Beschluss vom 20.12.2007 -
BVerwG 8 B 60.07ECLI:DE:BVerwG:2007:201207B8B60.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.12.2007 - 8 B 60.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:201207B8B60.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 60.07

  • VG Leipzig - 26.03.2007 - AZ: VG 3 K 10/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 26. März 2007 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldnerinnen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 600 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder liegen die geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor (1.) noch weicht das angefochtene Urteil von den benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ab (2).

2 1. Die Aufklärungsrügen sind unbegründet. Die Klägerinnen haben einen förmlichen Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nicht gestellt. Eine Vernehmung des von ihnen schriftsätzlich angebotenen Zeugen Hubertus C. brauchte sich dem Verwaltungsgericht nicht aufzudrängen. Die Klägerinnen haben ihn zwar für die Tatsache benannt, dass „das Anwesen vollständig möbliert“ war. Davon ist das Verwaltungsgericht auch ausgegangen. Es hat jedoch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Wohnung bei Verlassen der DDR der damaligen Eigentümerin im Jahre 1953 noch vollständig möbliert war. Immerhin war die Versicherungssumme für den Hausrat im Jahre 1951 auf 1/5 verringert worden. Die Klägerinnen wiederum haben ihr Beweisangebot der Sache nach fallen gelassen, als sie sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten und auch in der mündlichen Verhandlung darauf nicht mehr zurückgekommen sind.

3 Zur Einholung einer Auskunft der Bundesbeauftragten für Staatssicherheitsunterlagen bestand kein Anlass. Die Klägerinnen haben dem Verwaltungsgericht dafür keinen Grund gegeben. Er war auch nach Lage der Akten nicht ersichtlich.

4 2. Das angefochtene Urteil steht nicht im Widerspruch zu den zitierten Entscheidungen im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat. Einen solchen Rechtssatzwiderspruch haben die Klägerinnen mit ihrer Beschwerde nicht vorgetragen. Im Übrigen setzt die Anscheinsbeweisführung einen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und es rechtfertigt, die besonderen Umstände des einzelnen Falles in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht nichts ermitteln können. Es gibt auch keine Erfahrungstatsache, die besagt, dass eine vermietete Wohnung, die mit eigenen Möbeln vollständig ausgestattet war, auch drei Jahre danach noch so möbliert gewesen ist.

5 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 72 GKG.