Beschluss vom 20.12.2006 -
BVerwG 6 B 104.06ECLI:DE:BVerwG:2006:201206B6B104.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.12.2006 - 6 B 104.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:201206B6B104.06.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 104.06
- OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 06.11.2006 - AZ: OVG 3 M 197/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Bier
beschlossen:
- Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. November 2006 wird verworfen.
- Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.