereinstimmenden Wortlaut des § 66a Abs. 1 Satz 2 FFG sind von der Abgabepflicht Special-Interest-Programme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich (Alt. 1) sowie Bildträger ausgenommen, die mit aneinander gereihten und bebilderten Auszügen von Musikstücken bespielt sind (Alt. 2).

21 Dass der an die Klägerin gerichtete Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2008 in der Gestalt des (Teil-)Widerspruchsbescheids vom 6. September 2010 in seinem hier zur Überprüfung stehenden Umfang von dieser bundesrechtlichen Rechtsgrundlage nicht getragen wird, hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden. Zwar ermächtigt § 66a Abs. 1 FFG, wovon das Oberverwaltungsgericht implizit ausgegangen ist, die Beklagte zum Erlass feststellender Verwaltungsakte über die Filmabgabepflicht von Bildträgern (a)). Auch stellen nach der richtigen Einschätzung des Berufungsgerichts die von der Beklagten in den Blick genommenen Fernsehproduktionen, mit denen die veranlagten Bildträger nach Feststellung des Oberverwaltungsgerichts durchweg bespielt sind, Filme im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG dar. Dies gilt nicht nur für Einzeltitel, sondern auch für deren Teile und für die einzelnen Folgen einer Fernsehserie oder Dokumentation (b)). Die auf den Nummern 1, 2, 3, 6, 12, 13, 15, 16, 20, 23, 24, 26, 27, 32 und 34 der veranlagten Bildträger aufgespielten Filme erreichen jedoch, wie von dem Oberverwaltungsgericht zu Recht erkannt, nicht die Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten, die § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG mit Bezug auf den Einzelfilm bzw. die einzelnen Teile eines Films und Folgen einer Serie oder Dokumentation, nicht aber mit Bezug auf den Bildträger als Medium verlangt. Die Abgabepflicht für einen Film im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG wird hier nicht deshalb ausgelöst, weil die einzelnen Teile oder Folgen - was das Oberverwaltungsgericht nur für zwei Bildträger ausdrücklich verneint hat - inhaltlich zusammenhängen, deshalb einen einheitlichen Film bilden könnten und ihre Laufzeiten aus diesem Grund zusammenzurechnen wären. Eine solche Zusammenfassung von Teileinheiten zu einem die Abgabepflicht auslösenden Film scheitert zwar nicht an der von dem Oberverwaltungsgericht angenommenen Voraussetzung, dass die zusammengerechneten Teile als einheitlicher Film betrachtet in zeitlicher Hinsicht ein kinotaugliches Format aufweisen müssten. Eine solche Zusammenfassung ist jedoch regelmäßig, so auch hier, ausgeschlossen, weil der Abgabepflicht kein inhaltlicher, sondern ein formaler Ansatz zu Grunde liegt (c)). Die Filme, mit denen die Nummern 4, 18, 19, 25, 28 und 31 der veranlagten Bildträger bespielt sind, haben zwar eine Einzellaufzeit von mehr als 58 Minuten; die Titel dieser Bildträger unterfallen jedoch als Special-Interest-Programme dem von dem Oberverwaltungsgericht zutreffend angewandten Ausnahmetatbestand des § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG (d)).

22 a) Die Beklagte wird durch § 66a Abs. 1 FFG - i.V.m. § 66b FFG - nicht nur zum Erlass von unmittelbar auf die Begründung einer Zahlungspflicht gerichteten Abgabebescheiden ermächtigt. Sie ist hiernach darüber hinaus berechtigt, mit der Abgabepflicht in Zusammenhang stehende Feststellungen verbindlich in der Form des Verwaltungsakts zu treffen, wie es hier geschehen ist.

23 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 22. Oktober 2003 - BVerwG 6 C 23.02 - BVerwGE 119, 123 <124 f.> = Buchholz 442.066 § 90 TKG Nr. 1 S. 2 und vom 7. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 39.10 - BVerwGE 141, 243 = Buchholz 442.09 § 5a AEG Nr. 1 Rn. 14) ist anerkannt, dass die Befugnis der Verwaltung, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Mittels des feststellenden Verwaltungsakts zu bedienen, nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein muss, die zu einem Eingriff ermächtigt. Die Befugnis muss sich nur dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lassen. Sie ist für § 66a Abs. 1 FFG nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu bejahen. Denn die Feststellung der Abgabepflicht durch Verwaltungsakt kann unabhängig von einzelnen Abgabeerhebungen, gleichsam in abstrakter Form und trotzdem binnen kurzer Frist Klarheit darüber herstellen, ob ein größerer Kreis von Bildträgern die Voraussetzungen für die Erhebung der Filmabgabe der Videowirtschaft erfüllt. Dies liegt im Interesse sowohl der Beklagten als auch der Programmanbieter und dient dem Sachzweck der Filmabgabe.

24 b) Bei allen Fernsehtiteln, mit denen die hier in Rede stehenden, von der Klägerin vertriebenen Bildträger bespielt sind, handelt es sich um Filme im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG. Das Oberverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 23. Februar 2011 - BVerwG 6 C 22.10 - BVerwGE 139, 42 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 11 Rn. 87) davon ausgegangen, dass der Begriff des Films als solcher im Regelungszusammenhang der Vorschrift weit zu verstehen ist, so dass er insbesondere nicht nur Kinofilme, sondern auch Fernsehproduktionen - einzelne Fernsehfilme, Teile solcher Filme und Folgen von Fernsehserien oder Dokumentationen - umfasst und zudem keinen Raum für inhaltliche Differenzierungen lässt. Dies ergibt sich gesetzessystematisch im Wege des Umkehrschlusses zum einen daraus, dass § 67 FFG die Filmabgabe der Fernsehveranstalter nur an die Verwertung von Kinofilmen anknüpft, zum anderen daraus, dass § 66a Abs. 1 Satz 2 FFG spezielle Filminhalte, die keinem gängigen Kinoformat entsprechen, von der Filmabgabe der Videowirtschaft freistellt. Dementsprechend ist bei Änderungen des Filmförderungsgesetzes die Einschätzung des Gesetzgebers zu Tage getreten, dass sich die Filmabgabe der Videowirtschaft zu einem beträchtlichen Teil aus dem Verkauf von Bildtonträgern mit Fernsehproduktionen speise und die Videoprogramme einer inhaltlichen Differenzierung nicht unterliegen sollten (BTDrucks 17/1292 S. 8, BTDrucks 13/9695 S. 29).

25 c) Die Nummern 1, 2, 3, 6, 12, 13, 15, 16, 20, 23, 24, 26, 27, 32 und 34 der veranlagten Bildträger sind gleichwohl nicht nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG abgabepflichtig, weil ungeachtet ihrer eigenen Gesamtlaufzeit die einzelnen Filme, Filmteile und Folgen von Fernsehserien oder Dokumentationen, mit denen sie bespielt sind, nicht die Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten erreichen (aa)) und die Einzellaufzeiten von Teilen oder Folgen unabhängig von einer etwa bestehenden inhaltlichen Verknüpfung nicht addiert werden dürfen (bb)).

26 aa) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts dauert keine der Filmeinheiten, die die Klägerin auf einem der genannten Bildträger zusammengefasst hat, länger als 58 Minuten. Für diese Bildträger wird deshalb eine Abgabepflicht nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG nicht ausgelöst. Denn die Auslegung der Vorschrift ((1) bis (4)) ergibt, dass es für die von ihr geforderte Laufzeit von mehr als 58 Minuten bei einem mit mehreren Filmen bespielten Bildträger nicht auf die Gesamtlaufzeit des Trägers ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob mindestens einer der auf dem Bildträger enthaltenen Filme für sich genommen die Mindestlaufzeit aufweist.

27 (1) Dieses Verständnis ist bereits im Wortlaut des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG deutlich angelegt. Danach werden die vertriebenen Bildträger wegen der auf ihnen befindlichen Filme abgabepflichtig. Dementsprechend bezieht sich auch die geforderte Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten nicht auf die jeweils veräußerten Bildträger als solche, sondern auf die darauf befindlichen Filme. Damit kann letztlich nur jeder einzelne dieser Filme gemeint sein. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht die Norm, weil sie von „Filmen“ mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten spricht, vom Wortsinn her allenfalls theoretisch, nicht aber praktisch einer Auslegung dahingehend offen, dass bei Bildträgern, die mit mehreren kürzeren Filmen bespielt sind, die Gesamtlaufzeit dieser Filme und damit letztlich doch die Gesamtlaufzeit der Bildträger maßgeblich wäre. Die Beklagte räumt ein, dass die Programmanbieter eine derart verstandene Abgabepflicht jedenfalls im Hinblick auf Folgen von Fernsehserien, die die Mindestlaufzeit nicht erreichen, leicht dadurch umgehen könnten, dass sie jeweils eine Folge auf einem Bildträger gesondert vertrieben. Es liegt fern, den Wortlaut der Abgabevorschrift in einer Weise zu interpretieren, die eine derartige Handhabung fördert.

28 (2) Die Gesetzessystematik legt ebenfalls den Schluss nahe, dass sich die in § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG vorgesehene Laufzeit von mehr als 58 Minuten nur auf die einzelnen auf einem Bildträger aufgespielten Filme beziehen kann. Dies lässt sich bereits aus den Erwägungen ableiten, die das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. - NVwZ 2014, 646 Rn. 120 ff.) und der erkennende Senat (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 26 ff. und Urteil vom 23. Februar 2011 a.a.O. Rn. 74 ff.) zur systematischen Ausgestaltung und zur Verfassungskonformität der Filmabgabe angestellt haben, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG der Förderung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft und der kreativ-künstlerischen Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für dessen Erfolg im Inland und im Ausland dient. Durch diese Entscheidungen ist geklärt, dass die Filmabgabe systematisch an den Kinofilm anknüpft und dass durch diese Anknüpfung - trotz der im Einzelnen bestehenden Lockerungen durch die Einbeziehung von Fernsehproduktionen in die Abgabepflicht - in verfassungsrechtlicher Hinsicht die Erhebung als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion gerechtfertigt und dabei die von Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Belastungsgleichheit gewahrt wird. Bezieht sich danach die Filmabgabe auf den Kinofilm, stellt die Unterwerfung von Fernsehproduktionen unter die Abgabepflicht die verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar. Deshalb verdient, sofern nach dem Wortlaut möglich, ein Normverständnis den Vorzug, das den Kreis der in die Abgabepflicht einbezogenen Fernsehproduktionen eng zieht. Dabei ist unerheblich, ob es darüber hinaus sogar verfassungswidrig wäre, in die Filmabgabe der Videowirtschaft alle Bildträger mit einer Gesamtlaufzeit von mehr als 58 Minuten einzubeziehen. Im Einzelnen:

29 Die mit der Filmabgabe belasteten Untergruppen der Filmtheater nach § 66 FFG, der Programmanbieter und gleichgestellten Lizenzrechteinhaber der Videowirtschaft im Sinne des § 66a FFG sowie der Fernsehveranstalter gemäß § 67 FFG bilden als Inlandsvermarkter von Kinofilmen und insbesondere auch deutschen Kinofilmen gemeinsam eine homogene, durch spezifische Nähe zu dem Sachzweck der Abgabe und eine daraus resultierende spezifische Finanzierungsverantwortung verbundene Gruppe. Die besondere Sachnähe und Finanzierungsverantwortung wird durch das gemeinsame Interesse an der durch die Abgabe geförderten gedeihlichen Struktur der deutschen Filmwirtschaft und des deutschen Films begründet. Die zwischen den Teilgruppen bestehenden Unterschiede und Konkurrenzverhältnisse schließen die Gruppenhomogenität nicht aus (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 a.a.O. Rn. 131 ff., vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2009 a.a.O. Rn. 29 ff.).

30 Der Grundsatz der Belastungsgleichheit fordert, dass die Filmabgabepflicht der Fernsehveranstalter, wie in § 67 FFG geregelt, ausschließlich an den Kinofilm und nicht an die Verwertung von Filmen mit einer bestimmten Laufzeit anknüpft, weil sonst zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst würden, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Dass abweichend hiervon § 66 Abs. 1 FFG für die Filmabgabe der Filmtheater nicht auf die Vorführung von Kinofilmen, sondern auf diejenige von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten abstellt, ist deshalb verfassungsrechtlich hinnehmbar, weil der Gesetzgeber davon ausgehen konnte, dass die Filmtheater faktisch ebenfalls nur Kinofilme auswerten, so dass im Ergebnis keine ins Gewicht fallenden Unterschiede im Vergleich mit der Veranlagung der Fernsehveranstalter bestehen. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, dass auch im Kino mitunter ursprünglich für das Fernsehen produzierte und dort schon gezeigte Filme vorgeführt und mit den auf sie entfallenden Umsätzen für die Filmabgabe der Filmtheater erfasst werden, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Denn der Anteil von Fernsehproduktionen im Kino ist verschwindend gering. Bei der Videowirtschaft, deren Abgabepflicht sich nach § 66a FFG ebenfalls nicht nur auf die Verwertung von Kinofilmen, sondern auch auf eine solche von Fernsehfilmen bezieht, verhält es sich zwar insoweit anders, als diese inzwischen auch tatsächlich in einer nicht unerheblichen Zahl Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien vertreibt. Der Gesetzgeber hat dem aber dadurch Rechnung getragen, dass die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft niedriger als die Abgabesätze der Filmtheater sind. Deshalb konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen (vgl. Urteil vom 23. Februar 2011 - BVerwG 6 C 22.10 - BVerwGE 139, 42 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 11 Rn. 87).

31 Danach muss von den mit der Filmabgabepflicht belasteten Untergruppen faktisch allein die Videowirtschaft eine Filmabgabe nicht nur für die Verwertung von Kinofilmen, sondern auch für die Nutzung von Fernsehproduktionen zahlen. Diese Belastung kann verfassungsrechtlich überhaupt nur mit Blick auf den im Vergleich mit den Filmtheatern günstigeren Abgabesatz gerechtfertigt werden. Sie darf deshalb nicht durch eine Normauslegung verstärkt werden, die bereits nach dem Wortlaut des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG fernliegt. Dies wäre jedoch der Fall, wenn die Klägerin eine Filmabgabe auch für die Verwertung von - auf einem Bildträger zusammengefassten - Filmen mit Laufzeiten von jeweils nicht mehr als 58 Minuten zu entrichten hätte.

32 Auf einer im Wesentlichen entsprechenden gesetzessystematischen Auslegung des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG beruht das angefochtene Urteil. Die Verfahrensrügen, welche die Beklagte insoweit erhebt, greifen nicht durch. Es stellt weder einen Widerspruch noch gar einen Verstoß gegen die Denkgesetze dar, sondern entspricht im Gegenteil der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Konzeption der Filmabgabe, wenn das Berufungsgericht den Begriff des Films im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG im Ausgangspunkt weit - das heißt vor allem auch Fernsehproduktionen einschließend - versteht, und dann in einem weiteren Schritt im Zusammenhang mit dem Merkmal der Mindestlaufzeit wegen der grundsätzlichen Bezogenheit der Filmabgabe auf den Kinofilm Einschränkungen vornimmt. Gleichfalls erfolglos rügt die Beklagte, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO und das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt, weil es zum Anteil der im Kino vorgeführten Fernsehproduktionen, zum Anteil der im Kino vorgeführten Kurzfilme und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie zum Anteil und zur wirtschaftlichen Bedeutung von mit Fernsehserien bespielten Bildträgern kein Sachverständigengutachten eingeholt und den Beteiligten keine Gelegenheit der Stellungnahme zu den hierzu im Urteil gleichwohl zu Grunde gelegten Annahmen gegeben habe. Für diese Verfahrensrügen wird die Beklagte schon den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO (dazu ausführlich m.w.N.: Urteil vom 31. Juli 2013 - BVerwG 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 37, 43 <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 147, 292>) jedenfalls deshalb nicht gerecht, weil sie sich weder - wie es die Darlegung eines Aufklärungsmangels erfordert hätte - zu dem voraussichtlichen Ergebnis der von ihr vermissten Beweisaufnahme und dessen Konsequenzen noch - wie es für die Geltendmachung eines Gehörsverstoßes notwendig gewesen wäre - zu ihrem weiteren Vortrag und prozessualen Vorgehen im Fall der Gewährung des als versagt gerügten Gehörs eingelassen hat. Unabhängig hiervon sind die Rügen auch unbegründet, denn die von der Beklagten angesprochenen Umstände betreffen, soweit entscheidungserheblich, allgemeinkundige Tatsachen. Auf exakte Vorführungs-, Verkaufs- oder Umsatzzahlen kommt es dabei für die rechtliche Bewertung nicht an. Die Tatsachen bedurften deshalb weder - wegen Offenkundigkeit nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 291 ZPO - eines Beweises noch traf das Oberverwaltungsgericht insoweit eine Hinweispflicht (vgl. zu letzterem allgemein: Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - BVerwGE 67, 83 <84> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 133 S. 20; Beschluss vom 11. Februar 1982 - BVerwG 9 B 429.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 36 S. 20).

33 (3) Dass sich die Mindestlaufzeit im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG auf den einzelnen Film bezieht, findet eine weitere Stütze in der Historie der Vorschrift, insbesondere in dem Zusammenhang, in dem sie entstehungsgeschichtlich mit der in § 66 Abs. 1 FFG geregelten Abgabepflicht der Filmtheater als dem Ursprungstatbestand der Filmabgabe steht. Wenn die Filmabgabe der Filmtheater gemäß § 66 Abs. 1 FFG für die Veranstaltung entgeltlicher Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten nach dem Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten erhoben wird, bedeutet das entstehungsgeschichtlich, dass der einzelne vorgeführte Film länger als 58 Minuten dauern muss. Dieser Regelungsansatz setzt sich in § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG dergestalt fort, dass sich die dort identische Mindestlaufzeit gleichermaßen auf den einzelnen Film bezieht. Anders als die Beklagte meint (ebenso im Schrifttum früher: v. Have/Schwarz, in: v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl. 2004, 124. Kapitel Rn. 2, 5; zweifelnd nunmehr: dieselben, in: v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl. 2011, 124. Kapitel Rn. 2, 5), ging der Wille des Gesetzgebers nicht dahin, die Abgabepflicht nach § 66 Abs. 1 FFG an die mehr als 58 Minuten dauernde Vorführung von gegebenenfalls auch kürzeren Filmen zu knüpfen und entsprechend im Rahmen des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG auf die Vorführdauer des Bildträgers und nicht auf die Länge des einzelnen Films abzustellen.

34 Die Filmabgabe der Filmtheater geht zurück auf § 15 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 22. Dezember 1967 (BGBl I S. 1352) - FFG 1967 -. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FFG 1967 hatte jeder gewerbliche Veranstalter einer entgeltlichen Vorführung programmfüllender Filme für jede verkaufte Eintrittskarte eine Filmabgabe in Höhe von 0,10 Deutsche Mark zu entrichten. Programmfüllend war nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 2 FFG 1967 ein Film, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten hatte. Von Filmtheaterbesitzern, die nur Wochenschauen und Kurzfilme zeigten oder Jugendvorstellungen gaben, wurde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 FFG 1967 nur der halbe Abgabesatz erhoben.

35 Durch § 66 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 25. Juni 1979 (BGBl I S. 803) - FFG 1979 - erfuhr die Filmabgabe der Filmtheater ihre in wesentlicher Hinsicht bis heute gültige Ausgestaltung. Gemäß § 66 Abs. 1 FFG 1979 unterlag nunmehr jeder Veranstalter einer entgeltlichen Vorführung von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten einer Abgabepflicht, die sich auf den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten bezog. Eine dem § 15 Abs. 1 Satz 2 FFG 1967 vergleichbare besondere Regelung für Wochenschauen, Kurzfilme und Jugendfilme war nicht mehr vorgesehen. Eine derartige Regelung hatte bereits in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gefehlt, der in seinem § 68 Abs. 1 allerdings noch wie zuvor § 15 Abs. 1 Satz 1 FFG 1967 Veranstalter einer entgeltlichen Vorführung von programmfüllenden Filmen als abgabepflichtig bezeichnet hatte (BTDrucks 8/2108 S. 19). Die von diesem Entwurf abweichende, in Gestalt von § 66 Abs. 1 FFG 1979 zum Gesetz gewordene Fassung entsprach einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft des Bundestages (BTDrucks 8/2792 S. 34), die ihrerseits auf einen Vorschlag des Bundesrates zurückging. Dieser hatte sich für eine Abgabepflicht auch von Filmen mit einer Laufzeit von unter 79 Minuten mit der Maßgabe ausgesprochen, dass jedenfalls eine Abgabefreiheit von Filmen mit einer Laufzeit von über 60 Minuten, für deren Besuch die üblichen Eintrittspreise zu zahlen seien, nicht vertretbar erscheine (BTDrucks 8/2108 S. 42). Der Wirtschaftsausschuss war dem in seiner Beschlussempfehlung unter Berücksichtigung der von ihm zugleich vorgeschlagenen und sodann in § 15 Abs. 1 FFG 1979 ebenfalls Gesetz gewordenen Einbeziehung von Kinder- und Jugendfilmen mit einer Vorführdauer von mindestens 59 Minuten in den Begriff des programmfüllenden Films - heute § 14a Abs. 1 FFG - gefolgt (vgl. BTDrucks 8/2792 S. 12, 34, 43, 46).

36 Diese Zusammenhänge belegen, dass sich die Filmabgabe der Filmtheater von Beginn an auf die Vorführung einzelner Filme mit einer bestimmten Mindestlaufzeit bezog. Ursprünglich - das heißt nach der Regelung des § 15 Abs. 1 FFG 1967 - war das der programmfüllende Film, der definitionsgemäß eine Mindestlaufzeit von 79 Minuten aufwies. Die außerdem noch vorgesehene Filmabgabe für Wochenschauen und Kurzfilme betraf ersichtlich nur einen Nebenaspekt. Für eine Differenzierung zwischen der Dauer der Vorführung, für die Eintrittskarten verkauft werden, und der Dauer vorgeführter Filme gab es keinen Anlass (in diesem Sinne auch v. Have/Schwarz, in: v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl. 2004, 124. Kapitel Rn. 2). Entgegen der Ansicht der Beklagten erlangte der Begriff der Vorführung auch mit der Gesetzesnovelle des Jahres 1979 keine eigenständige Bedeutung in dem Sinne, dass es für die Abgabepflicht nicht mehr auf die Laufzeit des vorgeführten Films, sondern auf jene der Vorführung und damit gegebenenfalls auf die Gesamtlänge mehrerer innerhalb einer Vorführung gezeigter Filme ankommen sollte. Zwar fiel mit dieser Novelle die vormals in § 15 Abs. 1 Satz 2 FFG 1967 enthaltene Regelung der Filmabgabe für Wochenschauen und Kurzfilme weg. Daraus kann aber nicht auf eine Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden, nunmehr sowohl programmfüllende Filme als auch Kurzfilme und Wochenschauen dergestalt zusammengefasst der Filmabgabe zu unterwerfen, dass die für die Mindestlaufzeit relevante Vorstellung nicht nur aus programmfüllendem Filmmaterial, sondern auch aus mehreren Kurzfilmen bestehen konnte. Hätte der Gesetzgeber eine derartige Regelungsabsicht verfolgt, hätte er nicht bereits in dem Regierungsentwurf zu der seinerzeitigen Gesetzesnovelle von einer § 15 Abs. 1 Satz 2 FFG 1967 entsprechenden Bestimmung abgesehen, hier aber zugleich noch an der hergebrachten Anknüpfung der Abgabepflicht an den programmfüllenden Film festgehalten. Der Gesetzgeber ist vielmehr von seinem ursprünglichen Regelungsansatz erst im Gesetzgebungsverfahren und nur insoweit abgerückt, als er die erforderliche Mindestlaufzeit von bislang 79 Minuten auf dann mehr als 58 Minuten reduzierte, weil er bereits für Filme ab dieser Länge eine Abgabepflicht für gerechtfertigt hielt. Im Übrigen blieb ein Bezug des Abgabetatbestands zum programmfüllenden Film insoweit erhalten, als die nun vorausgesetzte Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten erklärtermaßen mit Rücksicht auf die Grenze von 59 Minuten vorgesehen wurde, die den programmfüllenden Kinder- und Jugendfilm kennzeichnet. Die vormals in § 15 Abs. 1 Satz 2 FFG 1967 enthaltene Regelung der Filmabgabe für Wochenschauen und Kurzfilme ist hingegen ersatzlos entfallen.

37 Das seit der Gesetzesnovelle von 1979 unveränderte Regelungsmodell der Filmabgabe der Filmtheater, das an die Laufzeit des einzelnen Films anknüpft, hat der Gesetzgeber auf die seit dem 1. Januar 1987 nach § 66a FFG erhobene Filmabgabe der Videowirtschaft übertragen.

38 Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 18. November 1986 (BGBl I S. 2040) - FFG 1986 - eingeführt, stellte der Abgabetatbestand in § 66a Abs. 1 FFG 1986 ursprünglich auf den erzielten Umsatz aus dem Verkauf, aus der Vorführung oder Vermietung von Bildträgern, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, an Letztverbraucher ab. Unbeschadet späterer Änderungen der Vorschrift, durch die insbesondere die Abgabenerhebung von den Videotheken auf die Programmanbieter verlagert wurde (Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 <BGBl I S. 2135>), blieb stets der Bezug auf Bildträger erhalten, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind.

39 Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte die Videowirtschaft entsprechend den Filmtheatern zu einer Abgabe auf Filme herangezogen werden, die programmfüllend und echte Spielfilme seien; Musik-, Dokumentar-, Kultur- und Bildungsfilme sollten abgabefrei bleiben (BTDrucks 10/5448 S. 16). Der Gesetzentwurf knüpfte die Abgabepflicht dementsprechend an die Verwertung von Bildträgern, die mit Spielfilmen (Filmen mit fortlaufender Spielhandlung) mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind (BTDrucks 10/5448 S. 6). Im Gesetzgebungsverfahren entfiel zwar, zurückgehend auf eine Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft des Bundestages (BTDrucks 10/6108 S. 13), die Beschränkung auf genuin definierte Spielfilme. Damit war indes nicht das auch von dem Wirtschaftsausschuss akzeptierte (BTDrucks 10/6108 S. 17, 27) Bestreben aufgegeben, den Grundgedanken aus der Regelung für die Filmabgabe der Filmtheater in dem bereits dargelegten Sinne auf die Videowirtschaft zu übertragen. Vielmehr erlangte die von dem Gesetzentwurf vorgesehene, mit dem Regelungsansatz der Filmabgabe der Filmtheater übereinstimmende Beschränkung auch der Filmabgabe der Videowirtschaft auf Filme mit einem - im untechnischen Sinne - programmfüllenden Format von mehr als 58 Minuten Laufzeit Gesetzeskraft.

40 Auch im Zuge späterer Gesetzesänderungen ist - wenn auch nur beiläufig - die Vorstellung zum Ausdruck gebracht worden, dass Bezugspunkt der in § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG vorausgesetzten Mindestlaufzeit der einzelne Film ist. So findet sich in den Materialien zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes, durch das auch § 66a FFG seine für den vorliegenden Rechtsstreit zum Teil maßgebliche Fassung erhalten hat, mit Blick auf die im Vergleich zu den Filmtheatern niedrigeren Abgabesätze der Videowirtschaft der Hinweis, dass die Videowirtschaft die Filmabgabe auf alle Filme mit mehr als 58 Minuten Laufzeit zu zahlen habe (BTDrucks 17/1292 S. 8).

41 (4) Teleologische Erwägungen führen zu keinem der bisherigen Normauslegung widersprechenden Ergebnis. Der Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung, der mit der Filmabgabe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG über den Zweck der bloßen Mittelbeschaffung hinaus verfolgt wird, ist bereits im Rahmen der obigen gesetzessystematischen Erwägungen berücksichtigt worden und hat deren Ergebnis untermauert.

42 Der Einwand der Beklagten verfängt nicht, es komme zu einer zweckwidrigen und vom Gesetzgeber nicht gewünschten Erschwerung der Abgabenerhebung, wenn für die Mindestlaufzeit im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG nicht auf die Gesamtlaufzeit eines Bildträgers, sondern auf die Laufzeit der auf ihm aufgespielten einzelnen Filme abgestellt werde. Sollten die von der Beklagten befürchteten Schwierigkeiten auftreten, die Laufzeit der einzelnen Filme im Internet zu ermitteln, ist die Beklagte auf anderweitige Aufklärungsmaßnahmen verwiesen; sie kann insbesondere die den Abgabepflichtigen nach § 70 FFG obliegende Auskunftspflicht geltend machen, auf die sie vor Beginn des Internetzeitalters ohnehin beschränkt war. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber durch die bereits erwähnte Änderung des § 66a Abs. 1 FFG im Jahr 1992 einen neuen Erhebungsmodus für die Filmabgabe der Videowirtschaft auch mit dem Ziel der Verminderung des Verwaltungsaufwands eingeführt hat (BTDrucks 12/2021 S. 22), kann entgegen der Annahme der Beklagten nicht gefolgert werden, dass der Abgabetatbestand auch in anderen Zusammenhängen stets in einer Weise ausgelegt werden müsste, die mit Blick auf den Gesetzesvollzug mit dem geringsten administrativen Aufwand verbunden ist.

43 bb) Die Laufzeiten einzelner auf einem Bildträger aufgespielter Filmteile und Folgen von Fernsehserien und Dokumentationen können entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unter Berufung darauf addiert werden, sie seien wegen einer zwischen ihnen bestehenden inhaltlichen Verknüpfung als einheitlicher Film anzusehen, der in seiner Gesamtheit die in § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG vorgesehene zeitliche Grenze von mehr als 58 Minuten überschreite. Unerheblich ist, ob zwischen einzelnen Teilen oder Folgen tatsächlich eine inhaltliche Verknüpfung in der Sache festgestellt werden könnte. Dies folgt zwar nicht daraus, dass ein derart anzunehmender einheitlicher Film eine Laufzeitobergrenze im Sinne eines kinotauglichen Formats überschritte. Eine solche zeitliche Obergrenze für die Abgabepflicht existiert nach dem Regelungszusammenhang des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG nicht. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht ((1)). Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit jedoch deshalb im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO als im Ergebnis zutreffend, weil dem Abgabetatbestand des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG überhaupt kein inhaltlicher, sondern ein rein formaler Ansatz zu Grunde liegt ((2)).

44 (1) Das Oberverwaltungsgericht, das nur für den Inhalt der Nummern 1 und 23 der veranlagten Bildträger eine Verknüpfung ausdrücklich verneint hat, durfte nicht im Übrigen offenlassen, ob die Addition von Einzellaufzeiten durch eine inhaltliche Verknüpfung von Filmteilen und Folgen von Serien oder Dokumentationen zu einem einheitlichen Film gerechtfertigt ist, weil ein solcher Film in jedem Fall eine zeitliche Obergrenze überschritte, jenseits derer eine Abgabepflicht aus § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG nicht entstehen könne. Die Beklagte rügt zu Recht, dass dieses Gesetzesverständnis des Oberverwaltungsgerichts den Rahmen einer zulässigen Auslegung des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG verlässt.

45 Für die von dem Oberverwaltungsgericht befürwortete zeitliche Obergrenze gibt es im Wortlaut der Vorschrift keinen Anhalt. Dieser bietet im Gegenteil durch den Umstand, dass er ausdrücklich nur eine Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten vorsieht, in systematischer Hinsicht eine sichere Basis für den Umkehrschluss, dass es für die Abgabepflicht auf eine maximale Laufzeit in keiner Weise ankommt. Hieraus ergibt sich zugleich, dass den gesetzessystematischen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zu dem Kinofilm als Bezugspunkt der Filmabgabe in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang der erforderliche Anknüpfungspunkt fehlt. Schließlich mangelt es der von dem Oberverwaltungsgericht angenommenen zeitlichen Obergrenze in Gestalt eines kinotauglichen Formats an jedweder Bestimmtheit. Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Grenze liege entsprechend der üblichen Dauer eines Kinofilms bei regelmäßig höchstens zwei Stunden und nur in seltenen Fällen darüber, ist ersichtlich unpraktikabel.

46 (2) Ungeachtet der gewählten fehlerhaften Begründung trifft die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis zu, dass unabhängig von einer etwa bestehenden inhaltlichen Verknüpfung hier betroffener Teileinheiten die Annahme eines einheitlichen Films und damit eine Addition der Laufzeiten einzelner Teile oder Folgen bereits aus Rechtsgründen ausscheidet. Denn § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG lässt keinen Raum für eine inhaltliche Beurteilung der für die Abgabepflicht relevanten Filme.

47 Wie eingangs dargelegt, ist der Begriff des Films im Rahmen des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG aus gesetzessystematischen und entstehungsgeschichtlichen Gründen weit zu verstehen. Er umfasst danach insbesondere neben Kinofilmen auch alle Arten von Fernsehproduktionen und lässt inhaltliche Differenzierungen generell nicht zu. Dem entspricht es, dass der Abgabetatbestand - abgesehen von Fällen der unzulässigen Rechtsausübung bzw. des Rechtsmissbrauchs - den Beginn und das Ende eines Films und damit auch von Teileinheiten so hinnimmt, wie sie formal präsentiert werden, und ihre Überprüfung unter inhaltlichen Kriterien ausschließt.

48 Dieses Normverständnis ist zudem aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten, denn die Beurteilung einer inhaltlichen Verbundenheit einzelner Filmteile und Folgen von Fernsehserien und Dokumentationen wäre mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, weil sich hinreichend bestimmte, namentlich in der täglichen Vollzugspraxis der Beklagten handhabbare Kriterien dafür - wenn überhaupt - nur sehr schwer finden ließen. Die Bandbreite reicht von Mehrteilern, in denen eine zusammenhängende Geschichte zu Ende erzählt wird, über Fernsehserien mit inhaltlich in sich abgeschlossenen Einzelfolgen - aber auch gelegentlichen Doppelfolgen - sowie mehr oder weniger stark ausgeprägter folgenübergreifend erzählter Fortsetzungsgeschichte, Fernsehserien mit durchgehend fortgesetzter Handlung (sog. Soaps) bis hin zu Filmreihen und Dokumentationen zu mehr oder weniger weit gefassten etwa historischen, politischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Themen. Diese Aufzählung ist weder kategorial trennscharf noch abschließend. Die soziale Wirklichkeit ist vielgestaltig sowie fortlaufend Wandlungen unterworfen. Sie kann mit ihren inhaltlichen Verästelungen bereits im Ansatz nicht in der Erhebung der Filmabgabe nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG detailgetreu abgebildet werden.

49 Wegen des rein formalen Ansatzes des Abgabetatbestands des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG kann die Berechtigung der Verfahrensrügen des Begründungsmangels im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO und des Verstoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO dahinstehen, die die Beklagte in Bezug auf die Würdigung der Verknüpfung der Inhalte von Bildträgern durch das Oberverwaltungsgericht erhebt. Auf diese Frage kommt es unabhängig von ihrer Behandlung durch das Berufungsgericht nicht an.

50 d) Die Nummern 4, 18, 19, 25, 28 und 31 der veranlagten Bildträger enthalten nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zwar Filme mit einer Einzellaufzeit von mehr als 58 Minuten im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG. Sie sind jedoch gemäß § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG von der Abgabepflicht ausgenommen, weil die auf ihnen aufgespielten Filme nicht überwiegend unterhaltender Art, sondern wegen einer einschlägigen Wissens- und Informationsvermittlung den Special-Interest-Bereichen Bildung bzw. Hobby zuzuordnen sind. Von einem entsprechenden Regelungsgehalt des § 66a Abs. 1 Satz 2 FFG ist das Oberverwaltungsgericht recht verstanden ausgegangen (aa)). Es hat den Rahmen der Vorschrift mit den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen ausgefüllt (bb)).

51 aa) Der Regelungsgehalt des Ausnahmetatbestands des § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG erschließt sich durch Auslegung dahin ((1) bis (3)), dass Filme bereits dann als Special-Interest-Programme von der Filmabgabe der Videowirtschaft freigestellt sind, wenn sie - ausgerichtet auf die Vermittlung von Wissen und Informationen und abgegrenzt von Programmen mit überwiegend unterhaltendem Charakter - einem der Bereiche Bildung, Hobby, Ausbildung oder Tourismus zugeordnet werden können. Für die von der Beklagten unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil erhobene Forderung, die Filme müssten, wie es etwa bei Filmen zum Erlernen einer bestimmten Sportart oder bei Sprachlernprogrammen der Fall sei, zusätzlich auf einen speziell interessierten, zahlenmäßig begrenzten Zuschauerkreis zielen, gibt es in der Vorschrift keine Stütze. Das Oberverwaltungsgericht hat den restriktiven Ansatz der Vorinstanz zutreffend abgelehnt. Ebenso zutreffend hat es für die Zuordnung des Inhalts der hier in Rede stehenden Bildträger zu den genannten Bereichen Bildung bzw. Hobby darauf abgehoben, dass Kenntnisse vermittelt, Umstände dokumentiert oder Personen porträtiert werden. Soweit das Berufungsgericht für die Abgrenzung im negativen Sinne auf die Kategorie des Spielfilms anstatt auf die des Unterhaltungsfilms abgestellt hat, hat es damit im Ergebnis keine abweichende Aussage verbunden.

52 (1) Dem Wortlaut des § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG lässt sich entnehmen, dass die bereichsspezifische Wissens- und Informationsvermittlung dasjenige Element darstellt, das die Herausnahme eines Programms bzw. eines Films aus der Abgabepflicht im Kern rechtfertigt. Dieses Element, das die Abgrenzung zur Unterhaltungsfunktion umfasst, ist den Bereichen Bildung und Ausbildung inhärent. Die Bereiche Hobby und Tourismus sind entsprechend ausgerichtet, weil sie der Gesetzgeber in eine Reihe mit den Bereichen Bildung und Ausbildung gestellt hat. Bereits wegen des derart strukturierten Wortlauts liegt die Annahme nahe, dass die durch den Wissens- und Informationsvermittlungsaspekt geleitete Zuordnung eines Films zu einem der in § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG genannten Bereiche dessen Qualifikation als Special-Interest-Programm im Sinne der Vorschrift einschließt.

53 (2) Eine sichere Basis für den Schluss, dass durch das Merkmal des Special-Interest-Programms neben demjenigen der bereichsspezifischen Wissens- und Informationsvermittlung in Abgrenzung zur Unterhaltung keine zusätzliche Voraussetzung für die durch § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG eingeräumte Abgabefreiheit aufgestellt wird, ergibt sich aus der Gesetzessystematik unter Berücksichtigung des Sachzwecks der Filmabgabe. Denn an den Ausnahmetatbestand können wiederum die von dem Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen geteilten systematischen Überlegungen anknüpfen, die bereits oben zur Frage der Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten angestellt worden sind. Danach ist auch hier zu beachten, dass sich die Filmabgabe auf den Kinofilm bezieht und die Unterwerfung von Fernsehproduktionen unter die Abgabepflicht die verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftige Ausnahme darstellt. Im Filmtheater spielen indes - wie von dem Oberverwaltungsgericht zutreffend als allgemeinkundige Tatsache zu Grunde gelegt - Filme, die auf die Vermittlung von Wissen und Informationen zu den Themen Bildung, Hobby, Ausbildung und Tourismus ausgerichtet sind, keine ins Gewicht fallende Rolle. Es stehen dort vielmehr Filme mit überwiegend unterhaltendem Charakter im Vordergrund. Dies besagt zugleich, dass Filme aus den in § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG genannten Bereichen, sofern ihre Nutzung nicht von vornherein auf die Videowirtschaft beschränkt ist, ihre Verbreitung durch das Fernsehen finden, bevor sie zum Geschäftsgegenstand der Videowirtschaft werden. Entsprechend hat das Oberverwaltungsgericht bindend festgestellt, dass die Filme auf allen hier in Rede stehenden Bildträgern ursprünglich für das Fernsehen produziert worden sind. Der Umstand, dass faktisch allein die Videowirtschaft eine Filmabgabe für die Nutzung dieser Fernsehproduktionen zu entrichten hat und zudem der Marktanteil der mit ihnen bespielten Bildträger nach Feststellung des Oberverwaltungsgerichts steigt, spricht für die bereits nach dem Gesetzeswortlaut naheliegende weite Auslegung des Ausnahmetatbestands des § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG.

54 Die Verfahrensrügen der mangelnden Sachaufklärung und des Gehörsverstoßes, die die Beklagte gegen die von dem Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der gesetzessystematischen Auslegung zu Grunde gelegte Annahme über die Marktanteile von Filmen mit kinofernen Inhalten erhebt, greifen nicht durch. Sie genügen aus den Gründen, die für entsprechende Rügen der Beklagten im Zusammenhang mit der systematischen Auslegung des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG benannt worden sind, schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

55 (3) Die weite Auslegung des § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG findet eine Stütze auch in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Norm ist durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2046) eingeführt worden. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung war ihr Regelungsgehalt noch auf zwei Sätze aufgeteilt. In einem ersten Satz sollte angeordnet werden, dass sich die Abgabepflicht nicht auf Special-Interest-Programme erstreckt. Der zweite Satz sollte bestimmen, dass hierzu insbesondere Musikvideos und Programme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich gehören (BTDrucks 13/9695 S. 8). Das Verb „gehören“ verdeutlicht, dass allein schon die Zuordnung eines Programms zu einem der genannten Bereiche dessen Special-Interest-Charakter begründen sollte. Anhaltspunkte für eine im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens erfolgte Abkehr von diesem Begriffsverständnis sind nicht ersichtlich. Die gegenüber dem Regierungsentwurf geänderte Gesetzesfassung geht zurück auf einen Vorschlag des Ausschusses für Wirtschaft des Bundestages, durch den mit der nunmehr abschließenden Aufzählung der erfassten Special-Interest-Bereiche eine Präzisierung erreicht werden sollte (BTDrucks 13/10509 S. 16, 25), der jedoch nicht auf eine substantielle Einschränkung des Ausnahmetatbestands gerichtet war.

56 Dass der Gesetzgeber dem eingefügten Ausnahmetatbestand einen weiten Anwendungsbereich eröffnen wollte und dementsprechend die bereits dargelegten, in die gleiche Richtung weisenden gesetzessystematischen Zusammenhänge in seinen Willen aufgenommen hat, ergibt sich schließlich aus der Begründung des Gesetzentwurfs. Danach war für die Einführung der Freistellungsvorschrift die gestiegene Bedeutung des Marktsegments der Special-Interest-Programme und nicht, wie die Beklagte unter Berufung auf die erstinstanzliche Entscheidung geltend macht, dessen Begrenztheit ausschlaggebend. Gerade wegen des Bedeutungszuwachses dieses für die Verwertung in Filmtheatern wenig geeigneten, weil nicht auf Unterhaltung ausgerichteten Segments erschien dem Gesetzgeber die Herausnahme der insoweit erzielten Umsätze aus der Abgabepflicht mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck der Filmförderung als vertretbar und angemessen (BTDrucks 13/9695 S. 28 f.).

57 bb) Die Anwendung der derart ausgelegten Freistellungsvorschrift auf die hier in Rede stehenden Bildträger ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht hat auf der Grundlage seiner den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen zu den jeweiligen Filminhalten und ihrer Gewichtung die Filme auf den Nummern 4 und 18 der veranlagten Bildträger dem Special-Interest-Bereich Bildung zugeordnet, weil sie Kenntnisse über das maritime Leben bzw. über ungewöhnliche Berufe vermitteln. Für die Zuordnung der Filme auf den Nummern 19, 25, 28 und 31 der veranlagten Bildträger zu den Special-Interest-Bereichen Bildung bzw. alternativ Hobby hat das Berufungsgericht auf die Dokumentation von Veranstaltungen und Richtungen der Musik sowie die Porträtierung bedeutender Künstler verwiesen.

58 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.