Beschluss vom 20.12.2006 -
BVerwG 1 WB 28.06ECLI:DE:BVerwG:2006:201206B1WB28.06.0

Leitsätze:

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Zur Anfechtung von Beurteilungen und Lehrgangszeugnissen nach Ablauf der jeweiligen

Beschwerdefrist

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    BVerwG, Beschluss vom 20.12.2006 - 1 WB 28.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:201206B1WB28.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 28.06

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Kapitän zur See Hewig und
Stabsarzt Dr. Broer
als ehrenamtliche Richter
am 20. Dezember 2006 beschlossen:

  1. Hinsichtlich des Antrags, den Antragsteller auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13/A 14 zu versetzen, wird das Verfahren eingestellt.
  2. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
  3. Der Antrag, die dem Antragsteller hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Verwaltungsgericht B. erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der 1969 geborene Antragsteller ist seit dem 3. April 2001 Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Juli 2024 enden. Zum Kapitänleutnant wurde er am 11. Mai 1998 befördert.

2 Mit Verfügung des Personalamtes der Bundeswehr (PersABw) Nr. 3269 vom 1. August 2006 wurde er zum 1. Oktober 2006 mit Dienstantritt am 4. Oktober 2006 auf den mit A 13/A 14 bewerteten Dienstposten eines IT-Stabsoffiziers (ITStOffz) beim M... in R. versetzt. Zuvor war er als Angehöriger der Ausbildungs- und Verwendungsreihe Marineführungsdienst auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11 als Softwareentwicklungsoffizier beim K... in W. verwendet worden.

3 Auf seinen Antrag vom 31. März 2004 hin stellte das Versorgungsamt V. am 22. Juni 2004 gemäß § 69 des Sozialgesetzbuches (SGB) IX beim Antragsteller ab dem 1. Januar 1995 einen Grad der Behinderung von 50 fest, weil eine „insulinpflichtige Zuckerkrankheit mit Neigung zu Stoffwechselschwankungen“ vorliege.

4 Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 fragte der Antragsteller über seine Bevollmächtigten unter Hinweis auf den Bescheid des Versorgungsamtes V. vom 22. Juni 2004 beim PersABw an, wann seine Beförderung zum Korvettenkapitän erfolge. Ferner führte er aus, seine Beurteilungen vom 8. September 1996, 19. November 1997, 28. Januar 2000, 26. März 2002, 27. Februar 2004 und vom 1. Juni 2004, seine Laufbahnbeurteilungen vom 12. November 1997, 8. September 1998, 15. November 1999, 26. Januar 2000, 6. November 2000 und vom 26. Januar 2001, der Beurteilungsvermerk vom 7. November 2002 sowie das Lehrgangszeugnis des Stabsoffiziergrundlehrgangs vom 8. November 2002 seien zu ändern, weil seine Schwerbehinderung darin nicht berücksichtigt worden und eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unterblieben sei. Die gesamte Personalplanung sei neu zu fassen. Auf Nachfrage des PersABw vom 4. April 2005 teilte der Antragsteller über seine Bevollmächtigten unter dem 6. April 2005 mit, offenbar sei eine Beurteilung bezüglich seiner Beförderung unter Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 1995 bestehenden Schwerbehinderteneigenschaft bisher nicht erfolgt; aus diesem Grund seien „nachträgliche Beurteilungen“ unter Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft erforderlich. Insofern sei sein Schriftsatz vom 28. Februar 2005 als Antrag auf Beförderung zu werten.

5 Mit Bescheid vom 25. April 2005 lehnte das PersABw die Beförderung des Antragstellers zum Korvettenkapitän ab. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. April 2005 Beschwerde ein. Am 20. Juli 2005 hob das PersABw den Bescheid vom 25. April 2005 auf, weil zuvor keine Anhörung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung erfolgt war.

6 Nach am 24. August 2005 erfolgter Anhörung der Schwerbehindertenvertretung lehnte das PersABw mit Bescheid vom 7. September 2005 den Antrag auf Beförderung zum Korvettenkapitän erneut ab.

7 Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller am 20. September 2005 Beschwerde ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, eine vergleichende ganzheitliche Betrachtung unter Berücksichtigung seiner Schwerbehinderteneigenschaft sei ihm nach wie vor nicht offengelegt worden; zudem seien keine Daten der Vergleichsgruppe bekanntgegeben worden. Ferner sei die Schwerbehinderung bislang nicht berücksichtigt worden; dies stelle einen Verstoß gegen den Fürsorgeerlass (VMBl 2003, S. 66) dar. Mit Schreiben vom 11. November 2005 benannte der Antragsteller Crew-Kameraden, die ihm gegenüber sowohl bei der Versetzung auf einen A 13/A 14-Dienstposten als auch bei der Beförderung zum Korvettenkapitän in rechtswidriger Weise bevorzugt worden seien.

8 Mit Bescheid vom 16.  Dezember 2005, den Bevollmächtigten des Antragstellers ausgehändigt am 23. Dezember 2005, wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 8 - die Beschwerde als unbegründet zurück. Es bestehe keine Verpflichtung seitens der personalführenden Stelle, den Antragsteller zum Korvettenkapitän zu befördern oder ihn auf einen mit A 13 der Besoldungsordnung A bewerteten Dienstposten zu versetzen. Der Antragsteller sei bisher nicht in rechtswidriger Weise bei einer Versetzung auf einen solchen Dienstposten übergangen worden. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach „gegen diesen Beschwerdebescheid“ innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht B. erhoben werden könne.

9 Mit seinem am 10. Januar 2006 beim Verwaltungsgericht B. eingegangenen Schriftsatz vom 2. Januar 2006 erhob der Antragsteller Klage und beantragte sinngemäß,
1. unter Aufhebung des Bescheides des PersABw vom 7. September 2005 in Form des Beschwerdebescheides des BMVg vom 16. Dezember 2005 die Beklagte zu verurteilen, ihn auf einen Dienstposten A 13/A 14 zu versetzen und ihn zum Korvettenkapitän zu befördern,
2. unter Aufhebung des Bescheides des PersABw vom 7. September 2005 in Form des Beschwerdebescheides des BMVg vom 16. Dezember 2005 die Beklagte zu verurteilen, in den nachfolgenden Beurteilungen, Beurteilungsbeiträgen, Zeugnissen und dem Vermerk über ein Personalgespräch vom 17. Dezember 2003 seine Schwerbehinderteneigenschaft zu erfassen und die nachfolgenden Beurteilungen, Beurteilungsbeiträge, Lehrgangszeugnisse und den Vermerk über ein Personalgespräch vom 17. Dezember 2003 unter Berücksichtigung seiner Schwerbehinderteneigenschaft neu zu erstellen und an ihn auszuhändigen:
 Beurteilungen vom 8. September 1996, 19. November 1998, 28. Januar 2000, 26. März 2002, 27. Februar 2004 und vom 1. Juni 2004,
 Laufbahnbeurteilungen vom 12. November 1997, 8. September 1998, 15. November 1999, 26. Januar 2000, 6. November 2000 und vom 26. Januar 2001,
 Beurteilungsvermerk vom 7. November 2002 sowie
 das Lehrgangszeugnis des Stabsoffiziergrundlehrganges vom 8. November 2002.
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nach Bestehen des Stabsoffiziergrundlehrganges in eine Planstelle A 13/A 14 eingewiesen worden wäre.

10 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe einen Anspruch auf Versetzung auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13/A14 sowie auf Korrektur seiner im Antrag bezeichneten Bewertungen und der Personalplanung unter Berücksichtigung seiner seit dem 1. Januar 1995 bestehenden Schwerbehinderung. Dies sei jedoch nicht geschehen, sodass ein Ermessensausfall und eine Ungleichbehandlung gegenüber seinen vergleichbaren Crew-Kameraden vorlägen. Er sei deshalb als Schwerbehinderter benachteiligt worden. Auch bei Nachbesetzungsentscheidungen sei er unberücksichtigt geblieben bzw. ignoriert worden. Bei Berücksichtigung seiner Schwerbehinderteneigenschaft wäre er bereits nach dem Bestehen des Stabsoffiziergrundlehrgangs auf einen A 13/A 14-Dienstposten versetzt worden. Er habe deshalb einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn dies bereits früher geschehen sei. Er habe im Übrigen eine seine Schwerbehinderung betreffende Änderungsmeldung sofort veranlasst, die aber erst nach neun Monaten dem PersABw vorgelegen habe.

11 Mit Beschluss vom 15. Mai 2006 trennte das Verwaltungsgericht B. (Az.: 6 K 72/06) den Rechtsstreit hinsichtlich der beantragten „Versetzung auf einen anderen Dienstposten“ und der „Änderung von Beurteilungen, Beurteilungsbeiträgen, Lehrgangszeugnissen und eines Vermerks über ein Personalgespräch“ ab und verwies ihn insoweit an das Bundesverwaltungsgericht. Der Verweisungsbeschluss ist am 15. Juni 2006 beim Senat eingegangen. Hinsichtlich des nicht abgetrennten Verfahrens verwies das Verwaltungsgericht B. den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht O.

12 Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2006 hat der BMVg - PSZ I 7 - mitgeteilt, die nunmehr aus der planmäßigen Beurteilung zum 31. März 2006 gewonnenen aktuellen Erkenntnisse ließen die Versetzung des Antragstellers auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13 zu. Eine entsprechende Verfügung des PersABw werde in Kürze erfolgen. Es sei bedauerlich, dass die Schwerbehinderung des Antragstellers nicht zu einem früheren Zeitpunkt bekannt geworden sei. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei fristgerecht eingelegt worden, da der Beschwerdebescheid hinsichtlich des die Versetzung betreffenden truppendienstlichen Teils eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe.

13 Nachdem mit der Versetzungsverfügung des PersABw Nr. 3269 vom 1. August 2006 zum 1. Oktober 2006 mit Dienstantritt am 4. Oktober 2006 der Antragsteller auf den nach Besoldungsgruppe A 13/A 14 bewerteten Dienstposten eines ITStOffz beim M... in R. versetzt worden war, hat der Antragsteller das Verfahren hinsichtlich der beantragten Versetzung auf einen Dienstposten A 13/A 14 für erledigt erklärt. Im Übrigen hat er geltend gemacht, seine „Beurteilungen usw. bezüglich der Schwerbehinderteneigenschaft“ müssten „angepasst“ werden, weil die Nichtberücksichtigung in den Beurteilungen gerade dazu beigetragen habe, dass er nicht wie seine Crew-Kameraden gefördert worden sei.

14 Der Antragsteller beantragt „nach der teilweisen Erledigung noch“,
unter Aufhebung des Bescheides des PersABw vom 7. September 2005 in Form des Beschwerdebescheides des BMVg vom 16. Dezember 2005 den BMVg zu verurteilen, in den nachfolgenden Beurteilungen, Beurteilungsbeiträgen, Zeugnissen und dem Vermerk über ein Personalgespräch vom 17. Dezember 2003 seine Schwerbehinderteneigenschaft zu erfassen und die nachfolgenden Beurteilungen, Beurteilungsbeiträge, Lehrgangszeugnisse und den Vermerk über ein Personalgespräch vom 17. Dezember 2003 unter Berücksichtigung seiner Schwerbehinderteneigenschaft neu zu erstellen und ihm auszuhändigen:
 Beurteilung vom 8. September 1996
 Beurteilung vom 19. November 1998
 Laufbahnbeurteilung vom 12. November 1997
 Laufbahnbeurteilung vom 8. September 1998
 Laufbahnbeurteilung vom 15. November 1999
 Laufbahnbeurteilung vom 26. Januar 2000
 Beurteilung vom 28. Januar 2000
 Laufbahnbeurteilung vom 6. November 2000
 Laufbahnbeurteilung vom 26. Januar 2001
 Beurteilung vom 26. März 2002
 Beurteilungsvermerk vom 7. November 2002
 Lehrgangszeugnis des Stabsoffiziergrundlehrgangs vom 8. November 2002
 Beurteilung vom 27. Februar 2004
 Beurteilung vom 1. Juni 2004

15 Der BMVg hat das Verfahren hinsichtlich der Versetzung ebenfalls für erledigt erklärt und im Übrigen darauf verwiesen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf eine höherwertige A 13-Verwendung gehabt habe; diese Entscheidung habe im Ermessen des PersABw bzw. des BMVg gestanden. Ein Ermessensfehler oder aber eine „Ermessensreduzierung auf Null“, die zur Aufhebung der vorher ergangenen Entscheidungen sowie zur Stattgabe hinsichtlich des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens und damit zum Obsiegen des Antragstellers hätten führen können, seien nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller im Übrigen beantrage, in den aufgeführten Beurteilungen, Laufbahnbeurteilungen, im Beurteilungsvermerk, im Lehrgangszeugnis und im Vermerk über das Personalgespräch seine Schwerbehinderteneigenschaft zu erfassen und unter deren Berücksichtigung neu zu erstellen, sei sein Rechtsschutzbegehren unzulässig bzw. unbegründet. Die Bewertungen bzw. der Vermerk seien bestandskräftig geworden. Eine Berichtigung der (Laufbahn-)Beurteilungen bzw. des Beurteilungsvermerkes gemäß ZDv 20/6 Kap. 8 komme nicht in Frage. Die Aufnahme einer Schwerbehinderung gehe offensichtlich über eine Korrektur formaler Unrichtigkeiten nach Nr. 801 ZDv 20/6 hinaus. Das Anliegen des Antragstellers könne allenfalls dahingehend ausgelegt werden, dass er in Übereinstimmung mit dem Rechtsgedanken des § 51 VwVfG die Wiederaufnahme eines bereits bestandskräftigen (Beurteilungs-)Verfahrens wünsche. Zwar könne die im Juni 2004 festgestellte und seit 1995 bestehende Schwerbehinderung wohl als nachträgliche Änderung der Sachlage zugunsten des Antragstellers gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gewertet werden. Der Antragsteller habe dann jedoch offensichtlich die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt, weil er einen entsprechenden Antrag erst neun Monate später gestellt habe.

16 Ungeachtet dessen wäre selbst für den - hier nicht vorliegenden - Fall einer positiven Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens bei Beurteilungen etc. eine Berücksichtigung von erst nachträglich gewonnenen Erkenntnissen nicht statthaft.

17 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 447/06 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

18 1. Soweit der Antragsteller und der BMVg - PSZ I 7 - hinsichtlich des ursprünglich gestellten Antrages, den Antragsteller auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13/A 14 zu versetzen, den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO und entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 WBO nur noch über die notwendigen Auslagen und die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Heranziehung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO; Beschlüsse vom 7. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 30.72 -, BVerwGE 46, 215 <217> und vom 20. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 62.04 -).

19 Billigem Ermessen entspricht es, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und in dem insoweit vorausgehenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht B. erwachsenen notwendigen Auslagen nicht dem Bund aufzuerlegen, denn der Antrag wäre nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bei summarischer Prüfung erfolglos geblieben.

20 Der Antrag auf Versetzung auf „einen nach BesGr A 13/A 14 bewerteten Dienstposten“ war (von Anfang an) unzulässig. Denn ihm hat die erforderliche Bestimmtheit gefehlt. Die gerichtliche Kontrolle, ob der BMVg oder das PersABw bei der Ablehnung der Versetzung auf einen Dienstposten rechtmäßig gehandelt hat, ist nur möglich, wenn der Soldat, der die Ablehnungsentscheidung beanstandet, den angestrebten Dienstposten im Einzelnen bezeichnet. Nur dann kann das Wehrdienstgericht die Rechtmäßigkeit der Verwendungsentscheidung, insbesondere das konkrete dienstliche Bedürfnis oder die dienstlichen Belange, überprüfen und sodann eine inhaltlich abgegrenzte und vollstreckbare gerichtliche Entscheidung treffen. Das Erfordernis einer derart inhaltlich abgegrenzten wehrdienstgerichtlichen Entscheidung und der dafür notwendigen konkreten Benennung des angestrebten Dienstpostens hat der Senat in ständiger Rechtsprechung betont (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 10.93 - NZWehrr 1993, 242, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 55, 56.95 - DokBer B 1996, 135, vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 WB 16.02 - m.w.N., vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 27.03 -, vom 22. Januar 2004 - BVerwG 1 WB 42.03 - und vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 21.03 -). Dabei verkennt der Senat nicht, dass es im Einzelfall schwierig sein kann, bestimmte Dienstposten für angestrebte Verwendungen in Erfahrung zu bringen und sodann zu benennen. Diese Klärung muss ein Antragsteller jedoch im Zusammenhang mit einem Versetzungsantrag - gegebenenfalls im Rahmen eines Personalgesprächs - herbeiführen. Der Senat hat deshalb daran festgehalten, dass ein Antragsteller spätestens im Beschwerdeverfahren konkrete Dienstposten bezeichnen muss, für die er entweder objektiv geeignet erscheint oder für die er sich selbst zumindest für geeignet hält und deshalb glaubt, einen Anspruch auf eine entsprechende höherwertige Verwendung geltend machen zu können (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 27. November 1996 - BVerwG 1 WB 64.96 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 14 m.w.N, vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 WB 16.02 - m.w.N., vom 22. Januar 2004 - BVerwG 1 WB 42.03 - und vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 21.03 -). Der Antragsteller hat in seinem Antrag „auf Beförderung zum Korvettenkapitän“ vom 28. Februar bzw. 6. April 2005, in seiner Beschwerde vom 20. September 2005 sowie schließlich in seiner Klage bzw. seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur seine Versetzung auf „einen nach A 13/A 14 dotierten Dienstposten“ beantragt, ohne diesen in irgendeiner Weise näher zu bezeichnen. Damit hat seinem Vorbringen die notwendige konkrete Benennung eines bestimmten angestrebten Dienstpostens gefehlt. Sein Antrag war deshalb unzulässig.

21 2. Der verbleibende Antrag hat keinen Erfolg.

22 Er ist zulässig. Die begehrte Änderung von Beurteilungen, Laufbahnbeurteilungen, eines Lehrgangszeugnisses und von Vermerken sowie deren Neuerstellung und Aushändigung waren bereits Gegenstand des Antragsschreibens des Antragstellers vom 28. Februar 2005. Daran ändert auch nichts, dass der Antragsteller in seinem an das PersABw gerichteten Schreiben vom 6. April 2005 ausführte, dass „die festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft weder in den Zeugnissen noch in den Beurteilungen ... berücksichtigt worden ist“ und „insofern“ bat, sein Schreiben vom 28. Februar 2005 „als Antrag auf Beförderung ... zum Korvettenkapitän auszulegen“. Denn dieses Schreiben muss nach seinem objektiven Erklärungsgehalt bei verständiger Würdigung dahin ausgelegt werden, dass der Antragsteller damit sein übriges im Schreiben vom 28. Februar 2005 unterbreitetes Vorbringen nicht als gegenstandslos bezeichnete. Der Umstand, dass das PersABw in seinem Ablehnungsbescheid vom 7. September 2005 dann lediglich über den Antrag auf „Beförderung zum Korvettenkapitän“ entschied, sich jedoch hinsichtlich der beantragten Änderung der Beurteilungen, Laufbahnbeurteilungen, des Lehrgangszeugnisses, des Beurteilungsvermerks und des Vermerks über das Personalgespräch nicht äußerte, ändert daran nichts. Das Begehren des Antragstellers blieb insoweit unbeschieden. Die vom Antragsteller am 20. September 2005 dagegen eingelegte Beschwerde war dementsprechend lediglich gegen die erfolgte Ablehnung des „Antrages auf Beförderung zum Korvettenkapitän“ gerichtet. Sein ursprüngliches Begehren auf nachträgliche Änderung der Beurteilungen, Laufbahnbeurteilungen des Lehrgangszeugnisses, des Beurteilungsvermerks und des Vermerks über ein Personalgespräch hatte der Antragsteller damit jedoch nicht aufgegeben. Es war weiterhin unbeschieden geblieben. Auf den Beschwerdebescheid des BMVg vom 16. Dezember 2005, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde, hat der Antragsteller in seiner am 10. Januar 2006 beim Verwaltungsgericht eingegangenen „Klage“ dann nicht nur die Verpflichtung beantragt, ihn zum Korvettenkapitän zu befördern. Darüber hinaus hat er den Antrag gestellt, ihn „auf einen Dienstposten A 13/A 14 zu versetzen“ sowie die näher bezeichneten Beurteilungen, Laufbahnbeurteilungen, das Lehrgangszeugnis, den Beurteilungsvermerk und den Vermerk über das Personalgespräch zu ändern und neu zu erstellen. Beide zuletzt bezeichneten Rechtsschutzbegehren hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen zum Gegenstand des Verweisungsbeschusses gemacht. An diese Verweisung ist der Senat gebunden (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).

23 Der Antrag ist jedoch jedenfalls deshalb unbegründet, weil die in Rede stehenden Beurteilungen, Laufbahnbeurteilungen und Vermerke sowie das Lehrgangszeugnis bereits unanfechtbar geworden sind. Der BMVg - PSZ I 7 - hat - vom Antragsteller unbestritten - dargetan, dass gegen diese innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO jeweils keine Beschwerde erhoben worden ist.

24 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines bereits bestandskräftigen Verfahrens liegen nicht vor. Selbst wenn man davon ausginge, dass die im Juni 2004 festgestellte und seit 1995 bestehende Schwerbehinderung des Antragstellers im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (analog) als nachträgliche Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten zu qualifizieren wäre, hätte der Antragsteller jedenfalls die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG (analog) versäumt. Denn er hatte bereits durch den Bescheid des Versorgungsamtes Verden vom 22. Juni 2004 Kenntnis von seiner (rückwirkend) seit dem 1. Januar 1995 bestehenden Schwerbehinderteneigenschaft. Sein Schreiben vom 28. Februar 2005, mit dem er nach dem - von ihm nicht in Zweifel gezogenen - Vorbringen des BMVg erstmals eine Änderung der bezeichneten Beurteilungen, Laufbahnbeurteilung, des Lehrgangszeugnisses und der Vermerke beantragt hatte, ging damit erst mehr als acht Monate später beim PersABw ein. Einer Wiederaufnahme nach § 51 VwVfG stand damit jedenfalls die genannte Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG (analog) entgegen, die verlangt, dass ein solcher Antrag binnen drei Monaten zu stellen ist.

25 Eine Änderung der Beurteilungen und Laufbahnbeurteilungen kommt auch nicht nach Kap. 8 der ZDv 20/6 in Betracht. Denn es handelt sich insoweit nicht um eine Korrektur einer formalen Unrichtigkeit im Sinne der Nr. 801 ZDv 20/6.