Beschluss vom 20.10.2003 -
BVerwG 8 B 137.03ECLI:DE:BVerwG:2003:201003B8B137.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.10.2003 - 8 B 137.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:201003B8B137.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 137.03

  • VG Magdeburg - 12.03.2002 - AZ: VG 5 A 429/01 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 12. März 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 336 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Begründung der Beschwerde ist erst am 29. August 2003 und damit verspätet bei Gericht eingegangen. Die Frist von zwei Monaten für die Begründung der Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) endete bereits mit Ablauf des 19. August 2003; denn sie begann mit der Verkündung des Beschlusses über die Wiederaufnahme des Verfahrens am 19. Juni 2003 zu laufen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach Zustellung des vollständigen verwaltungsgerichtlichen Urteils und Einlegung der Beschwerde hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin - vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - dem Verwaltungsgericht deren Tod mitgeteilt und die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Diese hat das Verwaltungsgericht daraufhin beschlossen. Das zuständige Nachlassgericht hat anschließend dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass Georg L. Erbe der Klägerin ist und einen Erbschein vorgelegt. Mit Schreiben vom 14. April 2003 hat Rechtsanwalt F.U., der zuvor die Klägerin vertreten und die Beschwerde eingelegt hatte, dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, Georg L. habe ihn gebeten, Gericht und Behörden mitzuteilen, dass für ihn bestimmte Zustellungen an Rechtsanwalt F.U. erfolgen können (VG-Akte Bl. 105). Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Termin zur Aufnahme des Verfahrens am 19. Juni 2003 gemäß § 239 Abs. 2 ZPO bestimmt und Rechtsanwalt F.U. hierzu als Zustellungsbevollmächtigten des im Ausland wohnenden Georg L. (vgl. § 56 Abs. 3 VwGO) geladen. Diese Ladung erfolgte ordnungsgemäß. Insbesondere durfte das Gericht sie Rechtsanwalt F.U. zustellen. In dem Termin hat das Verwaltungsgericht dann beschlossen und verkündet:
"Die Verfahren sind gemäß § 239 Abs. 2 ZPO durch den Ehemann der verstorbenen Klägerin, Herrn Georg L., wieder aufgenommen."
Mit Verkündung dieses Beschlusses wurde die Aussetzung beendet. Die Frist für die Begründung der Beschwerde begann daraufhin von neuem zu laufen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 249 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 und 14 GKG.