Beschluss vom 08.09.2004 -
BVerwG 7 B 94.04ECLI:DE:BVerwG:2004:080904B7B94.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.09.2004 - 7 B 94.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:080904B7B94.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 94.04

  • VG Berlin - 26.02.2004 - AZ: VG 16 A 374.95

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und K r a u ß
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Nichteinhaltung der Frist zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

I


Die Klägerin beansprucht die Rückübertragung eines Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Das Urteil ist ihrem Geschäftsführer am 7. Mai 2004 zugestellt worden. Am 7. Juni 2004 ist für die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben worden, die sie bislang nicht begründet hat. Zwischenzeitlich hat ihr Prozessbevollmächtigter sein Mandat niedergelegt. Auf einen an diesen Prozessbevollmächtigten gerichteten Hinweis des Berichterstatters vom 4. August 2004 - dort eingegangen am 6. August 2004 -, dass die Beschwerde nicht fristgerecht begründet worden sei, und die Anfrage, ob das Rechtsmittel aus Kostengründen zurückgenommen werde, hat der Geschäftsführer der Klägerin unter dem 20. August 2004 mitgeteilt, dass das Verhältnis zu dem bisherigen Prozessbevollmächtigten zerrüttet sei und es bisher nicht gelungen sei, einen neuen anwaltlichen Vertreter zu finden. Mit einem am 1. September 2004 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin - nunmehr vertreten durch einen neuen Prozessbevollmächtigten - mitgeteilt, dass die Beschwerde aufrechterhalten bleibe und hilfsweise Wiedereinsetzung beantragt werde.
Diesen Wiedereinsetzungsantrag hat sie am darauf folgenden Tag mit einem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz, von dem sie eine Abschrift dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, wiederholt und wie folgt begründet: Ihr früherer Prozessbevollmächtigter habe es abgelehnt, die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Nachdem eine Kontaktaufnahme mit mehreren anderen Rechtsanwälten erfolglos geblieben sei, habe zunächst die Anwaltskanzlei S. und S. am 10. Juni 2004 ihre Vertretung in diesem und in Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin übernommen. Am 13. August 2004 habe sie erstmals von der Urlaubsvertretung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts Kenntnis darüber erhalten, dass die Kanzlei für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Verfügung stehen würde. Hierauf habe sie bei acht verschiedenen Anwälten erfolglos versucht, eine Vertretung zu vereinbaren. Erst am 27. August 2004 sei es ihr gelungen, ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten zur Übernahme des Mandats zu bewegen, um letztlich doch noch eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde fertigen zu lassen. Auf Grund der kurzfristigen Mandatierung und der Fülle und Schwierigkeit des Streitstoffs sei es diesem bislang nicht möglich gewesen, die Begründung des Rechtsbehelfs zu fertigen. Gleichwohl sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie alles für sie Zumutbare unternommen habe, um innerhalb der Frist eine Beschwerdebegründung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt einreichen zu lassen.

II


Der Antrag, über den nach § 60 Abs. 4 VwGO das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, muss ohne Erfolg bleiben. Die Klägerin war entgegen § 60 Abs. 1 VwGO nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzuhalten, die bereits am 7. Juli 2004 abgelaufen ist. In dieser Zeit war nach ihren Angaben die Anwaltskanzlei S. und S. mit ihrer Prozessvertretung beauftragt. Deren Versäumnis, die Nichtzulassungsbeschwerde fristgerecht zu begründen, muss die Klägerin sich gemäß § 173 VwGO i.V.m § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Ihre im Nachhinein erneut entfalteten Aktivitäten, einen zur Übernahme des Auftrags bereiten Rechtsanwalt zu gewinnen, konnten an dieser bereits schuldhaft eingetreten Säumnis nichts mehr ändern. Abgesehen davon hat die Klägerin auch nicht die Frist für das Wiedereinsetzungsbegehren nach § 60 Abs. 2 VwGO gewahrt, weil sie bis heute die versäumte Rechtshandlung, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, nicht nachgeholt hat. Da das Hindernis bereits mit der am 6. August 2004 eingegangenen Mitteilung des Gerichts von der Verspätung weggefallen war, hätte sie diese bis zum 20. August 2004, bei Anwendung des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO in der ab 1. September 2004 geltenden Fassung des Art. 6 Nr. 0a des 1. Justizmodernisierungsgesetzes (BGBl I S. 2198) spätestens bis zum 6. September 2004 einreichen müssen. Insoweit kann sie sich auch nicht darauf berufen, zunächst keinen zur Übernahme der Sache bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben; denn sie hätte nach § 78 b ZPO i.V.m. § 173 VwGO beizeiten einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (sog. Notanwalt) stellen können.

Beschluss vom 20.10.2004 -
BVerwG 7 B 94.04ECLI:DE:BVerwG:2004:201004B7B94.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.10.2004 - 7 B 94.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:201004B7B94.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 94.04

  • VG Berlin - 26.02.2004 - AZ: VG 16 A 374.95

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Februar 2004 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090,34 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 7. Juli 2004 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltung der Frist zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Senats vom 8. September 2004 abgelehnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F.