Beschluss vom 20.09.2007 -
BVerwG 4 BN 20.07ECLI:DE:BVerwG:2007:200907B4BN20.07.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 20.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.03.2007 - AZ: OVG 7 D 53/06.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. März 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde ist unbegründet.

2 Die Antragsgegnerin beschloss am 25. März 2004 den Bebauungsplan Nr. 229 („Waldfläche Driburger Straße“). In der am 8. Mai 2004 bekannt gemachten Planurkunde ist - wie das Normenkontrollgericht festgestellt hat - der ursprüngliche Text der textlichen Festsetzung Nr. 3, die Regelungen zur Regenwasserversickerung enthält, durchgestrichen und ein neuer Text in violetter Farbe an anderer Stelle auf dem Plan abgedruckt.

3 Der Antragsteller ist Eigentümer zweier im Geltungsbereich des Bebauungsplans belegener Grundstücke. Für diese Grundstücke wird in dem Bebauungsplan eine öffentliche Grünfläche mit dem Entwicklungsziel „Wald“ festgesetzt. Gegen den am 8. Mai 2004 bekannt gemachten Bebauungsplan stellte der Antragsteller (erst) am Donnerstag, den 11. Mai 2006 einen Normenkontrollantrag.

4 Am 31. Juli 2006 veröffentlichte die Antragsgegnerin eine „Neuausfertigung“ des Bebauungsplans mit Rückwirkung zum 8. Mai 2004 um einen „möglichen Ausfertigungsmangel rückwirkend zu heilen“.

5 Mit Urteil vom 2. März 2007 verwarf das Oberverwaltungsgericht den Normenkontrollantrag des Antragstellers als unzulässig und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Antrag sei gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl I 1996, 1626) verfristet, weil er erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntmachung des Plans im Jahre 2004 gestellt worden sei. Die Frist sei auch nicht durch die erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans am 31. Juli 2006 erneut in Gang gesetzt worden. Die Frist laufe nur dann erneut, wenn die geänderte Satzung neue Rechtsvorschriften enthalte. Die Rechtslage sei vergleichbar mit den Regelungen des § 215 Abs. 1 BauGB über die Frist für die Geltendmachung der genannten Verfahrens-, Form- und materiellen Abwägungsmängel eines Bebauungsplans. Die Zweijahresfrist diene der Rechtssicherheit. Das durch die Fristbestimmung geschützte Vertrauen auf den Bestand des Bebauungsplans stehe der Annahme entgegen, eine lediglich auf etwaige Ausfertigungsmängel bezogene Neubekanntmachung eines Bebauungsplans eröffne die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann erneut, wenn Mängel der Ausfertigung oder der neuerlichen Bekanntmachung nicht in Streit stehen.

6 Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt. So liegt es hier.

7 Die Beschwerde sieht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich folgender Frage:
„Setzt eine erneute Bekanntmachung einer Satzung (eines Bebauungsplans) die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgebliche Frist für einen Normenkontrollantrag erneut in Lauf oder verbleibt es jedenfalls in den Fällen einer beabsichtigten Heilung eines Ausfertigungsfehlers durch eine erneute Bekanntmachung einer Satzung (eines Bebauungsplans) für die Fristenbemessung ausschließlich bei der Maßgeblichkeit der Erstbekanntmachung?“ (Klammerzusätze im Original).

8 In dieser Allgemeinheit würde sich die Frage im vorliegenden Fall nicht stellen. Vielmehr wäre lediglich die Frage zu beantworten, ob eine erneute Bekanntmachung, die nur der Heilung eines (möglichen) Ausfertigungsmangels hinsichtlich einer Festsetzung dient, durch die der Antragsteller offensichtlich nicht beschwert sein kann, die Frist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erneut in Gang setzt. Diese Frage ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung mit dem Normenkontrollgericht zu verneinen.

9 Das Normenkontrollgericht führt zur Begründung der Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags an, eine erneute Bekanntmachung setze die Frist nur dann (erneut) in Gang, wenn die geänderte Satzung neue Rechtsvorschriften enthalte (UA S. 6). Nur eine inhaltlich geänderte Norm sei eine „neue“ Rechtsvorschrift. Dem liegt die im Ausgangspunkt zutreffende und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärte Vorstellung zugrunde, dass eine unverändert gebliebene Regelung durch die Änderung einer anderen Bestimmung der ursprünglichen Satzung keine neue belastende Wirkung entfaltet (Urteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 8 CN 1.02 - BVerwGE 120, 82 <84>). Denn wenn die unveränderte Regelung lediglich bei Gelegenheit der Änderung neu (mit)veröffentlicht worden ist, handelt es sich - hinsichtlich der unveränderten Regelung - um eine schlicht deklaratorische Neubekanntmachung.

10 Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen und ihn gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht, so ist dieser Plan angenommen und das Verfahren abgeschlossen, auch wenn der Plan zur Behebung eines Ausfertigungsmangels zu einem späteren Zeitpunkt durch ein ergänzendes Verfahren mit unverändertem Inhalt erneut bekannt gemacht wird (Beschluss vom 1. August 2007 - BVerwG 4 BN 32.07 - juris). Die Verkündung bildet den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorganges, denn sie stellt den für die Hervorbringung der Norm notwendigen letzten Akt dar (Beschluss vom 9. Mai 1996 - BVerwG 4 B 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21). Daran knüpft die Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO an. Dabei genügt es - wie das Normenkontrollgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung unter anderem des beschließenden Senats festgestellt hat -, dass der Bebauungsplan mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden ist. Es ist Sache des Antragstellers, der sich vom Erlass und vom Inhalt des Bebauungsplans verlässlich hat Kenntnis verschaffen können, seinen Antrag auch fristgerecht zu stellen. Dass mit der ursprünglichen Bekanntmachung der rechtsstaatlich gebotene Verkündungszweck, nämlich den Plan der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen können (Beschlüsse vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 18 und vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 7.06 - juris Rn. 5), wegen des „möglichen“ Ausfertigungsmangels nicht erreicht werden konnte, wird vom Antragsteller nicht behauptet. Anhaltspunkte dafür hat auch das Normenkontrollgericht nicht festgestellt. Vielmehr wurde nach den tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts bereits mit der Bekanntmachung vom 8. Mai 2004 der Satzungsbeschluss insgesamt - so wie er vom Rat der Stadt beschlossen worden war - veröffentlicht. Eine der Heilung eines möglichen Ausfertigungsmangels dienende erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans kann die Frist für einen gegen den Bebauungsplan insgesamt gerichteten Normenkontrollantrag jedenfalls dann nicht erneut in Lauf setzen, wenn der (mögliche) Ausfertigungsmangel nur eine Festsetzung betrifft, durch die der Antragsteller offensichtlich nicht beschwert sein kann.

11 Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts beschränkt sich der (mögliche) Ausfertigungsmangel auf die textliche Festsetzung Nr. 3, die die Regenwasserversickerung regelt. Dass der Antragsteller, der sich gegen die seine Grundstücke betreffende Festsetzung der öffentlichen Grünflächen zur Wehr setzt, durch diese Festsetzung betroffen sein könnte, macht er selbst nicht geltend und erscheint auch fernliegend. Denn es ist offensichtlich, dass die Regelung nur für die mit dem Bebauungsplan ausgewiesenen Baugrundstücke gilt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die vom Antragsteller angegriffene Festsetzung der öffentlichen Grünfläche in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Festsetzung der Regenwasserversickerung stünde. Beide Festsetzungen bilden offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung (Beschlüsse vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268 <273 f.> und vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <234>). Wäre ein Normenkontrollantrag, der sich gegen die textliche Festsetzung Nr. 3 richtete, unzulässig, dann kann eine erneute Bekanntmachung, die erkennbar nur auf die Behebung eines möglichen Fehlers hinsichtlich dieser Festsetzung zielt, und sich im Übrigen auf die inhaltsgleiche Wiederholung des bereits bekannt gemachten Bebauungsplans beschränkt, die Frist für einen Normenkontrollantrag des Antragstellers nicht erneut in Lauf setzen.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.