Beschluss vom 21.01.2004 -
BVerwG 7 B 79.03ECLI:DE:BVerwG:2004:210104B7B79.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.01.2004 - 7 B 79.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:210104B7B79.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 79.03

  • VG Leipzig - 07.05.2003 - AZ: VG 1 K 1747/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Mai 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO zuzulassen.
Die Rechtssache weist grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob die Klägerin nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG auch Rechtsnachfolgerin von nichtjüdischen Geschädigten sein kann, die den Schädigungsmaßnahmen wegen ihrer Ehe mit einem Juden ausgesetzt waren.
Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich ferner wegen der Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von dem Urteil des Senats vom 23. Oktober 2003 - BVerwG 7 C 62.02 -. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die sog. Globalanmeldung der Klägerin vom 23. Dezember 1992 nach dem Muster der Anmeldung 1 eine fristwahrende Anmeldung im Sinne des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG darstellt, ist durch das nach Ablauf der Beschwerdefrist ergangene Urteil geklärt worden. Danach setzt eine fristwahrende Anmeldung voraus, dass der Restitutionsantrag in Bezug auf den Vermögensgegenstand zumindest individualisierbar ist. Dieses Erfordernis, das auch für Anmeldungen der JCC gilt, erfüllt nach der Entscheidung des Senats die Globalanmeldung nach dem Muster der Anmeldung 1 nicht. Ist eine Rechtsfrage durch eine erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt worden, deckt ein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestütztes Zulassungsbegehren ohne weiteres auch die Zulassung wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr; z.B. Beschluss vom 11. Februar 1986 - 8 B 7.85 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 240). Eine Divergenz ist gegeben. Das Verwaltungsgericht hat im Widerspruch zu dem Urteil des Senats vom 23. Oktober 2003 den Rechtssatz aufgestellt, dass für Anmeldungen der Klägerin als Rechtsnachfolgerin einer Vielzahl unbekannter jüdischer Berechtigter eine Individualisierbarkeit des Vermögensgegenstandes nicht erforderlich und deshalb eine Globalanmeldung nach dem Muster der Anmeldung 1 fristwahrend sei.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 3.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.