Beschluss vom 20.12.2006 -
BVerwG 6 B 105.06ECLI:DE:BVerwG:2006:201206B6B105.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.12.2006 - 6 B 105.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:201206B6B105.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 105.06

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 04.12.2006 - AZ: OVG 4 MB 117/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2006 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.