Beschluss vom 06.10.2005 -
BVerwG 5 PKH 38.05ECLI:DE:BVerwG:2005:061005B5PKH38.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.10.2005 - 5 PKH 38.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:061005B5PKH38.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 38.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger ist die beantragte Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil die (beabsichtigte) Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das Gericht deutet dabei - auch mit Blick auf den Umstand, dass die Eingabe vom 24. September 2005 erkennbar auf die vorläufige Kostenrechnung vom 21. September 2005 reagiert - das Begehren dahin (§ 88 VwGO), dass der Kläger lediglich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, nicht aber die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer sonst zur Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigten Person anstrebt, zumal der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19. September 2005 ausgeführt hat: "Außerdem ich suche mir keinen Anwalt. Ich will für mich keinen Anwalt beauftragen. Ich will mich selbst verteidigen!"

2 Die Rechtsverfolgung hat bereits deswegen keinen Erfolg, weil der Kläger bei der durch Schreiben vom 31. August 2005 erhobenen "Klage" nicht durch eine nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigte Person vertreten ist.

3 Die von dem Kläger bei dem Bundesverwaltungsgericht erhobene Klage "gegen die Untätigkeit des Verwaltungsgerichts Köln" ist auch deswegen unstatthaft, weil die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Gericht im ersten und letzten Rechtszug weder durch die Verwaltungsgerichtsordnung noch durch ein anderes Gesetz eröffnet ist. Eine von der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber unabhängige erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen von - vermeintlicher - Untätigkeit von Verwaltungsgerichten folgt auch nicht aus dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) oder aus dem mit dem in Art. 6 EMRK garantierten Recht auf ein zügiges und faires Verfahren verbundenen Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK); die Überlegungen im politischen Raum, einen Rechtsbehelf gegen überlange Verfahrensdauer zu schaffen (s. Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 26. August 2005), sind vom Gesetzgeber bislang nicht umgesetzt worden.

4 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zu einer Prüfung der Frage, aus welchen Gründen noch nicht über die von dem Kläger erhobene Klage entschieden ist und ob die von dem Kläger als überlang beanstandete Verfahrensdauer auf sachlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen beruht.

5 Dem Kläger, der seine Eingabe vom 31. August 2005 selbst als "Klage" bezeichnet hat und der entsprechenden Einordnung dieser Eingabe durch das Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten ist, wäre Prozesskostenhilfe auch dann nicht zu bewilligen, wenn seine Eingabe als Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2005 zu werten gewesen wäre, durch den eine Beschwerde gegen die Untätigkeit des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen worden ist; denn eine Beschwerde wäre ebenfalls nicht statthaft, weil der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angegriffen werden kann.

6 Prozesskostenhilfe ist auch nicht allein wegen der von dem Kläger als überzogen erachteten absoluten Höhe der bei streitiger Entscheidung über die Klage anfallenden Gerichtskosten zu gewähren. Hinzuweisen ist darauf, dass die nach Nr. 5114 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für das Verfahren im Allgemeinen zu entrichtende Gebühr von 5,0 der Gebühr nach § 34 GKG sich u.a. dann auf 3,0 der Gebühr nach § 34 GKG ermäßigt, wenn das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Klage vor Schluss der mündlichen Verhandlung bzw., wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, beendet wird, und dass inzwischen alle Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.

Urteil vom 20.10.2005 -
BVerwG 5 A 1.05ECLI:DE:BVerwG:2005:201005U5A1.05.0

Urteil

BVerwG 5 A 1.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

I


II