Beschluss vom 20.12.2006 -
BVerwG 8 B 15.06ECLI:DE:BVerwG:2006:201206B8B15.06.0

Beschluss

BVerwG 8 B 15.06

  • VG Cottbus - 06.12.2005 - AZ: VG 1 K 1201/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 289 822,99 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Beschwerde allein geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

2 Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, so kann sie damit nicht durchdringen. Der Vorwurf unzureichender Sachaufklärung ist nur dann begründet, wenn dieser Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet wird. Das setzt voraus, dass dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Zur Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 2 VermG mussten sich dem Verwaltungsgericht angesichts des Akteninhalts und des Tatsachenvortrags der Beteiligten keine weiteren Ermittlungen aufdrängen. Vielmehr hatte der Kläger, nachdem bereits im Widerspruchsbescheid die Frage der Überschuldung die entscheidende Rolle gespielt hatte, Veranlassung, die aus seiner Sicht notwendigen etwaigen Beweismittel vorzulegen oder eine Beweisaufnahme bei Gericht zu beantragen. Auch mit Verfügung des Einzelrichters vom 5. Juli 2004 waren die Prozessbeteiligten nochmals um die Vorlage etwaiger Unterlagen gebeten worden. Nur seitens der Beigeladenen sind daraufhin die Kopien aus der Grundsteuerakte, aus denen sich Hinweise auf Einheitswerte und Mieteinnahmen aus dem Jahre 1962 ergeben, beigebracht worden. In der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2005 ist zudem durch den anwaltlich vertretenen Kläger kein Beweisantrag bezogen auf die tatsächlichen Merkmale des Schädigungstatbestandes gestellt worden, obwohl der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen einer zumindest unmittelbar bevorstehenden Überschuldung nicht bejaht werden können. Vielmehr hat der Kläger nur den Vortrag seines Prozessbevollmächtigten bestätigt, wonach die Alteigentümerin von den Mietern des Hauses massiv unter Druck gesetzt worden sei, erforderliche Maßnahmen auszuführen, wobei diese mit 35 000 Mark anzusetzen gewesen seien. Abgesehen davon, dass dieser Gesichtspunkt für den Tatbestand der Überschuldung keine Rolle spielt, hätte es am Kläger gelegen, Ausführungen zu einem etwaigen anderen Schädigungstatbestand zu machen und gegebenenfalls einen Beweisantrag zu stellen. Zur Vorbereitung etwaiger Beweisanträge seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers wäre im Übrigen eine Einsichtnahme in die Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge angezeigt gewesen. Das Argument, dem Kläger seien die „weiteren von staatlicher Seite geführten Unterlagen und Dokumente“ im Gegensatz zum Beschwerdegegner und dem Gericht nicht zugänglich gewesen (Beschwerdeschrift S. 7), greift daher von vornherein nicht durch.

3 Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 VwGO rügt, so kann sie damit keinen Erfolg haben. Eine fehlerhafte Übertragung auf den Einzelrichter ist weder ausreichend begründet worden noch sonst ersichtlich. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst hatte bereits mit Schreiben vom 29. September 2003 und erneut durch Schreiben vom 7. Juli 2005 sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter gegeben. Auf die Möglichkeit der Rückübertragung des Rechtsstreits an die Kammer ist anschließend seitens des Klägers zu keinem Zeitpunkt hingewiesen worden. Es scheidet damit gleichfalls ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus.

4 Soweit die Beschwerde als Verfahrensmangel eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehörs rügt, so bleibt auch dies erfolglos. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert in der Nichtzulassungsbeschwerde die substantiierte Darstellung dessen, was bei ausreichender Gehörsgewährung der Vorinstanz noch vorgetragen worden wäre. Die Gehörsrüge erfordert damit Ausführungen dazu, dass der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Dem ist die Beschwerde nicht nachgekommen. Sie hat nicht aufzeigen können, aufgrund welchen weiteren Vortrags sich im konkreten Fall das Vorliegen des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 2 VermG ergeben konnte. Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs die Gerichte nur verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen oder gar den Inhalt der Entscheidungsgründe den Beteiligten schon vorab zur Kenntnis zu bringen.

5 Soweit die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist weitere Verfahrensmängel geltend machen will, so ist dieses Vorbringen unzulässig.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 72 GKG.